Rechtsgebiet

Strafverteidigung

Schweigen ist Gold. Reden ist nicht Silber — Reden ist Dreck.

Schweigen ist Gold. Reden ist nicht Silber — Reden ist Dreck.

Sie haben eine Vorladung erhalten. Oder die Polizei steht vor Ihrer Tür. Oder ein Strafbefehl liegt im Briefkasten. In diesem Moment zählt nur eine Regel: Sagen Sie nichts. Nicht am Telefon, nicht an der Haustür, nicht auf der Dienststelle. Jedes Wort, das Sie ohne anwaltlichen Beistand sagen, kann den Unterschied zwischen Freispruch und Verurteilung bedeuten.

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Warum Schweigen keine Option ist, sondern Ihre stärkste Waffe

Die meisten Strafverfahren werden nicht durch Beweise entschieden. Sie werden durch Aussagen entschieden — und in den allermeisten Fällen durch die Aussage des Beschuldigten selbst. Wer redet, bevor er die Akte kennt, verteidigt sich blind. Und wer sich blind verteidigt, verliert.

Die Vernehmungssituation ist kein Gespräch — sie ist ein Werkzeug

Polizeibeamte sind ausgebildete Verhörspezialisten. Sie sind darauf geschult, den Druck der Vernehmungssituation gezielt einzusetzen, um Geständnisse oder belastende Aussagen zu gewinnen. Das geschieht nicht durch Drohungen — es geschieht durch Techniken, die auf den ersten Blick harmlos wirken:

"Erzählen Sie doch einfach mal, was passiert ist." Das klingt nach einem offenen Gespräch. In Wahrheit ist es der Beginn einer protokollierten Vernehmung. Alles, was Sie sagen, wird aufgeschrieben und kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden.

"Wenn Sie jetzt kooperieren, sieht das besser für Sie aus." Das ist suggestiv und oft schlicht falsch. Ein Geständnis bei der Polizei führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe. Es führt meistens dazu, dass die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit erledigt bekommt, ohne Beweise sammeln zu müssen.

"Wir haben da schon ein ziemlich klares Bild. Wollen Sie nicht Ihre Sicht der Dinge darstellen?" Das soll Ihnen das Gefühl geben, dass es ohnehin zu spät ist. In Wahrheit weiß die Polizei oft weniger, als sie vorgibt. Ihre Aussage füllt die Lücken — zu Ihren Ungunsten.

"Sie müssen jetzt nicht gleich einen Anwalt einschalten. Es geht nur um ein paar Fragen." Das ist der gefährlichste Satz. Denn er suggeriert, dass die Sache harmlos ist. Wenn die Polizei Sie als Beschuldigten vorlädt, ist die Sache nicht harmlos. Dann läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie.

Ihr Recht zu schweigen ist absolut

Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Dieses Recht steht in § 136 Abs. 1 StPO und gilt uneingeschränkt — bei jedem Delikt, in jeder Situation, zu jedem Zeitpunkt. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr Grundrecht.

Was Sie tun sollten:

  1. Machen Sie Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum). Das müssen Sie.
  2. Zur Sache sagen Sie: "Ich mache keine Angaben ohne meinen Anwalt."
  3. Rufen Sie uns an.

Das ist alles. Mehr ist nicht nötig. Und weniger sollten Sie nicht tun.

In welchen Situationen Sie uns brauchen

Vorladung als Beschuldigter

Sie erhalten ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft: Vorladung zur Vernehmung. Gehen Sie nicht hin, ohne vorher mit uns gesprochen zu haben. Wir beantragen Akteneinsicht, lesen die Ermittlungsakte und entscheiden dann gemeinsam mit Ihnen, ob und was Sie aussagen.

Hausdurchsuchung

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür. Lassen Sie die Beamten herein — Widerstand verschlimmert die Situation. Aber: Sagen Sie zur Sache nichts, unterschreiben Sie kein Protokoll und rufen Sie uns sofort an. Wir können in vielen Fällen noch während der Durchsuchung vor Ort sein oder telefonisch Ihre Rechte wahren.

Festnahme und Untersuchungshaft

Wenn Sie festgenommen werden, haben Sie das Recht, unverzüglich einen Anwalt zu sprechen. Nutzen Sie dieses Recht. Wir handeln sofort: Haftprüfungstermin beantragen, Haftbeschwerde einlegen, Kontakt zur Familie herstellen.

