Werkstattrisiko und Nutzungsausfall nach dem Unfall: OLG Bamberg stärkt Geschädigte
OLG Bamberg, Urteil vom 02.07.2024 – 5 U 80/23 | Urteil im Volltext
Eine Reparaturrechnung über 12.816,41 Euro, davon ein kleiner Teil noch offen – und die gegnerische Versicherung streitet ausgerechnet über zwei Positionen: eine ABS-Prüfung und Verbringungskosten. Genau an dieser Stelle entscheidet sich oft, ob ein Geschädigter den vollen Schaden ersetzt bekommt oder auf Restbeträgen sitzen bleibt. Das OLG Bamberg hat in einem Berufungsverfahren mehrere dieser typischen Streitpunkte zugunsten der Geschädigten geklärt – beim Werkstattrisiko, beim Nutzungsausfall und bei den Mietwagenkosten.
Der Fall
Die Klägerin fuhr einen VW Touran und setzte den linken Blinker, um nach links abzubiegen. Der Beklagte überholte sie in diesem Moment links – obwohl die Lage unklar war. Es kam zur Kollision. Das Landgericht Schweinfurt hatte eine Haftungsquote von 50 zu 50 angenommen, der Klage aber nur teilweise stattgegeben. Dagegen ging die Klägerin in Berufung.
Wie das Gericht entschied
An der Quote rüttelte der Senat nicht: Dem Beklagten wurde das Überholen bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angelastet, der Klägerin ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Bei der Schadenshöhe korrigierte das OLG die erste Instanz jedoch in mehreren Punkten.
Zentral ist die Aussage zum Werkstattrisiko. Bestreitet die Versicherung einzelne Rechnungspositionen als nicht erforderlich, muss darüber kein Beweis erhoben werden – das Risiko überhöhter oder unwirtschaftlicher Werkstattarbeit trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte. Das gilt, und darauf kommt es hier an, selbst dann, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Die Klägerin konnte die offenen 366,64 Euro Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen. Der Senat stützte sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung vom 16.01.2024 (VI ZR 253/22).
Beim Nutzungsausfall ließ das Gericht zwei verbreitete Kürzungsargumente nicht gelten. Die Reparatur hatte sich verzögert, weil ein Ersatzteil erst spät geliefert wurde – solche Verzögerungen gehen zulasten des Schädigers, die Werkstatt ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten. Und für den Zeitraum, in dem der Ehemann der Klägerin ihr über den ADAC ein Fahrzeug organisiert hatte, blieb der Anspruch ebenfalls bestehen: Hilfe Dritter, die nicht den Schädiger entlasten soll, wird dem Geschädigten nicht angerechnet. Den Tagessatz schätzte das Gericht nach § 287 ZPO auf 50 Euro.
Bei den Mietwagenkosten bildete der Senat den Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste. Weil der tatsächlich berechnete Preis nur 5,52 Euro pro Tag darüber lag, war er voll erstattungsfähig. Auch die gesondert abgerechneten 10 Euro pro Tag für ein Navigationssystem erkannte das Gericht an – das Fahrzeug der Klägerin war damit ausgestattet, und ob die Vermieterin solche Kosten in den Grundpreis einrechnet, ist deren Sache.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung betrifft Konstellationen, die in fast jeder Schadensakte auftauchen. Versicherer greifen gern einzelne Rechnungspositionen heraus, verweisen auf eine angeblich überteuerte Werkstatt oder verlangen, dass sich der Geschädigte fremde Hilfe und Verzögerungen anrechnen lässt. Das OLG Bamberg zeigt, dass diese Einwände rechtlich oft nicht tragen – weder das Werkstattrisiko noch die Folgen eines Lieferverzugs darf die Gegenseite auf den Geschädigten abwälzen.
Wichtig bleibt die Kehrseite: Über die Haftungsquote war hier nichts mehr zu holen, weil der Klägerin ein eigener Verstoß nachgewiesen war. Die günstigen Schadenpositionen wirken sich also nur im Rahmen der jeweiligen Quote aus – hier zur Hälfte.
Worauf es ankommt
Wer eine Werkstattrechnung noch nicht beglichen hat, sollte die offenen Beträge nicht vorschnell aus eigener Tasche zahlen, nur weil die Versicherung einzelne Posten anzweifelt. Verlangt wird die Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung – diese Formulierung entscheidet darüber, ob das Werkstattrisiko greift. Beim Nutzungsausfall lohnt der Blick darauf, woran die Reparaturdauer wirklich lag: Lieferengpässe bei Ersatzteilen verlängern den ersatzfähigen Zeitraum, statt ihn zu verkürzen. Ob sich die hier zugesprochenen Positionen auf einen anderen Fall übertragen lassen, hängt von der jeweiligen Beweislage und der Haftungsquote ab.
Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab – wir prüfen das im Einzelfall. Termin anfragen
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