Glossar

Schadenpositionen beim Unfall

Was bedeutet Wiederbeschaffungswert? Was ist Nutzungsausfall? Alle Begriffe einfach erklärt — und was die Versicherung dabei gerne kürzt.

Nach einem Unfall haben Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB — aber nur wer seine Ansprüche kennt, kann sie auch durchsetzen. Dieses Glossar erklärt alle relevanten Schadenpositionen, zeigt auf, was Versicherungen typischerweise kürzen, und gibt Ihnen das Wissen, um informiert zu entscheiden.

A

Abschleppkosten & Standgeld

§ 249 BGB; BGH VI ZR 363/11

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, entstehen Abschleppkosten für den Transport zur Werkstatt sowie Standgeld für die Lagerung auf dem Werkstatt- oder Abschleppgelände. Beide Positionen sind Teil Ihres Schadensersatzanspruchs und vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen — unabhängig davon, ob die Reparatur sofort freigegeben wird oder ob die Versicherung sich Zeit lässt.

Die Höhe der erstattungsfähigen Standkosten orientiert sich an ortsüblichen Preisen — in der Regel 10 bis 15 € pro Tag (BGH VI ZR 363/11). Das Standgeld läuft so lange, bis die Regulierung abgeschlossen ist und das Fahrzeug abgeholt werden kann. Verzögerungen durch zögerliche Bearbeitung seitens der Versicherung gehen zu deren Lasten.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen verweisen bei Abschleppkosten gelegentlich auf günstigere Alternativen, die zum Unfallzeitpunkt aber häufig gar nicht erreichbar waren. Beim Standgeld werden oft nur Minimalsätze anerkannt oder die Lagerdauer willkürlich begrenzt.

Abzug 'Neu für Alt'

§ 249 BGB; BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017

Wenn durch die Reparatur ein altes, verschlissenes Teil durch ein neues ersetzt wird, kann der Schädiger grundsätzlich einen Abzug verlangen — weil der Geschädigte ein besseres Teil zurückbekommt als vor dem Unfall. Das klingt fair, ist aber in der Praxis selten berechtigt: Ein 'Neu für Alt'-Abzug ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil nachgewiesen wird (BGH VI ZR 9/17).

Bei Karosserieteilen, Rahmenteilen oder anderen Komponenten, die typischerweise die Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs erreichen, entsteht kein messbarer Wertzuwachs — und damit kein Abzug. Die Beweislast liegt beim Schädiger, nicht bei Ihnen. Nur bei tatsächlich stark verschlissenen Teilen mit klar kürzerer Restlebensdauer (z.B. alte Batterie, stark abgenutzte Reifen) ist ein Abzug vertretbar.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen setzen 'Neu für Alt'-Abzüge häufig pauschal an — ohne Nachweis, dass im konkreten Fall überhaupt ein Wertzuwachs entstanden ist. Das ist in den meisten Fällen nicht berechtigt und lässt sich anwaltlich zurückweisen.

F

Fiktive Abrechnung

§ 249 Abs. 2 BGB; BGH VI ZR 300/24 vom 28.01.2025

Als Unfallgeschädigter haben Sie die freie Wahl: Sie können Ihr Fahrzeug reparieren lassen und die tatsächlichen Kosten abrechnen (konkrete Abrechnung) — oder Sie verzichten auf die Reparatur und verlangen trotzdem den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Schadensbetrag (fiktive Abrechnung). Diese Wahlfreiheit hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24) ausdrücklich bestätigt. Eine Offenlegungspflicht gegenüber der Versicherung besteht nicht.

Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer — denn MwSt. wird nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind aber auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie in Markenwerkstätten der Region üblicherweise anfallen. Wichtige Einschränkung: Bei einem Schaden über dem Wiederbeschaffungswert (Totalschaden) ist fiktive Abrechnung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands möglich.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen behaupten bei fiktiver Abrechnung gelegentlich, UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig. Das ist falsch — beide Positionen sind auch ohne tatsächliche Reparatur ansetzbar, wenn das Gutachten die regionale Üblichkeit bestätigt.

