Auf Werbeseiten für die Bußgeldprüfung liest man sinngemäß immer wieder: Fast die Hälfte aller Bußgeldbescheide sei fehlerhaft. Meistens auf genau den Seiten, die im selben Atemzug anbieten, den eigenen Bescheid kostenlos prüfen zu lassen. Die Botschaft dahinter ist immer dieselbe: Einspruch lohnt sich fast immer, das Risiko ist gering, ein Klick genügt.
Stimmt das? Aus meiner Erfahrung: nein. Und der Grund dafür sagt mehr über LegalTech aus als jede einzelne Werbeaussage.
Das Bußgeld-Versprechen – und was dahinter steckt
Fangen wir mit dem an, was nicht stimmt.
Dass fast die Hälfte aller Bußgeldbescheide fehlerhaft sei, deckt sich nicht mit dem, was ich in zehn Jahren Praxis in diesem Bereich sehe. Das ist keine Studie, sondern eine Beobachtung aus eigenen Akten: Bußgeldbescheide werden heute weitgehend softwaregestützt erlassen, mit Plausibilitätskontrollen, die klassische Formfehler schon beim Erlass abfangen. Ein Formfehler, der früher gelegentlich durchrutschte, wird im nächsten Software-Update der Behörde repariert. In den Akten, die uns im Rhein-Main-Gebiet vorliegen, sind reine Formfehler mittlerweile die Ausnahme – nicht die Regel. Wichtig ist die Einschränkung: Es geht hier um Formfehler. Inhaltliche Angriffspunkte – eine fehlerhafte Messung, Lücken in der Beweisführung, eine falsch geführte Akte – sind damit nicht vom Tisch; die besprechen wir an anderer Stelle. Diese Digitalisierung findet also längst nicht mehr nur bei Kanzleien und Plattformen statt, sondern auch bei den Behörden selbst. Und dort funktioniert sie zunehmend gut.
Das eigentliche Problem mit den LegalTech-Aggregatoren im Bußgeldbereich liegt woanders: bei der Frage, wie Mandate zustande kommen.
Wer als Anwalt eine echte Einschätzung der Erfolgsaussichten geben will, braucht die Ermittlungsakte. Die bekommt man aber erst nach Mandatserteilung – nicht davor. Wer schon vorher eine „hohe Erfolgsaussicht" verspricht, verspricht ins Blaue hinein. Das ist keine Rechtsberatung mehr. Das ist Akquise.
Die niedrige Schwelle – ein Klick, kein Risiko, kein Aufwand – ist dabei kein Zufall, sondern senkt bewusst die Hemmschwelle. Was danach kommt, ist ein Mandatsverhältnis, das sich schwerer auflösen lässt als gedacht, und Erwartungen, die der Realität selten standhalten. Fair ist das nicht.
Damit das nicht wie Kritik von außen klingt: Auch wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, bevor überhaupt ein Mandat entsteht. Der Unterschied liegt darin, was wir dabei wirklich beurteilen. Wir nennen keine pauschale Erfolgsquote. Wir prüfen, was sich schon vor Akteneinsicht seriös einschätzen lässt: Lohnt sich ein Einspruch wirtschaftlich, gemessen an Bußgeldhöhe, Punkten und einem drohenden Fahrverbot? Wie ist die Qualität des Messfotos – ist überhaupt zweifelsfrei zu erkennen, wer gefahren ist? Und der erste Punkt in diesem Gespräch ist keiner dieser beiden – sondern die Ehrlichkeit selbst: Ist die Aussicht gering, sagen wir das auch so, auch wenn daraus kein Mandat wird.
Wo LegalTech wirklich funktioniert: das Fluggastrechte-Modell
Es gibt aber auch das andere Ende des Spektrums, und das verdient ehrliche Anerkennung.
Bei Fluggastrechten hat sich ein Modell etabliert, das ich für tatsächlich durchdacht halte – allerdings mit anderen Zahlen, als man oft liest. Es lohnt sich, zwischen zwei Varianten zu unterscheiden, die gerne in einen Topf geworfen werden:
Die bekannteren Namen der Branche, etwa Flightright, arbeiten als Inkassodienstleister auf Erfolgsbasis: Sie ziehen die Forderung gegen die Fluggesellschaft ein und zahlen erst aus, wenn diese tatsächlich zahlt. Die Provision liegt, je nach Anbieter, bei rund 25 bis 30 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer außergerichtlich – wird zusätzlich ein Gericht eingeschaltet, kommt ein Zuschlag hinzu, der den Gesamtabzug auf bis zu 50 Prozent treiben kann. Der Passagier trägt dabei kein Kostenrisiko, wartet aber unter Umständen Wochen oder Monate.