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil ohne Gerichtsverhandlung. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird er nach 14 Tagen rechtskräftig — mit allen Folgen: Geldstrafe, Vorstrafe, ggf. Berufsverbot. Viele Strafbefehle sind anfechtbar, weil die Beweislage dünn ist oder das Strafmaß unverhältnismäßig. Lassen Sie den Strafbefehl prüfen, bevor die Frist abläuft.

Anklage und Hauptverhandlung

Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, geht es vor Gericht. Wir bereiten Sie auf die Hauptverhandlung vor, stellen Beweisanträge, vernehmen Zeugen und halten das Plädoyer. Unser Ziel ist immer: das bestmögliche Ergebnis für Sie — Freispruch, Einstellung oder die mildeste vertretbare Strafe.

Strafverteidigung in diesen Bereichen

Körperverletzungsdelikte

Einfache Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung — die Bandbreite ist groß, und die Grenzen sind fließend. Eine Ohrfeige im Streit, eine Schlägerei vor der Kneipe, ein eskalierter Nachbarschaftskonflikt. Häufig steht Aussage gegen Aussage, und die Frage der Notwehr spielt eine zentrale Rolle. Wir prüfen jeden Fall auf Notwehr, Provokation und Verhältnismäßigkeit.

Betrug und Untreue

Betrugsvorwürfe treffen nicht nur Kriminelle — sie treffen Geschäftsleute, Selbstständige und Privatpersonen, die in eine Situation geraten sind, die sich im Nachhinein als strafrechtlich relevant herausstellt. Versicherungsbetrug, Leistungsbetrug, Anlagebetrug, Untreue — die Sachverhalte sind oft komplex, die Beweislage umfangreich und die Verteidigung erfordert wirtschaftliches Verständnis.

Diebstahl und Sachbeschädigung

Vom Ladendiebstahl bis zum Einbruchdiebstahl, von der zerkratzten Autotür bis zur Brandstiftung. Auch vermeintlich kleine Delikte können erhebliche Folgen haben — insbesondere für Menschen, deren Aufenthaltsrecht oder berufliche Zulassung von einem sauberen Führungszeugnis abhängt.

Betäubungsmitteldelikte

Besitz, Erwerb, Handel — das Betäubungsmittelstrafrecht hat eigene Regeln und eigene Härten. Bei geringen Mengen zum Eigengebrauch besteht die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG. Bei größeren Mengen oder Handelsvorwürfen drohen empfindliche Strafen. Die Verteidigung erfordert Erfahrung mit Telekommunikationsüberwachung, verdeckten Ermittlern und der Bewertung von Mengenangaben.

Sexualstrafrecht

Vorwürfe im Bereich des Sexualstrafrechts sind besonders belastend — für den Beschuldigten und sein gesamtes Umfeld. Schon der Vorwurf kann Existenzen zerstören, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Diskretion und Erfahrung sind hier unverzichtbar. Wir behandeln jeden Fall mit der gebotenen Vertraulichkeit und der nötigen Konsequenz in der Verteidigung.

Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, Geldwäsche — wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren sind oft umfangreich, dauern Jahre und können existenzbedrohend sein. Die Akten umfassen regelmäßig tausende Seiten. Die Verteidigung erfordert juristische Präzision und wirtschaftliches Verständnis.

So verteidigen wir Sie

Phase 1: Soforthilfe

Sie rufen an, wir hören zu. Wir verschaffen uns ein erstes Bild und sagen Ihnen sofort, was Sie tun — und vor allem was Sie lassen sollten. Bei Festnahme oder Durchsuchung reagieren wir innerhalb von Stunden.

Phase 2: Akteneinsicht

Wir beantragen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Die Akte ist die Grundlage jeder Verteidigung. Ohne sie wissen wir nicht, was die Gegenseite hat — und Sie wissen es auch nicht. Deshalb gilt bis zur Akteneinsicht: Schweigen.

Phase 3: Analyse und Strategie

Wir lesen die Akte, identifizieren Stärken und Schwächen der Beweislage und entwickeln mit Ihnen die Verteidigungsstrategie. Freispruch anstreben? Einstellung verhandeln? Strafmaß minimieren? Deal mit der Staatsanwaltschaft? Jede Strategie hat Vor- und Nachteile — wir beraten Sie ehrlich.

