Alle Beiträge
Bußgeld24. August 2026

Rohmessdaten: BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei Blitzermessungen (4 StR 235/25)

Rohmessdaten: BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei Blitzermessungen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25 | Fundstellennachweis auf dejure.org

Was gilt, wenn ein Blitzer nur das Ergebnis speichert und nicht den Rechenweg dorthin? Seit Jahren war das umstritten. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage beantwortet, und die Antwort fällt zulasten der Betroffenen aus: Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten begründet kein Beweisverwertungsverbot.

Was dem Verfahren zugrunde lag

Ein Autofahrer war im Januar 2023 außerhalb geschlossener Ortschaften mit 35 km/h zu viel gemessen worden — bei erlaubten 120 km/h. Das Amtsgericht St. Ingbert setzte eine Geldbuße von 250 Euro fest. Gemessen hatte ein mobiles PoliScan-FM-1-Gerät, gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers eingesetzt. Nur speichert dieses Gerät die Daten nicht, aus denen der Messwert berechnet wird. Wie die 35 km/h zustande kamen, ließ sich nachträglich technisch nicht rekonstruieren.

Das Saarländische Oberlandesgericht wollte darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sehen — jedenfalls dann, wenn die Speicherung technisch möglich wäre und andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Auffassung stand es allein: Mindestens 16 andere Oberlandesgerichte hatten die Gegenposition eingenommen. Weil es von ihnen abweichen wollte, legte es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG).

Die Antwort des 4. Strafsenats

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge."

Die Begründung setzt bei der Waffengleichheit an. Bußgeldbehörde und Staatsanwaltschaft verfügen über keine Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären; auch ihnen ist lediglich das Ergebnis bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang. Wo keine Daten existieren, entsteht kein Informationsgefälle.

Den Anspruch auf Zugang zu vorhandenem Verfahrensmaterial stellt der Beschluss ausdrücklich nicht in Frage; er verweist dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Aus diesem Zugangsrecht folge aber kein Anspruch darauf, dass Behörden oder Hersteller Beweismittel überhaupt erst schaffen.

Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei massenhaft auftretenden Geschwindigkeitsverstößen mit geringerem Unrechtsgehalt sei anerkannt, dass eine funktionstüchtige Rechtspflege Gerichte und Ermittlungsbehörden von der Begutachtung des Regelfalls entlastet. Ist ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenes Gerät geeicht und vorgabengemäß bedient worden, genügt die Mitteilung des Messverfahrens, der Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und des berücksichtigten Toleranzwerts. Weiter aufklären muss das Tatgericht erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen.

Was das für Bußgeldverfahren bedeutet

Ein Verteidigungsansatz, der über Jahre in vielen Verfahren vorgetragen wurde, hat damit seine bundesrechtliche Grundlage verloren. Die Rüge „keine Rohmessdaten, also keine Verwertbarkeit" trägt nicht mehr — auch nicht in der abgeschwächten Variante des Saarländischen Oberlandesgerichts.

Eine Einschränkung gehört allerdings dazu, und sie betrifft ausgerechnet das Bundesland, aus dem die Vorlage kam: Die betroffenenfreundliche saarländische Linie beruhte auf Landesverfassungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat über Bundesrecht entschieden; formell aufgehoben ist die landesverfassungsrechtliche Rechtsprechung damit nicht. Und der Weg zum Bundesverfassungsgericht steht Betroffenen ohnehin offen. Für die alltägliche Praxis außerhalb des Saarlands ändert das wenig — die Frage als solche ist bundesrechtlich geklärt.

In die Entscheidungen der letzten Wochen fügt sich das Ergebnis ohne Bruch. Das OLG Naumburg hat am 27.07.2026 (1 ORbs 43/26) die Herausgabe der Token-Datei nebst Passwort verlangt, das OLG Saarbrücken am 15.07.2026 (1 ORbs 50/26) einen Anspruch auf die Auswertungssoftware verneint. Beide Beschlüsse betreffen den Zugang zu Daten, die existieren. Diese Linie bestätigt der BGH und zieht daneben eine zweite: Nicht vorhandene Daten muss niemand herstellen.

Worauf es jetzt ankommt

Für die Praxis verschiebt sich der Schwerpunkt. Wer eine Messung angreift, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler benennen: Auffälligkeiten auf dem Messfoto, Unstimmigkeiten bei Aufstellung, Eichung oder Bedienung des Geräts. Der pauschale Hinweis auf fehlende Rohmessdaten reicht dafür nach dem Beschluss nicht aus.

Damit rückt das Material in den Vordergrund, das tatsächlich vorliegt: Falldatensatz und Zugangsdaten, Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis des Messbeamten. Ob sich daraus ein Ansatz ergibt, hängt vom einzelnen Vorgang ab und lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht beurteilen — und genau die durchzusetzen, bleibt nach den Entscheidungen aus Naumburg und Saarbrücken der wirksamere Hebel.

Aus unserer Praxis

Wir prüfen jede Bußgeldakte zunächst auf das, was sich unabhängig von der Messtechnik klären lässt: Fristen und Verjährung, Zustellung, Anhörung, Fahreridentifikation. Erst danach stellt sich die Frage, ob ein messtechnisches Gutachten wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einschätzung ist bei uns kostenlos.


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid vorliegen haben und wissen möchten, was sich daran noch angreifen lässt: Wir sehen uns die Akte an. Zum Kontakt

Rechtsgebiet

Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

Zur Rechtsgebiets-Seite →
AS
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
Rohmessdaten: BGH verneint Beweisverwertungsverbot bei Blitzermessungen (4 StR 235/25) – Koch, Schatz & Kollegen