Haushaltsführungsschaden berechnen
Wenn Sie Ihren Haushalt unfallbedingt nicht mehr wie gewohnt führen können, könnte Ihnen eine Entschädigung zustehen — unabhängig davon, ob Sie eine Ersatzkraft beschäftigt haben. Der Rechner unten gibt in unter einer Minute eine erste, unverbindliche Orientierung.
Haushaltsgröße
Wie stark war die Beeinträchtigung im Haushalt?
Wie lange bestand die Beeinträchtigung bereits bzw. voraussichtlich?
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069 / 999 99 33-10Online-Termin vereinbarenWie der Rechner rechnet
1. Stundenbedarf
Je nach Haushaltsgröße legen anerkannte Tabellenwerke einen wöchentlichen Zeitbedarf für die Haushaltsführung zugrunde.
2. Beeinträchtigung
Welcher Anteil dieser Tätigkeiten war unfallbedingt nicht mehr möglich.
3. Dauer
Über welchen Zeitraum die Beeinträchtigung bestand oder voraussichtlich besteht.
4. Stundensatz nach Mindestlohn
Die Spanne entsteht bewusst konservativ: Als Stundensatz setzen wir durchgehend den gesetzlichen Mindestlohn an, nicht einen höheren, hypothetischen Marktwert. Die ausgegebene Bandbreite bildet stattdessen die Unsicherheit beim gewählten Beeinträchtigungsgrad ab — für jede Stufe wird eine plausible Bandbreite statt eines einzelnen Prozentsatzes zugrunde gelegt. Gerichte arbeiten bei der Bewertung mit unterschiedlichen Ansätzen. Der Rechner setzt bewusst auf den gesetzlichen Mindestlohn als nachvollziehbaren, bundesweit einheitlichen und vorsichtigen Ausgangspunkt — er soll eher eine belastbare Untergrenze liefern als eine optimistische Schätzung. Der tatsächliche Wert kann im Einzelfall auch höher liegen.
Quellen: Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden (Tabellenwerk, Orientierungswerte für den Stundenbedarf) · gesetzlicher Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz als durchgehender Stundensatz — eine bewusst konservative Wahl. Ab einem Zeitraum von rund 12 Monaten gibt der Rechner bewusst keine Zahl mehr aus — dazu mehr direkt am Ergebnis.
Was ist der Haushaltsführungsschaden eigentlich?
Wer seinen Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen kann, erleidet einen eigenständigen, ersatzfähigen Schaden (§§ 842, 843 BGB) — unabhängig davon, ob tatsächlich eine bezahlte Ersatzkraft eingestellt wurde. Das ist der Kernpunkt, der am häufigsten übersehen wird: Der Anspruch entsteht abstrakt, allein dadurch, dass die eigene Arbeitskraft im Haushalt ausfällt.
Diesen Anspruch hat nicht "die Hausfrau" — sondern jede und jeder, die oder der einen Haushalt führt: Alleinlebende, Berufstätige, Männer, Rentnerinnen, Eltern.
In der Praxis wird dieser Posten von Versicherungen besonders gründlich hinterfragt, weil er einen konkreten, nachvollziehbaren Vortrag verlangt: welche Tätigkeiten genau betroffen waren, wie stark, über welchen Zeitraum. Die Rechtsprechung hat hier in beide Richtungen korrigiert — auch überzogene Anforderungen an den Vortrag wurden von Gerichten bereits eingehegt. Bleibt der Vortrag zu pauschal, drohen trotzdem Kürzungen — und was in erster Instanz nicht vorgetragen wird, lässt sich in der Berufung wegen § 531 ZPO meist nicht mehr nachholen. Der erste Vortrag entscheidet.
