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Was tun nach dem Unfall?

Handlungsanweisung für die ersten Minuten — zum Mitnehmen

anwalt-offenbach.de
069 / 999 99 33-10

1Sicherheit zuerst

  • Warnblinkanlage einschalten
  • Warnweste anlegen — Warndreieck aufstellen (50 m innerorts / 100 m außerorts)
  • Nach Verletzten schauen — Notruf 112
  • Polizei rufen: 110 — auch bei reinem Blechschaden empfehlenswert
Wer die Unfallstelle nicht sichert, riskiert ein Verwarngeld von mindestens 35 € — bei Gefährdung anderer ein Bußgeld oder Schlimmeres.²

2Beweise sichern — bevor irgendjemand die Fahrzeuge bewegt

Fotos & Video

  • Übersichtsaufnahmen aus der Distanz: Straße, Kreuzung, Umfeld, Schilder, Ampeln
  • Nahaufnahmen: Schäden, Bremsspuren, Straßenmarkierungen
  • Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge
  • Kurzes Video einmal um die Fahrzeuge herum — erfasst Schäden vollständiger als einzelne Fotos

Zeugen

  • Sofort ansprechen und Kontaktdaten notieren (Name + Telefon)³
  • Schriftliches Schuldeingeständnis des Gegners mitnehmen wenn möglich — es muss den Unfallhergang konkret beschreiben, sonst zählt es nicht´

Unfallskizze

  • Fahrtrichtungen und Endposition der Fahrzeuge einzeichnen

3Personalien austauschen

  • Name, Anschrift, Kennzeichen des Gegners notieren
  • Versicherungsgesellschaft + Versicherungsscheinnummer des Gegners
  • Sachverhaltsdarstellung der Polizei überlassen — keine eigene Erklärung ohne Anwalt

4Was Sie auf keinen Fall tun

  • Kein Schuldeingeständnisauch nicht mündlich. „War meine Schuld“, „Hab ich nicht gesehen“ reicht als Beweis gegen Sie.⁵
  • Nichts unterschreibenkein Formular, keine Erklärung. Lassen Sie sich von niemandem drängen. Das hat alles Zeit.
  • Kein Schuldeingeständnis gegenüber der Polizeies sei denn, Sie sind sicher, dass Sie schuld waren. Im Zweifel: Aussage verweigern — das ist Ihr gutes Recht.⁶
  • Kein Restwertangebot annehmendie Versicherung darf Ihnen das nicht aufzwingen.⁷
  • Nicht mit der gegnerischen Versicherung verhandelndie vertritt den Gegner, nicht Sie.

5Einen Anwalt anrufen — nicht die gegnerische Versicherung

In neun von zehn Fällen trägt die Haftpflicht des Unfallverursachers die Anwaltskosten. Sie tragen kein Kostenrisiko.⁸

Unfallbogen online ausfüllen: anwalt-offenbach.de/terminvorbereitung

Rechtliche Grundlagen

  1. 1 § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Unfallpflichten); § 53a StVZO (Warndreieck-Mitführpflicht)
  2. 2 BKatV lfd. Nr. 132 (35 € Verwarngeld); bei konkreter Gefährdung: § 315c StGB
  3. 3 Unbeteiligte Zeugen sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kontaktdaten herauszugeben — wer sie sofort anspricht, hat die beste Chance
  4. 4 OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2010 — I-9 U 117/10: Ein pauschales Schuldanerkenntnis ohne Hergangsdarstellung hat nur eingeschränkten Beweiswert
  5. 5 § 254 BGB (Mitverschulden); mündliche Eingeständnisse können als Indiz verwertet werden
  6. 6 § 136 StPO (Schweigerecht); gilt auch bei Unfallaufnahme durch die Polizei
  7. 7 BGH, Urt. v. 12.07.2005 — VI ZR 132/04: Restwertangebot der Versicherung bindet den Geschädigten nicht, wenn er das Fahrzeug bereits veräußert hat
  8. 8 § 249 Abs. 1 BGB (Kosten der Rechtsverfolgung als Schadensposition); BGH VI ZR 173/04

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