H

Haushaltsführungsschaden

§§ 842, 843 BGB

Können Sie infolge des Unfalls Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen, entsteht ein Haushaltsführungsschaden. Das umfasst alle haushaltsbezogenen Tätigkeiten: Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie tatsächlich eine bezahlte Haushaltshilfe eingesetzt haben — er entsteht abstrakt.

Die Berechnung erfolgt anhand des Grades der Beeinträchtigung (welcher Anteil der Haushaltsarbeit ist nicht mehr möglich) multipliziert mit dem Stundenlohn einer Ersatzkraft — mindestens gesetzlicher Mindestlohn, gerechnet auf Bruttobasis. Anerkannte Tabellenwerke (z.B. Schulz-Borck/Hofmann) geben Orientierungswerte für den Arbeitszeitbedarf verschiedener Haushaltstypen nach Größe und Personenzahl.

Was Versicherungen hier kürzen

Der Haushaltsführungsschaden wird von Versicherungen häufig übergangen — weil viele Mandanten ihn selbst nicht kennen und nicht geltend machen. Schildern Sie Ihrem Anwalt konkret, wie Ihr Haushalt aussieht und welche Tätigkeiten Sie nicht mehr ausüben können.

Heilbehandlungskosten

§ 249 BGB; § 116 SGB X

Sämtliche Kosten, die unfallbedingt für Ihre medizinische Behandlung entstehen, sind Teil Ihres Schadensersatzanspruchs: Arztkosten, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Auch privatärztliche Kosten über den Kassensatz hinaus sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie medizinisch begründbar sind.

Wichtig: Wenn Ihre Krankenkasse Behandlungskosten übernommen hat, geht der Erstattungsanspruch automatisch auf die Kasse über (§ 116 SGB X — Legalzession). Das bedeutet nicht, dass Sie leer ausgehen — aber bei der Regulierung muss dieser Übergang koordiniert werden, damit keine Forderung doppelt oder gar nicht geltend gemacht wird.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen lehnen manchmal privatärztliche Mehrkosten oder bestimmte Therapieformen als 'nicht notwendig' ab. Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit — die lässt sich durch ärztliche Stellungnahmen in aller Regel belegen.

M

Merkantiler Minderwert (Wertminderung)

§ 251 BGB; BGH VI ZR 188/22 vom 16.07.2024

Ein fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug — allein aufgrund seiner Unfallhistorie. Diese Wertdifferenz heißt merkantiler Minderwert und ist vom Schädiger zu ersetzen, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug jemals verkaufen. Der Anspruch entsteht mit dem Unfall, nicht erst beim Verkauf. Bei reinen Oberflächenschäden ohne Strukturschaden entfällt er.

Der Minderwert wird vom Sachverständigen berechnet — nach anerkannten Methoden wie dem BVSK-Modell oder der Ruhkopf/Sahm-Methode. Bei älteren Fahrzeugen (über 5–7 Jahre) oder sehr hoher Laufleistung fällt der Minderwert geringer aus oder entfällt ganz, weil auf dem Markt keine wesentliche Differenz mehr nachweisbar ist. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass die Berechnung auf Basis des Netto-Verkaufspreises zu erfolgen hat (VI ZR 188/22 vom 16.07.2024).

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen kürzen den Minderwert oft drastisch oder lehnen ihn mit dem Verweis auf das Fahrzeugalter oder eine andere Berechnungsmethode ab. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten setzt sich in der Regel durch.

Mietwagenkosten

§ 249 BGB; BGH VI ZR 211/07

Statt Nutzungsausfallentschädigung können Sie ein Mietfahrzeug nehmen und die tatsächlichen Kosten geltend machen. Beide Ansprüche schließen sich gegenseitig aus — Sie können nicht gleichzeitig ein Mietauto fahren und Nutzungsausfall verlangen. Erstattungsfähig ist die Dauer der Reparatur plus angemessene Organisationszeit (in der Regel 1–2 Tage).

