Es gibt einen Gedanken, der in der Debatte über KI und Effizienz fast nie vorkommt: Nicht jede Aufgabe, die KI schneller macht, wäre ohne KI langsamer erledigt worden. Manche wäre gar nicht erledigt worden.
Das ist der Unterschied zwischen KI als Beschleuniger und KI als Enabler. In der Praxis ist es der Unterschied, der am meisten zählt — und der am schwersten zu bemerken ist. Denn eine Aufgabe, die man nie angefangen hat, taucht in keiner Zeitersparnis auf.
Die Gebührenfrage, die ich jahrelang nicht gestellt habe
In einer umfangreichen Unfallsache stellte sich die Frage, ob eine höhere als die übliche 1,3-fache Geschäftsgebühr abgerechnet werden konnte.
Für alle, die nicht täglich mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz arbeiten: Die außergerichtliche Geschäftsgebühr hat nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG einen Rahmen von 0,5 bis 2,5. Klingt nach viel Spielraum. Ist es aber nicht. Denn dieselbe Vorschrift enthält eine Kappung, und die hat es in sich: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die 1,3 ist damit faktisch die Regelgebühr für den durchschnittlichen Fall — die sogenannte Schwellengebühr.
Wer darüber hinausgeht, muss das begründen. Und zwar belastbar. Der Bundesgerichtshof hat 2013 klargestellt, dass die Überschreitung dieser Schwelle nicht durch die sonst übliche Toleranz von 20 Prozent gedeckt ist, die einem Anwalt bei Rahmengebühren zusteht. Ob eine Sache umfangreich oder schwierig war, ist voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12). Bemerkenswert ist, welcher Senat das entschieden hat: der VI. Zivilsenat, der für Verkehrsunfallsachen zuständig ist. Er hat dafür seine eigene frühere Rechtsprechung aufgegeben. Eine 1,5 lässt sich seither nicht mehr damit begründen, sie liege noch in der Toleranz zur Regelgebühr. Möglich bleibt sie — aber nur, wenn die Tätigkeit tatsächlich überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war.
Genau das ist der Grund, warum diese Frage in vielen Kanzleien nie ernsthaft gestellt wird. Es gibt kein Ermessenspolster, auf das man sich zurückziehen könnte. Entweder die Begründung hält, oder sie hält nicht.
Was ich also wollte, war eine strukturierte Übersicht: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Erhöhung über 1,3 in Unfallsachen anerkannt? Geordnet nach Erhöhungsfaktor und der Rechtsprechung, die ihn jeweils trägt — und mit einem Begründungsmuster, das sich tatsächlich verwenden lässt.
Ich kannte die Antwort ungefähr. Aber „ungefähr" reicht für eine Gebührenabrechnung nicht.
Ohne KI hätte ich diese Übersicht nicht erstellt. Nicht, weil ich es nicht gekonnt hätte — sondern weil die Investition nicht vertretbar gewesen wäre. Zwei Stunden Recherche und Aufbereitung. Delegieren hilft dabei wenig: Eine Hilfskraft braucht für dieselbe Aufgabe länger, und prüfen muss ich das Ergebnis trotzdem selbst. Mandate warten. Die Zeit fehlt. Ich hätte die 1,3-fache Gebühr abgerechnet und wäre zum nächsten Vorgang übergegangen.
Die KI hat die Übersicht in fünf Minuten erstellt.
Was daraus wurde
Ich habe das Ergebnis nicht übernommen, sondern überprüft — Normstellen und Urteile einzeln. Das ist keine Kür, sondern Pflicht; warum, habe ich in Artikel 3 dieser Serie beschrieben. Mit dieser Prüfung lag ich bei rund einer halben Stunde.
Ein Hinweis, der mir wichtig ist, weil er zu dem gehört, was ich in Artikel 6 über den Umgang mit Mandantendaten geschrieben habe: Die Frage, die ich gestellt habe, war eine abstrakte Gebührenrechtsfrage. Kein Name, keine Adresse, kein Sachverhalt. Der konkrete Fall war der Anlass — nicht der Inhalt der Anfrage. Anders hätte diese Aufgabe ein externes Modell gar nicht erreichen dürfen.