Der Bundesgerichtshof hat dazu unmissverständlich klargestellt: „Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar beschreibt, bei welchen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten er verletzungsbedingt dauerhaft Hilfe benötigt. Eine minutengenaue Aufschlüsselung jeder einzelnen Verrichtung ist nicht erforderlich.“ (BGH, Beschluss vom 14.10.2025 – VI ZR 24/25)
Mehr zu unserer Arbeit im Verkehrsrecht finden Sie auf unserer Hauptseite zum Verkehrsrecht; eine vertiefte Einordnung der Substantiierungsanforderungen und der Präklusion in der Berufung in unserem Blogartikel zur BGH-Entscheidung VI ZR 24/25.
Fünf verbreitete Irrtümer zum Haushaltsführungsschaden
✕Nur Hausfrauen haben Anspruch.
✓Anspruch hat jede und jeder, die oder der einen Haushalt führt, unabhängig von Geschlecht oder Erwerbsstatus.
✕Ohne bezahlte Haushaltshilfe gibt es keinen Schaden.
✓Der Anspruch entsteht abstrakt, allein durch den Ausfall der eigenen Arbeitskraft im Haushalt — unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
✕Berufstätige haben keinen Anspruch.
✓Auch wer den ganzen Tag arbeitet, führt daneben oft einen Haushalt — der unfallbedingte Ausfall dieser Tätigkeit ist genauso ersatzfähig.
✕Das lohnt sich nur bei dauerhaften Verletzungen.
✓Auch eine vorübergehende, nur wenige Wochen andauernde Beeinträchtigung ist grundsätzlich ersatzfähig.
✕Wenn Angehörige eingesprungen sind, entfällt der Anspruch.
✓Die unentgeltliche Übernahme durch Angehörige ändert nichts daran, dass Ihre eigene Arbeitskraft ausgefallen ist.
Typische Situationen
Berufstätiger Alleinverdiener
Nach dem Unfall kann er die abendliche und wochenendliche Haushaltsführung nicht mehr wie gewohnt leisten — auch ohne Ersatzkraft entsteht dadurch ein ersatzfähiger Schaden.
Alleinlebende Person
Wer allein wohnt, führt den gesamten eigenen Haushalt selbst. Fällt diese Fähigkeit unfallbedingt weg, ist der Schaden genauso real wie in einem Mehrpersonenhaushalt.
Familie mit Kindern
Ein Elternteil kann Betreuung, Kochen und Organisation des Familienalltags nicht mehr im gewohnten Umfang leisten — auch der Vater, der diese Aufgaben bisher übernommen hat, hat einen Anspruch.
Grenzen dieses Rechners
Ein Rechner liefert eine Zahl — aber keine Darstellung. Und auf die Darstellung kommt es an: Die Zahl ist das Leichte, ein tragfähiger, konkreter Vortrag ist das Schwere. Das kann ein Rechner grundsätzlich nicht leisten. Er unterstellt einen konstanten Beeinträchtigungsgrad über den gesamten Zeitraum, kennt Ihre konkreten Tätigkeiten nicht und arbeitet mit einer festen Bandbreite statt einer für Ihren Fall genauen Einschätzung.
Der wichtigste strukturelle Punkt: Sobald eine Mithaftung am Unfall im Raum steht — etwa bei einer Kreuzungssituation, einem Spurwechsel oder Auffahren mit Vorbremsen — ist die maßgebliche Größe, die Haftungsquote, selbst eine Rechtsfrage, die vom Unfallhergang und der Beweislage abhängt. Das kann ein Rechner nicht bewerten, ohne eine Einzelfallberatung vorwegzunehmen. Schon die bloße Möglichkeit einer Mithaftung ist deshalb kein Randfall, sondern der Regelfall, der eine persönliche Prüfung erfordert — und auch bei Mithaftung bleibt oft ein erheblicher Betrag bestehen.
Der Rechner ist ein richtiger erster Schritt zur Orientierung. Die Schätzung ist grob — das bedeutet nicht, dass Ihr Anspruch unsicher ist.
Warum Koch, Schatz & Kollegen
- Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht: Allein im Jahr 2025 haben wir etwa 900 Verkehrsunfälle reguliert.
