„Ich habe keine Zeit, also schreibe ich dir einen langen Brief."
Dieser Satz wird Goethe zugeschrieben, und es klingt auch überzeugend. Tatsächlich war es aber Pascal – ich musste es selbst prüfen, damit ich meinem Gedächtnis nicht auf dem Leim gehe. Und genauso trügerisch kann es sein, dem „Gedächtnis" der KI zu trauen.
Der Satz beschreibt ein Paradox, das so alt ist wie das Schreiben selbst: Wer sich keine Zeit nimmt zu kürzen, produziert Masse statt Substanz.
Heute, mit KI, ist dieses Paradox in den Gerichtssaal eingezogen.
Was auffällt — bevor es zum Problem wird
Wir haben noch kein eigenes Verfahren erlebt, in dem KI-generierte Schriftsätze offiziell eine Rolle gespielt hätten. Aber es fällt auf.
Manche Schreiben von Haftpflichtversicherungen klingen in letzter Zeit auffällig — in einer bestimmten Art, die man nach einer Weile erkennt: zu glatt, zu allgemein, zu weit vom konkreten Sachverhalt entfernt. Texte, bei denen man sich fragt, ob sie wirklich jemand gelesen hat, bevor sie abgeschickt wurden. Ob das KI ist oder schlicht oberflächliche Bearbeitung — man weiß es nicht. Aber der Verdacht ist da.
Das ist zunächst kein juristisches Problem. Es ist ein Qualitätsproblem. Und es kündigt etwas an.
Die Unterschrift ist längst keine Unterschrift mehr
Hier muss ich mit einem Bild aufräumen, das viele noch im Kopf haben: der Anwalt, der den Schriftsatz durchliest und ihn dann unterzeichnet.
So läuft das seit Jahren nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze elektronisch bei Gericht einzureichen — über das besondere elektronische Anwaltspostfach, das beA (§ 130d ZPO). Eine handschriftliche Unterschrift kommt dabei nicht mehr vor. Das Gesetz kennt stattdessen zwei Wege (§ 130a Abs. 3, 4 ZPO): die qualifizierte elektronische Signatur — oder die sogenannte einfache Signatur, kombiniert mit dem sicheren Übermittlungsweg über das eigene Postfach.
Eine einfache Signatur kann dabei schlicht durch den maschinenschriftlich eingefügten Namen am Ende des Schriftsatzes erfolgen.
Man könnte meinen, damit sei die Unterschrift zur bloßen Formalie verkommen. Das Gegenteil ist der Fall — und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt sehr genau, warum. Der Name muss am Ende des Textes stehen, nicht bloß im Briefkopf: Der Briefkopf sagt nichts darüber aus, wer die inhaltliche Verantwortung für das gesamte Dokument übernimmt. Die Bezeichnung „Rechtsanwältin" ohne Namen genügt nicht. Und der Name muss lesbar sein — so lesbar, dass das Gericht ohne Sachverständigengutachten erkennen kann, wer da unterschrieben hat.
Es geht also, wenn man die Anforderungen nebeneinanderlegt, in allen drei Punkten um dieselbe Frage: Wer steht dafür gerade?
Genau das ist der Kern. Von der Unterschrift ist technisch nur noch ein getippter Name übrig geblieben. Was bleibt, ist die Verantwortungsübernahme — und die ist unteilbar. Sie gilt unabhängig davon, wie der Text entstanden ist. Wer einen KI-generierten Schriftsatz ungeprüft einreicht und sich auf eine erfundene Entscheidung stützt, kann sich nicht hinter der Technologie verstecken. Die KI haftet nicht. Der Anwalt schon.
Wie schnell das passiert und warum halluzinierte Fundstellen so überzeugend klingen, habe ich in Artikel 3 dieser Serie am Fall des New Yorker Anwalts beschrieben, der 2023 mit erfundenen ChatGPT-Urteilen vor Gericht erschien.