Erstattungsfähig ist der ortsübliche Normaltarif, nicht ein überhöhter Unfallersatztarif. Als Maßstab dienen die Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Marktpreisspiegel — beide werden von der Rechtsprechung anerkannt (BGH VI ZR 211/07). Bei echten Unfallersatzmietwagen, die ohne Voranmeldung sofort verfügbar sein müssen, billigt die Rechtsprechung häufig einen Aufschlag von bis zu 20% auf den Normaltarif.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen kürzen Mietwagenkosten systematisch auf den günstigsten verfügbaren Tarif. Maßgeblich ist aber nicht das billigste Internetangebot, sondern der Normaltarif für ein gleichwertiges Fahrzeug im Unfallzeitraum am Unfallort.

N

Nutzungsausfallentschädigung

§ 249 BGB; Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle

Für jeden Tag, an dem Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu — unabhängig davon, ob Sie sich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug gemietet haben. Die Rechtsprechung erkennt an, dass die ständige Verfügbarkeit eines Pkw einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt. Voraussetzung: Sie wollten das Fahrzeug nutzen (Nutzungswille) und hätten es fahren können (Fahrerlaubnis vorhanden).

Die Höhe richtet sich nach der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle, die Fahrzeuge in Gruppen A (23 €/Tag) bis L (175 €/Tag) einteilt. Maßgebend für die Dauer ist die Reparaturzeit laut Gutachten plus angemessene Organisationszeit. Bei Fahrzeugen über 5 Jahre wird in der Regel eine Gruppe nach unten gestuft.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen kürzen die Ausfallzeit (Verweis auf angeblich kürzere Reparaturdauer), stufen das Fahrzeug in eine niedrigere Gruppe ein oder lehnen den Anspruch ab, wenn kein Mietfahrzeug genutzt wurde. Beides ist nicht berechtigt — Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sind gleichwertige Alternativen.

R

Rechtsanwaltskosten als Schadensposition

§ 249 BGB; BGH VI ZR 30/18

Wenn Sie nach einem Unfall, den Sie nicht verschuldet haben, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sind die Kosten Ihres Anwalts Teil Ihres Schadensersatzanspruchs. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, diese vollständig zu übernehmen — berechnet nach RVG auf Basis des Gesamtschadens als Gegenstandswert. Das gilt auch für die vorgerichtliche Tätigkeit, nicht nur für ein späteres Gerichtsverfahren.

Das Recht auf Erstattung der Anwaltskosten besteht unabhängig davon, ob Sie selbst erfahren im Umgang mit Versicherungen sind (BGH VI ZR 30/18). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrecht, übernimmt diese die Anwaltskosten — Sie zahlen allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Restwert

§ 249 BGB; BGH VI ZR 174/24 vom 25.03.2025

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr Fahrzeug in seinem beschädigten Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch erzielen kann. Bei einem Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Den Restwert ermittelt der Sachverständige durch Einholung von mindestens drei lokalen Ankaufsangeboten.

Maßgeblich ist der regionale Markt — nicht überregionale Restwertbörsen im Internet. Wenn die Versicherung nach dem Unfall ein höheres Internetangebot präsentiert und Sie das Fahrzeug bereits verkauft haben, müssen Sie dieses Angebot nicht akzeptieren (BGH VI ZR 174/24 vom 25.03.2025). Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug daher nicht, bevor das Gutachten vorliegt und Sie anwaltliche Beratung hatten.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen übermitteln nach dem Unfall häufig und gezielt Angebote aus überregionalen Restwertbörsen, die den Restwert künstlich hochsetzen — damit sinkt Ihr Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser Trick ist bekannt und lässt sich mit dem richtigen Vorgehen abwehren.

S

Sachverständigenkosten (Gutachterkosten)

§ 249 BGB; BGH VI ZR 357/13

Die Kosten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen gehören zu den notwendigen Kosten der Schadensfeststellung und sind vollständig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Sie haben das Recht, sich einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu wählen — Sie müssen nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren. Bei Bagatellschäden unter ca. 750 € genügt ein einfacher Kostenvoranschlag.

Maßstab für die Angemessenheit des Honorars ist die BVSK-Honorarbefragung (Bundesverband der freiberuflichen Sachverständigen). Gutachterkosten im BVSK-Rahmen sind vollständig zu erstatten (BGH VI ZR 357/13). Der Sachverständige kann seinen Honoraranspruch auch direkt gegen die Versicherung geltend machen, wenn Sie die Forderung an ihn abgetreten haben.