Das Dokument, das dabei entstanden ist, nutzen wir seither als Leitfaden. Es ist nicht für einen Fall entstanden, sondern für alle vergleichbaren. Eine Ressource, die es in unserer Kanzlei ohne KI nicht gäbe.
Was hat sich dadurch verändert? Nicht die Qualität der Abrechnung — korrekt abgerechnet hätte ich in jedem Fall. Verändert hat sich, dass ich mir die Mühe überhaupt gemacht habe. Eine Frage, die ich jahrelang mit dem Pragmatismus der Zeitknappheit beiseitegeschoben hatte, ist jetzt beantwortet. Dieses kleine Beispiel verdeutlicht, an welchen Stellschrauben KI einen Nutzen bringen kann, der vorher nicht offensichtlich gewesen wäre.
Wer das eigentlich bezahlt
Eine Frage drängt sich an dieser Stelle auf, und ich will sie nicht überspringen: Wenn eine Kanzlei mit KI-Hilfe herausfindet, wann sie mehr abrechnen darf — wer zahlt am Ende die Rechnung?
In der Unfallregulierung nicht der Mandant. Ist die Gegenseite dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, gehören die zur Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Anwaltskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB); die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt sie. Wir rechnen in diesen Fällen direkt gegenüber dem Versicherer ab — wie es auf unserer Honorarseite steht.
Und genau deshalb ist die Begründung so wichtig. Der Versicherer prüft die Gebührenhöhe, und er tut es genau. Eine erhöhte Geschäftsgebühr ohne tragfähige Begründung wird gekürzt — und dann steht im schlechtesten Fall doch eine Differenz im Raum. Die Übersicht, um die es hier geht, dient also nicht dazu, mehr zu verlangen. Sie dient dazu, das, was dem Aufwand tatsächlich entspricht, auch durchsetzen zu können.
Was das verallgemeinert bedeutet
Die Stärke von KI im Kanzleialltag liegt nicht dort, wo man sie zuerst vermutet — nicht bei den großen, schwierigen Aufgaben. Sie liegt bei den Aufgaben, die wichtig genug sind, um gemacht zu werden, aber zu aufwendig, um sie konsequent zu machen. Welche das im Einzelnen sind, habe ich in Artikel 6 beschrieben; dort ging es um die Frage, welche Daten dabei welches System erreichen dürfen. Hier geht es um etwas anderes: um die Schwelle, ab der eine Aufgabe überhaupt begonnen wird.
Kostet eine Vorarbeit zwei Stunden, entfällt sie im Zweifel. Kostet sie eine halbe Stunde — Prüfung eingerechnet —, wird sie gemacht.
Damit verändert sich nicht die Technik des Rechts. Es verändert sich die Sorgfalt, die wirtschaftlich noch darstellbar ist. Das ist ein leiser Effekt, aber ich halte ihn für den wichtigsten, den KI in einer kleinen Kanzlei hat.
Wo die Grenze heute verläuft
Vor zwei Jahren hätte ich an dieser Stelle geschrieben: Das Zentrum der Arbeit bleibt unberührt — das Mandantengespräch, die Sachverhaltsermittlung, die Einschätzung der Risiken. In dieser Pauschalität stimmt das nicht mehr.
Eine Ausnahme steht allerdings am Anfang, und sie ist keine technische Frage: In meinen Mandantengesprächen hat KI nichts zu suchen. Das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist höchstpersönlich. Wer sich hinsetzt und erzählt, was ihm passiert ist, spricht mit einem Menschen, der zuhört und dafür geradesteht, nicht mit einem Gerät, das mithört. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Technik es könnte.