Die Gerichte sind längst nicht mehr am Anfang
Als ich anfing, über diesen Artikel nachzudenken, hätte ich noch geschrieben: Die Rechtsprechung zu KI-erzeugten Inhalten steht erst am Beginn ihrer Entwicklung. Das stimmt nicht mehr.
Am 20. November 2025 hat das Kammergericht Berlin eine Rechtsanwältin ungewöhnlich deutlich auf ihre Prüfpflicht hingewiesen (17 WF 144/25). Es ging um ein familienrechtliches Eilverfahren: Eine Mutter wollte das Sorgerecht für ihre Tochter erwirken und beantragte Verfahrenskostenhilfe. In der Beschwerdebegründung stützte sich ihre Anwältin auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137). Diesen Beschluss gibt es nicht. Eine zweite zitierte Entscheidung — OLG Brandenburg, 28.07.2016, 13 UF 103/16 — war weder in juristischen Datenbanken noch sonst irgendwo im Internet auffindbar.
Das Kammergericht formulierte daraufhin, was inzwischen als Maßstab gelten dürfte: Rechtsanwälte müssen mit KI erstellte Schriftsätze überprüfen, insbesondere daraufhin, ob die darin enthaltenen Fundstellen das Produkt einer fantasierenden KI sind. Das Gericht leitete diese Pflicht sowohl aus dem Mandatsverhältnis her als auch aus der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (§ 43 BRAO).
Eine förmliche berufsrechtliche Maßnahme war das nicht — das Kammergericht hat den Hinweis ausdrücklich „vorsorglich" erteilt, die Beschwerde scheiterte aus anderen Gründen. Gerade das macht die Passage bemerkenswert: Das Gericht hielt es für nötig, einer Anwältin die Selbstverständlichkeit ins Protokoll zu schreiben, dass sie ihre eigenen Zitate liest.
Das Kammergericht war nicht das erste Gericht. Das OLG Celle, das AG Köln und das Landgericht Frankfurt am Main hatten sich bereits 2025 mit demselben Phänomen befasst. Diese drei Entscheidungen habe ich mit ihren Aktenzeichen und den technischen Hintergründen in Artikel 11 dieser Serie ausführlich besprochen — dort geht es auch um die Frage, warum das Problem sich nicht einfach wegprogrammieren lässt.
Bemerkenswert ist noch eine Entscheidung aus einem ganz anderen Rechtsgebiet. Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen, die in Prüfungsleistungen KI eingesetzt hatten (7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS). Das Gericht führte aus, die Erzeugung von Textpassagen durch KI sei nicht mit einer klassischen Quellenrecherche gleichzusetzen, weil dabei keine eigenständige Auswertung mehr stattfinde — und weil die KI selbst nicht als Quelle angegeben werde.
Das ist Prüfungsrecht, nicht Prozessrecht, und es geht dort im Kern um die Täuschung über die Eigenständigkeit einer Leistung. Auf anwaltliche Schriftsätze lässt sich das nicht unmittelbar übertragen; das Gericht hat in beiden Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die Frage ist also ausdrücklich offen. Das Grundproblem ist aber dasselbe: Wer KI-generierte Inhalte übernimmt, muss sich mit ihrer Herkunft und ihrer Richtigkeit auseinandersetzen.
Die Richtung ist erkennbar: Gerichte werden kritischer, nicht nachsichtiger.
Das eigentliche Risiko: Quantität statt Qualität
Es gibt ein Risiko, das subtiler ist als ein halluziniertes Urteil — und möglicherweise folgenreicher.
Wenn KI Text in beliebiger Menge produziert, entsteht ein Anreiz, mehr zu schreiben. Ein zehnseitiger Schriftsatz sieht nach mehr Arbeit aus als ein zweiseitiger. Der Mandant denkt: Da steckt Aufwand dahinter. Die Gegenseite sieht: Das ist ernst gemeint. Das Gericht bekommt: mehr zu lesen.
