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Unfallschaden22. Oktober 2026

Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Unberechtigte Rechnungspositionen trägt der Versicherungsnehmer (BGH, IV ZR 235/25)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25 | Zum Volltext auf bundesgerichtshof.de

Rechnet eine Werkstatt Arbeitsschritte ab, die objektiv nicht nötig waren, muss der Kaskoversicherer diese Positionen in der Regel nicht bezahlen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit eine Frage entschieden, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten war. Streitig blieben 389,01 Euro.

389,01 Euro und eine offene Grundsatzfrage

Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Dezember 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in einer Kfz-Werkstatt repariert. Dass der Versicherer dem Grunde nach eintrittspflichtig war, stand außer Streit. Er beglich die Rechnung, zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt weitere 389,01 Euro ab: Einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen.

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Danach waren die noch streitigen Kosten objektiv nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich; die Klägerin hat diese Feststellung nicht beanstandet. Sie verlangte gleichwohl Zahlung des Restbetrags an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb. Das Amtsgericht Heilbronn wies die Klage ab, das Landgericht Heilbronn die Berufung zurück.

Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Warum die Revision zurückgewiesen wurde

Maßstab ist Ziff. A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach zahlt der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten" bis zu den in der Klausel gestaffelten Obergrenzen. Wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Klausel versteht, entscheidet über den Umfang der Leistung. Und dieser setzt „erforderlich" nach allgemeinem Sprachgebrauch mit „notwendig" oder „unerlässlich" gleich. Ersetzt werden die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener tätigen würde, um das Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen.

Kosten für objektiv unnötige oder gar nicht durchgeführte Maßnahmen fallen nicht darunter, ebenso wenig Positionen, die auf überhöhten Ansätzen von Material oder Arbeitszeit oder auf unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt beruhen. Dass der Versicherungsnehmer technischer Laie ist und selbst nicht beurteilen kann, welche Arbeitsschritte nötig sind, führt ihn nach Auffassung des Senats nicht zu der Annahme, die Reparatur werde ihm ohne Kürzungsmöglichkeit erstattet.

Der Einwand der Revision, im Haftpflichtrecht trage der Schädiger das Werkstattrisiko, verfängt nicht. Für den Umfang der Eintrittspflicht ist allein das vertragliche Versprechen des Versicherers maßgeblich, „während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden" – das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB folgt insoweit anderen Prämissen als das Versicherungsvertragsrecht. Die zum Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze, begründet mit dem Urteil vom 29. Oktober 1974 (VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182), sind deshalb für die Kaskodeckung unerheblich.

Was von der Entscheidung aus dem Jahr 2015 bleibt

Sein eigenes Urteil vom 11. November 2015 (IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358) gibt der Senat nicht auf – er grenzt es ab. Es bleibt dabei, dass sich der Umfang der Leistung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers richtet, und es bleibt auch dabei, dass dieser bei den höheren Kosten einer markengebundenen Werkstatt nicht annehmen muss, sein Anspruch gegen den Versicherer bleibe generell hinter dem zurück, was von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann.

Nicht festgehalten wird allein an der Randnummer, aus der sich eine Zuweisung des Werkstattrisikos an den Versicherer herauslesen ließ – und dies ausdrücklich nur „für die hier in Rede stehende Fallgestaltung". Die Zuweisung des Werkstattrisikos ist also kein allgemeiner Abschlag auf die Kaskoleistung, sondern das Ergebnis einer Auslegung des Wortes „erforderlich".

Was das für Kaskoversicherte heißt

Wer seinen eigenen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass die Werkstattrechnung inhaltlich geprüft und um unberechtigte Positionen gekürzt wird. Die Differenz bleibt bei ihm.

Der Senat hat allerdings eine Tür offengelassen. Holt der Versicherungsnehmer im Schadenfall Weisungen seines Versicherers ein, und sucht dieser daraufhin eine bestimmte Werkstatt aus, wie es in Tarifen mit Werkstattbindung die Regel ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein, wenn die Reparatur dort durchgeführt wird. Entschieden ist der Fall der freien Werkstattwahl, bei dem der Versicherer in Auswahl und Beauftragung nicht einbezogen war. Für die Werkstattbindung spricht der Senat ausdrücklich nur von einer möglichen, nicht von einer feststehenden anderen Beurteilung.

Wo die Grenze zwischen Kasko und Haftpflicht verläuft

Die Entscheidung ordnet die Kaskoversicherung dem Vertragsrecht zu und entscheidet damit auch, welche Argumente in der Regulierung tragen: schadensersatzrechtliche greifen gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer nicht. Der Senat verdeutlicht das an der Klausel selbst. Nach ihrem ersten Unterpunkt werden Reparaturkosten – vollständige und fachgerechte Reparatur, nachgewiesen durch eine Rechnung – nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet. Anhaltspunkte für die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte, höhere Opfergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts findet ein Versicherungsnehmer in Ziff. A.2.6.2 AKB nicht; und die Selbstbeteiligung wird er regelmäßig ohnehin selbst tragen.

Gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer gilt das alles nicht. Dort trägt der Schädiger das Werkstattrisiko, und zwar auch bei noch unbezahlter Rechnung, dort gilt die 130-Prozent-Grenze, und dort bleiben die zur fiktiven Schadensabrechnung und zum Werkstattverweis der gegnerischen Versicherung entwickelten Grundsätze maßgeblich – ebenso wie die Rechtsprechung zum Wiederbeschaffungswert beim Totalschaden.

Bemerkenswert ist dabei: Auch im entschiedenen Kaskofall hatte die Klägerin Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Reparaturbetrieb verlangt – also genau die Formulierung, mit der im Haftpflichtrecht das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt. Gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer hat ihr das nicht geholfen. Wer nach einem fremdverschuldeten Unfall die Wahl hat, sollte deshalb nicht reflexhaft die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.


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Verkehrsrecht & Unfallregulierung

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Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Unberechtigte Rechnungspositionen trägt der Versicherungsnehmer (BGH, IV ZR 235/25) – Koch, Schatz & Kollegen