Totalschaden: BGH stärkt Geschädigte – Wiederbeschaffungswert nach letzter mündlicher Verhandlung berechnen
BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25 | Zum Volltext auf bundesgerichtshof.de
Der Bundesgerichtshof hat eine in der täglichen Schadenregulierung enorm wichtige Frage geklärt: Welcher Zeitpunkt ist für die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens maßgeblich? Die Antwort des VI. Zivilsenats fällt zugunsten der Geschädigten aus – und kann sich finanziell deutlich auswirken.
Was ist passiert?
Der Kläger hatte einen als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei einem Verkehrsunfall in einen wirtschaftlichen Totalschaden gefahren. Er verkaufte das beschädigte Fahrzeug bereits im Jahr 2018 und schaffte ein Ersatzfahrzeug an. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte – wie so oft – nicht vollständig. Es kam zum Prozess.
Vor dem Amtsgericht setzte sich der Kläger durch: Das Gericht stellte für die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Die zweite Instanz – das Landgericht – sah die Sache anders. Es legte den (niedrigeren) Wiederbeschaffungswert aus dem Jahr 2018, dem Jahr der tatsächlichen Ersatzbeschaffung, zugrunde und kürzte den Schadensersatz entsprechend. Der Kläger ging in Revision.
Was hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Kernaussage: Bei der fiktiven Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen – nicht zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.
Hintergrund: Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte das volle wirtschaftliche Äquivalent erhält – also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Solange diese nicht eingetreten ist, gilt prozessual der letztmögliche Beurteilungszeitpunkt: regelmäßig die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Diese Grundsätze dienen, so der BGH ausdrücklich, „in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners". Zusätzliche Schäden und Preissteigerungen vor vollständiger Erfüllung gehen damit grundsätzlich zu Lasten der ersatzpflichtigen Versicherung. Die Annahme des Landgerichts, der Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung sei entscheidend, war unzutreffend.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung hat handfeste finanzielle Konsequenzen, insbesondere in Zeiten steigender Gebrauchtwagenpreise. Wenn Ihre Versicherung den Schaden über Monate oder Jahre nicht vollständig reguliert, dürfen Sie nicht auf dem ursprünglichen, niedrigeren Wiederbeschaffungswert „sitzenbleiben". Der maßgebliche Wert ist derjenige zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – auch wenn dieser deutlich höher liegt.
Gleichzeitig zeigt der Fall: Versicherungen und auch Berufungsgerichte sehen das nicht immer so. Der Kläger musste bis zum BGH gehen, um sein Recht durchzusetzen. Es ist also alles andere als selbstverständlich, dass die Regulierungsseite den richtigen Zeitpunkt zugrunde legt. Auch die genaue Höhe des Wiederbeschaffungswerts ist regelmäßig Streitpunkt – hier kommt es auf das Sachverständigengutachten und die zugrunde gelegten Marktdaten an.
Die Rechtslage ist komplex: Materielle Erfüllung, prozessualer Beurteilungszeitpunkt, Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) und Verjährungsfragen greifen ineinander. Wer hier ohne anwaltliche Begleitung argumentiert, läuft Gefahr, die für ihn günstige Argumentation nicht ausreichend in den Prozess einzubringen.
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