Aber ist mehr besser? Nicht im Prozessrecht. Ein Richter, der täglich Aktenberge bewältigt, schätzt Klarheit und Präzision. Ein Schriftsatz, der das Wesentliche auf zwei Seiten bringt, ist in der Regel wirkungsvoller als einer, der dasselbe auf zehn Seiten wiederholt. Masse ist kein Argument.
Als ich diesen Gedanken zum ersten Mal aufschrieb, war er eine Vermutung. Er ist es nicht mehr geblieben.
Der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Dr. Jens Blüggel, beschrieb auf der Jahrespressekonferenz am 24. April 2026 eine Flut KI-generierter Schriftsätze: „oft sehr lang", mit „einer Vielzahl oft nicht zielführender Anträge" und mit Verweisen auf teilweise nicht existierende Rechtsprechung. Ausdrücklich als bundesweiter Trend. Die Vizepräsidentin Dörte Bergmann berichtete von Bürgern, die auf richterliche Hinweise antworten: „Die KI sagt aber das und das."
Christine Fuchsloch, die Präsidentin des Bundessozialgerichts, bezifferte das im Februar 2026: In rund 20 Prozent der Fälle würden inzwischen KI-generierte Schriftsätze eingereicht, vor allem in der Grundsicherung und in der Pflege. Teilweise mehrere hundert Seiten. In einem Extremfall 4.500 Seiten. Solche Schriftsätze führten, so Fuchsloch, „zum Teil nicht-existierende oder falsche Rechtsfälle an, was mit großem Zeitaufwand überprüft werden muss".
Viereinhalbtausend Seiten. Ich lasse das einen Moment stehen.
Die Zahlen hinter dieser Entwicklung — die Steigerung der KI-gestützten Eilanträge an den nordrhein-westfälischen Sozialgerichten und die Anhebung der Amtsgerichtszuständigkeit zum 1. Januar 2026 — habe ich in Artikel 4 dieser Serie beschrieben, dort aus der Sicht desjenigen, der überlegt, ob er die KI nutzen soll. Hier interessiert die andere Seite des Tisches: Was macht das mit den Gerichten?
Die Gefahr, die ich vermutet hatte, ist eingetreten. Wenn KI es erlaubt, zu trivialen Sachverhalten seitenlange Texte zu produzieren, wo früher ein Satz gereicht hätte, leidet die Qualität der Kommunikation. Pascal hatte recht. Nur dass er keinen Laptop hatte.
Was passiert, wenn alle Beteiligten KI nutzen?
Ein Gedanke, der praktisch relevant werden könnte: Was passiert, wenn Kläger und Beklagter beide KI einsetzen — und beide Seiten Schriftsätze produzieren, die umfangreich, allgemein und weit vom konkreten Sachverhalt entfernt sind? Tauschen zwei KI-Systeme dann miteinander Texte aus, die den eigentlichen Fall immer weiter aus den Augen verlieren?
Bei der Recherche zu diesem Artikel habe ich gemerkt, dass die Frage zu kurz greift. Denn es sind nicht zwei Systeme. Es sind drei.
Die Gerichte setzen selbst KI ein, und zwar seit Jahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart nutzt seit 2022 den Assistenten „OLGA", der Dieselverfahren kategorisiert und strukturiert — die Zahl der Berufungen dort war von rund 1.700 im Jahr 2018 auf etwa 17.000 im Jahr 2023 gestiegen, ganz überwiegend Dieselfälle. Am Landgericht Frankfurt arbeitet „FRAUKE", der Frankfurter Urteils-Konfigurator elektronisch, bei bis zu 15.000 weitgehend gleichförmigen Fluggastrechtefällen pro Jahr: Das System liest die wesentlichen Angaben aus den Dokumenten heraus und unterstützt bei der Formulierung, gestützt auf vergleichbare Altfälle.