Was Versicherungen hier kürzen

Große Versicherungen — darunter die HUK-Coburg — kürzen Sachverständigenhonorare in einem erheblichen Anteil aller Fälle, obwohl die Kürzung regelmäßig rechtswidrig ist. Dieser Betrag lässt sich in aller Regel vollständig durchsetzen.

Schmerzensgeld

§ 253 Abs. 2 BGB

Wenn Sie beim Unfall körperlich verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) als Ausgleich für Schmerzen, Leid und Beeinträchtigungen. Es gibt keine gesetzliche Tabelle. Die Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Urteilen (Hacks/Ring/Böhm, Beck'sche Schmerzensgeldtabelle). Maßgebend sind: Art und Schwere der Verletzung, Behandlungsdauer, Dauerschäden, psychische Folgen (z.B. PTBS) und das Verschulden des Schädigers.

Orientierungsrahmen aus der aktuellen Rechtsprechung: Leichte HWS-Verletzung ohne Dauerschaden 250–2.000 €, HWS-Verletzung mit Dauerschäden 15.000–70.000 €, Armfraktur 1.600–65.000 €, schwere Dauerschäden bis über 500.000 €. Diese Spannen zeigen: Die exakte Einordnung Ihres Falls ist entscheidend und erfordert Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen machen systematisch niedrige Erstangebote — häufig ein Bruchteil des tatsächlich erzielbaren Betrags. Mandanten, die ohne anwaltliche Begleitung regulieren, akzeptieren diese Angebote oft, ohne zu wissen, was ihnen zusteht.

T

Totalschaden & die 130%-Regel

§ 249 BGB; BGH VI ZR 9/17 vom 23.05.2017

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Sie erhalten dann den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Die 130%-Ausnahme schützt Ihr Integritätsinteresse: Liegen die Reparaturkosten zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie trotzdem reparieren lassen und die tatsächlichen Kosten verlangen — wenn Sie das Fahrzeug anschließend mindestens 6 Monate weiternutzen.

Wichtig: Die 130%-Regelung gilt nur bei tatsächlicher, sach- und fachgerechter Reparatur — fiktive Abrechnung ist ab 100% WBW nicht mehr möglich. Bei über 130% gibt es keine Ausnahme, selbst wenn tatsächlich repariert wurde. Der genaue Grenzwert hängt vom Wiederbeschaffungswert ab, den der Sachverständige ermittelt — und den die Versicherung häufig zu niedrig ansetzt.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen setzen den Wiederbeschaffungswert zu niedrig und den Restwert zu hoch an — das senkt den Wiederbeschaffungsaufwand und kann die 130%-Grenze verschieben. Ein eigenes unabhängiges Gutachten ist die wirksamste Gegenwehr.

U

Unkostenpauschale (Auslagenpauschale)

§ 249 BGB; BGH VI ZR 37/11

Für den Verwaltungsaufwand rund um die Unfallregulierung — Telefonkosten, Porto, Kopien, Wege zur Polizei oder Zulassungsstelle — können Sie pauschal 25 € geltend machen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Dieser Betrag ist vom BGH anerkannt (VI ZR 37/11) und wird von den meisten Gerichten problemlos zugesprochen.

Die Pauschale deckt nur den Sachaufwand, nicht Ihren Zeitaufwand — der eigene Zeitaufwand für die Schadensregulierung ist grundsätzlich nicht als eigene Schadensposition ersatzfähig. 25 € klingt wenig, wird aber von vielen Geschädigten schlicht vergessen. Bei anwaltlicher Vertretung wird die Pauschale automatisch geltend gemacht.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen lehnen die Unkostenpauschale gelegentlich ab oder kürzen sie. Bei 25 € lohnt ein Rechtsstreit allein deswegen nicht — sie wird aber routinemäßig im Rahmen der vollständigen Regulierung durchgesetzt.

UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge)

§ 249 BGB; BGH VI ZR 363/11

Markengebundene Fachwerkstätten berechnen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller für Ersatzteile häufig Aufschläge von 5 bis 15 %. Diese UPE-Aufschläge sind Teil der ortsüblichen Reparaturkosten und daher erstattungsfähig — auch bei fiktiver Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur, wenn der Sachverständige die Üblichkeit in der Region bestätigt.

Wird das Fahrzeug auf eine günstigere freie Werkstatt verwiesen (zulässig bei Fahrzeugen über 3 Jahren, die nicht regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet wurden), entfällt der Anspruch auf UPE-Aufschläge. Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist nur dann zulässig, wenn eine gleichwertige Reparatur dort tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen streichen UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung regelmäßig. Das ist in aller Regel nicht berechtigt, wenn das Sachverständigengutachten die Ortsüblichkeit bestätigt.

V

Verbringungskosten

§ 249 BGB; BGH VI ZR 363/11

Wenn Karosserie- und Lackierarbeiten in räumlich getrennten Betrieben durchgeführt werden — was in vielen Markenwerkstätten üblich ist — entstehen Verbringungskosten für den Transport des Fahrzeugs. Diese Kosten sind Teil der notwendigen Reparaturkosten und von der Versicherung zu erstatten.

Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung (ohne tatsächliche Reparatur) erstattungsfähig, wenn sie in markengebundenen Fachwerkstätten der Region üblicherweise anfallen. Der Sachverständige hält dies im Gutachten ausdrücklich fest — diesen Vermerk sollten Sie bei der Rechnungsprüfung immer kontrollieren.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen streichen Verbringungskosten regelmäßig bei fiktiver Abrechnung. Das ist nicht berechtigt, wenn das Gutachten die regionale Üblichkeit bestätigt.

Verdienstausfall

§§ 842, 843, 252 BGB

Wenn Sie infolge des Unfalls arbeitsunfähig sind, können Sie den entstandenen Verdienstausfall geltend machen. Bei Arbeitnehmern ist das der Nettoverdienst für den Ausfallzeitraum, abzüglich erhaltener Lohnfortzahlung und Krankengeldes. Der Arbeitgeber hat für die Zeit der Lohnfortzahlung einen eigenen Regressanspruch gegen die Versicherung — er geht automatisch auf ihn über.

Bei Selbstständigen und Freiberuflern bemisst sich der Ausfall am entgangenen Gewinn — ermittelt anhand von Steuerbescheiden, Buchführungsunterlagen und Betriebszahlen. Auch laufende Betriebskosten (Miete, Personal), die trotz Ausfall weiterlaufen, sind erstattungsfähig. Die Berechnung ist komplex und erfordert eine gute Dokumentation.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen zweifeln bei Selbstständigen häufig die Höhe des Ausfalls an und verlangen umfangreiche Nachweise. Eine lückenlose Dokumentation — Auftragsbücher, Rechnungen, Steuerbescheide, Betriebsausgaben — ist entscheidend für die Durchsetzung.

W

Wiederbeschaffungswert (WBW)

§ 249 BGB

Der Wiederbeschaffungswert ist der Marktpreis, den Sie aufwenden müssten, um ein Fahrzeug gleichen Typs, gleicher Ausstattung, gleichen Alters und gleicher Laufleistung auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Er wird vom Kfz-Sachverständigen auf Basis anerkannter Datenbanken (DAT, Schwacke) und einer Marktanalyse ermittelt und enthält die Mehrwertsteuer.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Ausgangspunkt der Totalschadensrechnung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand — das ist der maximale Erstattungsbetrag beim Totalschaden. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Neupreis, dem Händlereinkaufspreis oder dem in Ihrem Versicherungsvertrag genannten Wert.

Was Versicherungen hier kürzen

Versicherungen setzen den Wiederbeschaffungswert oft zu niedrig an — durch Verweis auf günstigere Vergleichsangebote oder minderwertige Vergleichsfahrzeuge. Ein unabhängiges Gegengutachten ist die wirksamste Gegenwehr.

Welche Schadenpositionen stehen Ihnen zu?

Wir prüfen Ihren Fall und setzen alle berechtigten Ansprüche durch — vollständig, ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen.

Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach am Main