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Unfallschaden03. April 2026

Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: BGH stärkt Rechte der Geschädigten

BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24 | Zum Volltext auf dejure.org

Darf die gegnerische Versicherung nach einem Verkehrsunfall verlangen, dass Sie Ihre Reparaturrechnung offenlegen – und dann auf günstigere Reparaturkosten kürzen? Der Bundesgerichtshof hat diese grundlegende Frage klar beantwortet und dabei die Position der Unfallgeschädigten deutlich gestärkt. Doch das Urteil hat eine Lücke, die Versicherungen sofort gefüllt haben: den Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt.

Was ist passiert?

Ein Autofahrer hatte sein beschädigtes Fahrzeug während eines Türkeiurlaubs reparieren lassen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland rechnete er den Unfallschaden gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fiktiv ab – also nicht auf Basis der türkischen Reparaturrechnung, sondern auf Grundlage eines in Deutschland erstellten Sachverständigengutachtens, das die Kosten einer fachgerechten Instandsetzung hierzulande ausweist.

Die Versicherung vermutete, dass die Reparatur in der Türkei erheblich günstiger ausgefallen war als im deutschen Gutachten kalkuliert. Sie forderte deshalb die Vorlage der ausländischen Werkstattrechnung – mit dem Ziel, die Erstattung auf die tatsächlich niedrigeren Kosten zu begrenzen.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof stellte unmissverständlich klar: Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird der objektiv zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Betrag ermittelt – und zwar vollständig losgelöst von den tatsächlich getätigten oder nicht getätigten Aufwendungen des Geschädigten.

Der Geschädigte ist ausdrücklich nicht verpflichtet, gegenüber der Versicherung offenzulegen, ob, wo oder zu welchem Preis er sein Fahrzeug tatsächlich repariert hat – oder ob er es überhaupt hat reparieren lassen. Maßgeblich ist allein der objektiv notwendige Betrag, den ein Sachverständiger für eine fachgerechte Reparatur ermittelt. Für den Regelfall bedeutet das: Anspruch auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug gar nicht, anderweitig oder kostengünstiger repariert wurde.

Die Versicherung kann die Reparaturrechnung nicht als Grundlage für Kürzungen einfordern.

Was bedeutet das für Sie?

Das BGH-Urteil ist ein wichtiges Signal – und dennoch kein Freifahrtschein für die reibungslose Regulierung. Die Praxis zeigt: Versicherungen, die auf Vorlage einer Rechnung nicht mehr bestehen können, weichen auf andere Kürzungsargumente aus.

Das bekannteste Instrument ist der Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt: Die Versicherung benennt eine freie Fachwerkstatt in Ihrer Nähe und kürzt die Stundenverrechnungssätze auf das dortige Niveau herunter. Dieser Verweis kann unter strengen Voraussetzungen zulässig sein – er setzt jedoch voraus, dass die benannte Werkstatt tatsächlich technisch gleichwertig und für Sie als Geschädigten mühelos erreichbar ist. Referenzwerkstätten in mehr als 15 bis 20 Kilometern Entfernung gelten dabei in der Regel nicht mehr als „mühelos erreichbar". Bei neueren Fahrzeugen bestehen zusätzliche Anforderungen.

Die Grenzen zwischen zulässiger und unzulässiger Kürzung sind fließend und hängen vom Einzelfall ab: Fahrzeugalter, Wohnort, Distanz zur Verweiswerkstatt, Gleichwertigkeit der Reparaturtechnik – all das spielt eine Rolle. Die einfache Faustregel, dass die Versicherung einfach kürzen darf, stimmt jedenfalls nicht.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Kürzungen anwaltlich prüfen

Versicherungen arbeiten mit standardisierten Regulierungsabläufen, die auf Kostenminimierung ausgelegt sind – nicht auf Ihre vollständige Entschädigung. Pauschale Kürzungen auf Basis eines Werkstattverweises oder angeblich überhöhter Gutachtenwerte sind in der Praxis gang und gäbe, auch wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen häufig nicht erfüllen.

Wer nach einem Unfall fiktiv abrechnet, sollte daher von Anfang an auf ein unabhängiges Sachverständigengutachten setzen. Und wenn die Versicherung kürzt: Lassen Sie prüfen, ob der Verweis auf eine günstigere Werkstatt in Ihrem Fall überhaupt zulässig war.


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