Eine Einschränkung ist hier wichtig, weil sie gern übergangen wird: Diese Systeme sind nicht das, was die meisten Leser heute unter KI verstehen. Sie sind keine frei formulierenden Sprachmodelle, sondern auf historischen Entscheidungen trainierte, stark strukturierte Assistenzsysteme. Sie erfinden nichts — sie sortieren.
Bei beiden Systemen gilt: Die Entscheidung selbst bleibt beim zuständigen Richter, der den Entwurf prüft, anpasst oder verwirft. Das ist keine Nebensache, sondern die tragende Bedingung. Die europäische KI-Verordnung stuft KI-Systeme, die im Namen einer Justizbehörde eingesetzt werden, als Hochrisiko-Systeme ein — was das im Einzelnen bedeutet und warum die entsprechenden Fristen inzwischen verschoben wurden, habe ich in Artikel 6 dieser Serie beschrieben.
Mir geht es hier um etwas anderes. Prozessführung lebt von Fokus — vom präzisen Angriff auf die schwache Stelle der Gegenseite, von der gezielten Verteidigung des eigenen Arguments. Wer diese Präzision durch Volumen ersetzt, verliert den Faden. Und im Zweifel den Prozess. Dass am anderen Ende inzwischen ebenfalls eine Maschine vorstrukturiert, macht die Sache nicht besser: Ein Assistenzsystem, das Massenverfahren sortiert, ist genau darauf trainiert, das Gleichförmige zu erkennen. Der Schriftsatz, der im Rauschen untergeht, ist dann nicht mehr nur der zu lange — sondern auch der, dessen Besonderheit niemand mehr heraushört.
Ein hartes Limit: Das Prozessrecht ist auf Menschen ausgerichtet
Es gibt eine strukturelle Grenze, die in der KI-Debatte selten erwähnt wird.
Das deutsche Prozessrecht kennt bislang keine verbindlichen strukturierten Eingabeformate für Schriftsätze — keine Pflichtfelder, keine maschinenlesbaren Standards für den Vortrag selbst. Eine Klageschrift muss bestimmte Inhalte haben, aber wie sie formuliert ist, welche Struktur sie hat, wie der Sachverhalt aufgebaut wird — das sind gewachsene Konventionen, keine formalen Vorschriften. Sie sind für Menschen entstanden, von Menschen entwickelt worden und auf menschliche Lektüre ausgerichtet.
Das könnte sich allerdings ändern. Unter dem Stichwort „strukturierter Parteivortrag" wird seit Jahren an einem gemeinsamen Basisdokument gearbeitet, in dem beide Seiten ihren Vortrag geordnet gegenüberstellen. Bayern und Niedersachsen haben dazu ein Reallabor durchgeführt, der Koalitionsvertrag sieht gesetzliche Grundlagen für die richterliche Verfahrensstrukturierung vor, und das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf zur Erprobung von Online-Verfahren in Zivilsachen vorgelegt. Über das Stadium von Forschung und Erprobung ist das bislang nicht hinaus.
Man sollte diese Entwicklung nicht unterschätzen. Ein verbindlich strukturierter Vortrag würde der KI einiges leichter machen — Formate sind maschinenfreundlich. Er würde aber zugleich das Wuchern begrenzen, um das es in diesem Artikel geht. Wer in Feldern vortragen muss, kann nicht mehr vierzig Seiten Assoziation abliefern.
KI kann die gewachsenen Konventionen nachahmen. Aber sie kann sie nicht verstehen — nicht in dem Sinne, der für einen erfahrenen Prozessanwalt selbstverständlich ist: zu wissen, was ein Richter an diesem Gericht, in dieser Kammer, bei diesem Streitwert erwartet.
Und dann ist da der Anwaltszwang. Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO). Diese Regel lässt sich durch KI nicht umgehen. Sie ist kein Relikt — sie ist der gesetzgeberische Ausdruck einer doppelten Erkenntnis: Prozessführung erfordert Verantwortung, die eine natürliche Person übernehmen muss. Und der Anwalt ist bewusst als Filter zwischen Mandant und Justiz gesetzt.