Im Übrigen verläuft die Grenze heute nicht mehr zwischen Aufgaben, sondern mitten durch sie hindurch. Akten werden gelesen und geordnet, Sachverhalte strukturiert — daran ist KI beteiligt, auf unseren eigenen Systemen und unter den Bedingungen, die ich in Artikel 6 beschrieben habe. Nicht verschoben hat sich die Stelle, an der entschieden wird: welche Version des Sachverhalts trägt, welches Risiko ich einem Mandanten zumute, ob wir vergleichen oder streiten.
Sparringspartner oder Echokammer
Richtig eingesetzt ist KI für mich vor allem eines: ein intellektueller Sparringspartner. Juristische Arbeit lebt von Streitständen — eine Auffassung, die Gegenauffassung, und aus der Reibung eine Position, die beides aushält. These, Antithese, Synthese. Diese Schleife braucht sonst Zeit und ein Gegenüber, das sich erst in die Sache einarbeiten muss. Mit KI läuft sie in Minuten: Ich stelle eine These, lasse sie angreifen, greife den Angriff an. Was am Ende steht, ist nicht selten eine Sichtweise, auf die ich allein nicht gekommen wäre — nicht weil die Maschine klüger wäre, sondern weil sie unermüdlich widerspricht, wenn man sie darum bittet.
Genau dort liegt aber auch die Falle. Wer nicht Widerspruch will, sondern Bestätigung, bekommt Bestätigung. Zuverlässig. Aus der Sparringsrunde wird dann eine Blase, in der die eigene Ausgangsthese mit jedem Durchlauf besser klingt und schlechter geprüft ist. Die Qualität der Arbeit sinkt dabei nicht allmählich, sondern rapide — und von innen ist der Unterschied kaum zu bemerken, weil sich beides gleich anfühlt: Man hat ja etwas geprüft.
Wie man Fragen stellt, die kein Ergebnis erzwingen, habe ich in Artikel 2 beschrieben; was passiert, wenn dieselbe Schieflage in die Recherche selbst einwandert, in Artikel 11. Für die tägliche Arbeit bleibt eine Konsequenz: Die Schleife funktioniert nur, wenn ich die Gegenthese wirklich will.
Auch hier ist der Gewinn nicht Tempo. Nicht schneller zum selben Ergebnis — sondern zu einem Ergebnis, das ich sonst nicht gehabt hätte.
Wer am Ende entscheidet
Das ist keine Frage der Technik, sondern der Verantwortung — und die ist unteilbar, wie ich in Artikel 7 beschrieben habe. Eine Maschine kann mir die Vorarbeit abnehmen und im besten Fall meinen eigenen Gedanken standhalten. Die Entscheidung nimmt sie mir nicht ab. Sie hat nichts zu verlieren.
KI hat unseren Kanzleialltag verändert, aber nicht an der Stelle, an der es die Schlagzeilen vermuten lassen. Sie nimmt mir keine Entscheidung ab. Sie sorgt dafür, dass mehr Entscheidungen auf einer Grundlage stehen, die vorher aus Zeitgründen dünner geblieben wäre.
Artikel 7 der Serie: KI vor Gericht: Unterschrift bleibt Unterschrift
Artikel 9 der Serie: Warum der Anwalt bleibt – was sich an der anwaltlichen Arbeit auch dann nicht automatisieren lässt, wenn die Technik besser wird.
Alle Artikel der Serie: KI und Rechtsanwälte
Andreas Schatz, Rechtsanwalt
PS: Auch dieser Artikel ist mit Unterstützung von KI entstanden — für eine Aufgabe, die ich sonst nicht gemacht hätte.
Hinweis zu den Fundstellen: Der Gebührenrahmen und die Kappungsgrenze ergeben sich aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zum RVG), geprüft im amtlichen Text bei gesetze-im-internet.de. Die Aussage zur Toleranzrechtsprechung beruht auf BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 (NJW 2013, 2441 = NJW-RR 2013, 1020), geprüft über dejure.org und die Besprechung in der Fachliteratur; der VI. Zivilsenat hat darin seine frühere Rechtsprechung zur 20-Prozent-Toleranz bei Überschreitung der Schwellengebühr ausdrücklich aufgegeben. Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 249 BGB.