Phase 4: Verhandlung

Wenn es zur Hauptverhandlung kommt, sind wir vorbereitet. Wir stellen Beweisanträge, befragen Zeugen, konfrontieren Sachverständige und halten das Plädoyer. Unser Ziel ist immer, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Was kostet eine Strafverteidigung?

Rechtsschutzversicherung im Strafrecht — die wichtige Einschränkung

Viele Mandanten glauben, ihre Rechtsschutzversicherung decke Strafverfahren ab. Das stimmt nur sehr eingeschränkt. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten nur bei Fahrlässigkeitsdelikten — also bei Vorwürfen, bei denen Ihnen keine Absicht unterstellt wird.

Konkret bedeutet das:

Gedeckt (in der Regel): Fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Brandstiftung — Delikte, bei denen Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben sollen. Auch Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht) sind oft gedeckt, wenn Verkehrsrechtsschutz besteht.

Nicht gedeckt (in der Regel): Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Sexualdelikte, Wirtschaftsstrafrecht — also alle Delikte, bei denen vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Auch wenn Sie freigesprochen werden, lehnen viele Versicherungen die Kostenübernahme ab, wenn der Vorwurf auf Vorsatz lautete.

Unser Rat: Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag oder lassen Sie uns die Deckungsanfrage stellen. Wir klären die Kostenfrage mit Ihnen, bevor wir tätig werden — ehrlich und transparent. Dass Ihre Versicherung nicht zahlt, ist kein Grund, auf Verteidigung zu verzichten. Es ist ein Grund, die Kosten vorher zu kennen.

Kosten ohne Rechtsschutzversicherung

Die Kosten richten sich nach dem RVG oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Sie hängen von der Schwere des Vorwurfs, dem Umfang der Akte und der Anzahl der Verhandlungstage ab. Wir nennen Ihnen im Erstgespräch eine realistische Einschätzung der Kosten — ohne Überraschungen.

Bei Pflichtverteidigung (bei schweren Vorwürfen oder Untersuchungshaft wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet) trägt zunächst die Staatskasse die Kosten. Sie können Ihren Wunschverteidiger als Pflichtverteidiger vorschlagen — auch uns.

Häufige Fragen zum Strafrecht

Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Bei der Polizei: Nein. Eine Vorladung der Polizei ist keine Pflicht. Sie müssen nicht erscheinen und Sie müssen nicht aussagen. Erst eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist verbindlich — aber auch dort haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen.

Was passiert, wenn ich nichts sage?

Nichts. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Kein Richter darf aus Ihrem Schweigen auf Ihre Schuld schließen. Im Gegenteil: In vielen Fällen ist Schweigen der einzige Grund, warum ein Verfahren eingestellt wird — weil die Beweislage ohne Ihre Aussage nicht ausreicht.

Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigter und Zeuge?

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Als Zeuge haben Sie grundsätzlich eine Aussagepflicht — aber ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden (§ 55 StPO). Achtung: Der Status kann sich ändern. Wer als Zeuge geladen wird, kann während der Vernehmung zum Beschuldigten werden. Auch als Zeuge sollten Sie sich vorher beraten lassen.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, und das ist in der Praxis häufiger, als viele denken. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht), nach § 153 StPO (Geringfügigkeit), nach § 153a StPO (gegen Auflage, z.B. Zahlung eines Geldbetrags oder gemeinnützige Arbeit). Welcher Weg in Ihrem Fall möglich ist, hängt von der Beweislage, dem Vorwurf und Ihren Vorstrafen ab.

Bekomme ich eine Vorstrafe?

Nicht bei jeder Verurteilung. Geldstrafen bis 90 Tagessätze erscheinen nicht im Führungszeugnis (bei Erstverurteilung). Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung aber in jedem Fall eingetragen. Bei einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO gibt es keinen Eintrag — weder im Führungszeugnis noch im Register.

Wie schnell können Sie handeln?

Sofort. Bei Festnahmen, Durchsuchungen oder dringenden Vorladungen reagieren wir innerhalb von Stunden — auch außerhalb der regulären Bürozeiten. Rufen Sie an, auch abends oder am Wochenende.

Vorladung? Anklage? Sagen Sie nichts — rufen Sie uns an.

Jede Aussage ohne anwaltlichen Rat ist ein Risiko. Jedes Schweigen ist Ihr Recht. Wir klären den Rest.

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