Für den Mandanten ist ein Verfahren vielleicht der Prozess seines Lebens. Er will alles hineingeben — jedes Detail, jede Vorgeschichte, jedes Gefühl des Unrechts. Das ist menschlich und verständlich. Für die Justiz ist er einer von vielen. Ein Richter, der täglich Dutzende Verfahren bearbeitet, braucht keinen Lebensroman — er braucht den entscheidungserheblichen Sachverhalt, klar und strukturiert.
Diese Filterfunktion ist eine der zentralen Leistungen anwaltlicher Arbeit: zu entscheiden, was reinkommt und was nicht. Was dem Fall hilft und was ihn schwächt. Was ein Gericht überzeugt und was es befremdet.
KI kann diese Funktion nur eingeschränkt übernehmen — und das aus einem grundlegenden Grund. Wenn ein Mandant besteht, wenn er hartnäckig genug fragt, wenn er sagt „ich will aber, dass das drinsteht" — dann steht es drin. KI hat keinen eigenen Willen, keine eigene Überzeugung, keine Zulassung zu verlieren. Ihre Richtlinien sind trainierte Tendenzen, keine echte Haltung. Hartnäckiges Nachfragen verschiebt die Wahrscheinlichkeit der Antwort. Ein erfahrener Anwalt sagt Nein — und meint es. Denn er haftet dafür.
Das Paradox: Die KI könnte den Anwalt unentbehrlich machen
Und damit komme ich zu einer Vermutung, die auf den ersten Blick gegen alles spricht, was man über KI und Anwaltsberuf zu hören bekommt.
Die gängige Erzählung lautet: KI ersetzt den Anwalt. Erst die einfachen Fälle, dann die mittleren. Ich halte für wahrscheinlicher, dass das Gegenteil eintritt — und zwar nicht, weil Mandanten den Anwalt vermissen werden, sondern weil die Justiz nach ihm rufen wird.
Der Mechanismus ist der Filter, den ich oben beschrieben habe. Er bricht gerade weg. Dort, wo kein Anwaltszwang gilt — an den Amtsgerichten, an den Sozialgerichten, in Verwaltungssachen —, gelangt heute ungefiltert vor Gericht, was früher an einem Anwaltsschreibtisch gestoppt, sortiert und auf das Wesentliche zusammengestrichen worden wäre. Die Gerichte werden geflutet mit Schriftsätzen, die lang sind, kompliziert klingen und in Teilen schlicht falsch sind. Und weil sie kompliziert klingen, kostet ihre Widerlegung mehr Zeit als ihre Erstellung.
Das ist keine Prognose mehr, die man abwarten müsste. Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (BR-Drucksache 328/26) die Bundesregierung aufgefordert, „rechtliche Instrumente zu schaffen, welche die Gerichte vor einer Verfahrensüberlastung durch Künstliche Intelligenz schützen können". Zur Begründung verwies die Länderkammer auf bekannt gewordene Fälle halluzinierter Fundstellen und verfälschter Textpassagen aus frei erfundenen Urteilen.
Die Länderkammer bittet den Bund um Schutz vor KI-generierten Eingaben von Bürgern. Vor zwei Jahren wäre dieser Satz noch undenkbar gewesen.
Interessant ist auch, was der Deutsche Anwaltverein im Gesetzgebungsverfahren zur Streitwertreform vorgeschlagen hatte: die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte zwar auf 10.000 Euro anzuheben, die Schwelle für den Anwaltszwang aber bei 5.000 Euro zu belassen. Zum Schutz der Rechtsuchenden vor Überforderung — und zur Effizienz der Verfahren. Der Vorschlag setzte sich nicht durch.