- Sitz in Offenbach am Main, Rhein-Main-Gebiet — die Regulierung von Personenschäden bearbeiten wir darüber hinaus bundesweit, da sie überwiegend schriftlich und ortsunabhängig erfolgt.
- Vertragsanwälte der GTÜ.
Sprechen wir über Ihren Fall
Ob und in welcher Höhe sich der Haushaltsführungsschaden in Ihrem Fall geltend machen lässt, klären wir im persönlichen Gespräch — unverbindlich und ohne Kostenrisiko für die Erstberatung.
Häufige Fragen zum Haushaltsführungsschaden
Steht mir das auch als Mann oder als Berufstätiger zu?
Ja, grundsätzlich. Der Anspruch knüpft nicht an ein Geschlecht oder eine Erwerbssituation an, sondern daran, dass Sie unfallbedingt Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können — ob im Einzelfall alle Voraussetzungen vorliegen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.
Gilt das auch, wenn ich keine Ersatzkraft eingestellt habe?
Ja. Der Anspruch entsteht abstrakt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine bezahlte Haushaltshilfe beschäftigt wurde — entscheidend ist der Ausfall der eigenen Arbeitskraft im Haushalt.
Was, wenn Angehörige eingesprungen sind?
Auch das schließt den Anspruch grundsätzlich nicht aus — die unentgeltliche Übernahme durch Angehörige ändert nichts daran, dass Ihre eigene Arbeitskraft ausgefallen ist. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange rückwirkend gilt das, und wann verjährt der Anspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben (§ 195, § 199 BGB) — das ist nur eine grobe Orientierung. Fristbeginn und mögliche Hemmungstatbestände hängen vom Einzelfall ab und sollten individuell geprüft werden.
Zählt auch eine teilweise Beeinträchtigung?
Ja. Der Anspruch setzt keine vollständige Unfähigkeit zur Haushaltsführung voraus — auch eine teilweise, aber verletzungsbedingte Einschränkung ist grundsätzlich ersatzfähig, entsprechend anteilig bewertet.
Was, wenn mich am Unfall eine Mitschuld trifft?
Eine Mithaftung mindert den Anspruch entsprechend der Haftungsquote, schließt ihn aber nicht grundsätzlich aus — oft bleibt trotzdem ein erheblicher Betrag bestehen. Die Haftungsquote selbst hängt vom Unfallhergang und der Beweislage ab und sollte individuell geprüft werden.
Kann ich das nicht einfach selbst geltend machen?
Rechtlich ja — praktisch verlangt die Rechtsprechung einen konkreten, nachvollziehbaren Vortrag zu Tätigkeiten, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung. Bleibt dieser zu pauschal, drohen Kürzungen, und Versäumtes lässt sich in der Berufung meist nicht mehr nachholen. Mehr dazu in unserem vertieften Beitrag zur Substantiierung.
Wie hoch ist der Haushaltsführungsschaden üblicherweise?
Das hängt stark vom Einzelfall ab — von der Haushaltsgröße, dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung sowie einer möglichen Mithaftung. Der Rechner oben gibt eine erste, konservative Orientierung; eine verlässliche Einschätzung Ihres konkreten Falls setzt eine persönliche Prüfung voraus.
Muss ich Belege oder Quittungen sammeln?
Da der Anspruch unabhängig von einer bezahlten Ersatzkraft besteht, sind Quittungen dafür nicht zwingend. Hilfreich ist stattdessen, frühzeitig aufzuschreiben, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben konnten und wie Ihr Haushalt vor dem Unfall organisiert war — das ist die Grundlage für die spätere Darlegung.
Kann die Versicherung den Anspruch einfach ablehnen?
Versicherer bestreiten diesen Posten häufig oder kürzen ihn mit dem Hinweis, der Vortrag sei zu pauschal. Das hat seine Grenzen — wer nachvollziehbar schildert, welche Tätigkeiten betroffen waren, hat seinen Teil getan. Mehr dazu in unserem vertieften Beitrag zur Substantiierung.