Daneben gibt es die sogenannten Sofortentschädiger (etwa Ersatz-Pilot oder EUflight): Sie kaufen den Anspruch direkt ab und zahlen sofort, oft innerhalb weniger Tage – das Prozess- und Ausfallrisiko trägt danach allein die Plattform. Dafür ist der Abschlag deutlich größer: Je nach Anbieter werden 35 bis 49 % einbehalten, der Passagier bekommt also rund 51 bis 65 % seines Anspruchs ausgezahlt. Das ist weit weniger, als gelegentlich kolportiert wird – aber für jemanden, der sonst gar nichts bekäme, immer noch ein gutes Geschäft.
Und genau das ist der Punkt: Für die meisten Kanzleien lohnt es sich wirtschaftlich schlicht nicht, ein Mandat mit einem Streitwert von 250 oder 400 Euro zu übernehmen. Ohne diese Plattformen bliebe der Passagier ohne Rechtsbeistand – und würde seinen Anspruch trotz klarer Rechtslage nicht durchsetzen. Mit ihnen bekommt er einen Teil davon, ohne eigenes Risiko. Die Plattform trägt entweder das Prozesskostenrisiko (Inkassomodell) oder das volle Ausfallrisiko (Sofortentschädiger-Modell). Beide Varianten sind, bei aller Provision, ein ehrliches Geschäft.
Das funktioniert, weil hier drei Dinge zusammenkommen: Die Datenlage ist eindeutig – die Plattformen greifen auf Flugdaten zu und prüfen Verspätungen, Annullierungen und die von Airlines oft vorgebrachten außergewöhnlichen Umstände wie Wetter oder Streiks anhand der einschlägigen Rechtsprechung –, die Rechtslage ist europaweit einheitlich, und der Streitwert ist für klassische Rechtsberatung zu gering. Nur deshalb lässt sich hier seriös beurteilen, ob sich ein Fall lohnt, bevor man ihn übernimmt.
Was den Unterschied macht
Der Unterschied zwischen einem seriösen und einem fragwürdigen LegalTech-Angebot zeigt sich immer an derselben Stelle: Kann die Plattform die Erfolgsaussicht wirklich beurteilen, bevor sie das Mandat annimmt – oder verspricht sie nur?
Beim Fluggastrecht geht das, weil die Daten vorliegen. Beim Bußgeldbescheid ist eine belastbare Erfolgseinschätzung ohne Akteneinsicht regelmäßig nicht möglich – die Messung ist unbekannt, die Umstände des Einzelfalls kennt vor der Akte niemand. Was sich vorab seriös beurteilen lässt, sind einzelne Randbedingungen wie Wirtschaftlichkeit oder Fotoqualität (siehe oben) – nicht die Erfolgsaussicht selbst. Jede pauschale Erfolgsquote, die vor der Akte genannt wird, ist keine juristische Einschätzung, sondern Werbung.
Als Faustregel für den eigenen Fall: Beruft sich das Angebot auf Daten, die für Ihren konkreten Fall tatsächlich geprüft wurden? Dann lohnt ein genauerer Blick. Stützt es sich nur auf eine allgemeine Statistik, die auf Ihren Fall angewendet wird, ohne ihn zu kennen? Dann ist Vorsicht angebracht.
Was LegalTech kann – und was nicht
LegalTech ist kein einheitliches Phänomen. Es gibt Modelle, die echten Zugang zu Recht schaffen, wo sonst keiner wäre. Und es gibt Modelle, die mit dem Anschein von Kompetenz Mandate generieren, die sie bei ehrlicher Betrachtung nicht versprechen dürften.
Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern darin, ob das Geschäftsmodell dem Mandanten gegenüber ehrlich ist – gerade weil der am Ende damit leben muss, wenn die Erwartung nicht hält, was das Marketing versprochen hat.
Bei KI in der Rechtsberatung ist es im Kern genauso: Entscheidend ist nicht das Werkzeug, sondern wer damit wie umgeht.
Artikel 4 der Serie: Darf ich ChatGPT für meinen Rechtsstreit nutzen?
Artikel 6 der Serie: KI, DSGVO und Datenschutz – was mit Ihren Mandatsdaten passiert, wenn KI im Spiel ist, und was das für uns als Berufsgeheimnisträger bedeutet.
Alle Artikel der Serie: KI und Rechtsanwälte
Andreas Schatz, Rechtsanwalt
PS: Auch dieser Artikel ist mit Unterstützung von KI entstanden – bewertet von einem Anwalt, der die Akte kennt.
Hinweis zu den Fundstellen: Die Angaben zu den Fluggastrechte-Geschäftsmodellen wurden gegen aktuelle Marktübersichten geprüft: die Unterscheidung zwischen Inkassodienstleistern und Sofortentschädigern sowie die Abzugsspannen der Sofortentschädiger (35–49 %) bei passagierrechte.org, die Provisionsstruktur der Inkassodienstleister (rund 25–30 % zzgl. MwSt. außergerichtlich, bis zu 50 % bei gerichtlicher Durchsetzung) bei LTO – Legal Tribune Online. Die Beobachtung zur Formfehlerquote bei Bußgeldbescheiden im Rhein-Main-Gebiet beruht auf eigener Aktenpraxis der letzten zehn Jahre, nicht auf einer externen Studie.