Damit erlebt eine Institution eine unerwartete Renaissance, die viele für einen Standesschutz gehalten haben. Der Anwaltszwang wurde immer schon damit begründet, dass er der geordneten Rechtspflege dient, sinnlose Prozesse verhindert, die Justiz entlastet, die Parteien warnt und berät und für Waffengleichheit sorgt. Das klang lange nach einer Rechtfertigung aus dem vorletzten Jahrhundert. Es liest sich heute wie eine Problembeschreibung der Gegenwart.
Ehrlicherweise gehört dazu aber auch die Gegenstimme — und sie kommt von prominenter Stelle. Christine Fuchsloch, die dieselben Zahlen berichtet hat, ruft gerade nicht nach mehr Anwaltszwang. Sie plädiert für eine Stärkung der mündlichen Verhandlung und betont, dass der Zugang zum Rechtsstaat nicht durch neue Zugangsschranken verengt werden dürfe.
Sie hat recht damit. Und genau das macht die Lage schwierig. Der Anwaltszwang würde die Gerichte entlasten — aber er würde auch Menschen aussperren, die sich keinen Anwalt leisten wollen oder können und für die die KI der erste Zugang zum Recht überhaupt ist. Wer den Filter wieder einbaut, verengt das Tor. Wer das Tor weit lässt, überlastet das Haus dahinter.
Ich habe für dieses Dilemma keine Lösung anzubieten. Aber ich halte die Richtung für absehbar: Der Anwalt wird nicht verschwinden, weil die Maschine schreibt. Er wird gebraucht werden, weil die Maschine zu viel schreibt.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie in einem Verfahren vertreten werden — von uns oder von wem auch immer — haben Sie das Recht zu wissen, dass der Schriftsatz, der in Ihrem Namen eingereicht wird, gelesen, geprüft und verantwortet wurde. Nicht nur erzeugt.
Fragen Sie ruhig danach. Die Antwort sagt Ihnen viel.
Artikel 6 der Serie: Was passiert mit Ihren Daten – und wer schützt sie?
Artikel 8 der Serie: Was ich ohne KI nicht gemacht hätte – wo die Technik in unserer Kanzlei tatsächlich einen Unterschied macht, und wo nicht.
Alle Artikel der Serie: KI und Rechtsanwälte
Andreas Schatz, Rechtsanwalt
PS: Auch dieser Artikel ist mit Unterstützung von KI entstanden — geprüft, gekürzt, verantwortet.
Hinweis zu den Fundstellen: Das eingangs zitierte Bonmot stammt aus Blaise Pascals „Lettres provinciales" (16. Brief, 1656) und wird regelmäßig auch Goethe, Mark Twain, Voltaire und Churchill zugeschrieben — in deren Werken ist es nicht nachweisbar. Die Entscheidung des Kammergerichts (20.11.2025 – 17 WF 144/25) wurde über die Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer und dejure.org geprüft; das dort zitierte Aktenzeichen „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07" existiert nachweislich nicht, unter FamRZ 2008, 137 ist eine andere Entscheidung abgedruckt. Die Urteile des VG Kassel (25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) wurden über die Pressemitteilung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft; in beiden Verfahren wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Anforderungen an die einfache Signatur ergeben sich aus § 130a Abs. 3, 4 ZPO nebst der dazu ergangenen BGH-Rechtsprechung, die Nutzungspflicht aus § 130d ZPO, der Anwaltszwang aus § 78 ZPO. Die Angaben zur Belastung der Sozialgerichtsbarkeit stammen aus der Jahrespressekonferenz des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2026 sowie aus Ausführungen der Präsidentin des Bundessozialgerichts vom 10.02.2026. Die Aufforderung des Bundesrates erging in der 1067. Sitzung am 10.07.2026 zur BR-Drucksache 328/26. Die Angaben zu FRAUKE beruhen auf der Darstellung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die zu OLGA auf Veröffentlichungen der Justiz Baden-Württemberg.
