Kein Anspruch auf die Auswertungssoftware: das OLG Saarbrücken zieht die Grenze bei der Messdatei
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26 (Vorinstanz: AG St. Ingbert, 26.02.2026 – 29 OWi 4348/25) | Fundstellennachweis auf dejure.org
Die Akte enthält die Messdatei, die Zugangsdaten liegen bei — und trotzdem lässt sich die Datei nicht öffnen, weil das passende Programm fehlt. Wie weit reicht in dieser Lage der Anspruch des Betroffenen? Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Grenze gezogen, und sie verläuft zwischen den Daten und dem Werkzeug.
Der Streitpunkt
Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h bei erlaubten 120 km/h vorgeworfen und eine Geldbuße festgesetzt worden. Mit der Rechtsbeschwerde rügte sein Verteidiger, die Messdateien seien ihm nicht in unverschlüsselter und lesbarer Form zugänglich gemacht worden. Übergeben worden waren die TUFF-Datei des Messgeräts und die zugehörigen Zugangsdaten. Was fehlte, war die TUFF-Auswertungssoftware — jenes lizenzierte Programm, mit dem sich der Inhalt der Datei überhaupt anzeigen lässt.
Die Linie des Senats
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen und einen Anspruch auf Aushändigung der Auswertungssoftware verneint.
Maßgeblich ist eine Unterscheidung. Die Messdatei selbst — Beweisbild und die fallbezogenen Angaben zu Messzeitpunkt, Gerät, Fahrtrichtung und Fahrzeugposition — ist zur Verfügung zu stellen, ebenso die notwendigen Zugangsdaten. Diese Informationen betreffen den konkreten Fall. Die Auswertungssoftware ist dagegen ein allgemein verwendbares technisches Hilfsmittel und keine fallbezogene Information; sie macht vorhandene Daten sichtbar, enthält aber selbst nichts über den Vorwurf.
Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt, dass der Betroffene Zweifel an der Messung vorbringen können muss. Nicht erforderlich ist, dass er die Datei eigenhändig ausliest: Der Senat verweist auf Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs, wonach auch eine arbeitsteilige Prüfung — der Verteidiger führt das Verfahren, ein entsprechend ausgestatteter Sachverständiger übernimmt die technische Auswertung — dem Anspruch auf ein faires Verfahren genügt.
Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht, ob eine Behörde überhaupt verpflichtet werden könnte, eine lizenzierte Software urheberrechtswidrig zu vervielfältigen. Darauf kam es nicht mehr an; entscheidend war die Einordnung als fallbezogene Information oder als Auswertungshilfsmittel.
Wo diese Entscheidung im größeren Bild steht
Zwei Einordnungen gehören dazu, weil sie im Saarland eine besondere Vorgeschichte haben.
Zur Herausgabe von Messdatei und Zugangsdaten entspricht die Linie der wohl herrschenden obergerichtlichen Meinung — einheitlich ist die Rechtsprechung aber nicht. Das OLG Naumburg hat zwölf Tage nach dieser Entscheidung, am 27.07.2026 (1 ORbs 43/26), die Herausgabe der Token-Datei nebst Passwort bestätigt; andere Obergerichte wie Frankfurt und Düsseldorf stellen dagegen auf die Zumutbarkeit einer Einsichtnahme bei der Behörde ab.
Zur Rohmessdatenfrage war das Saarland lange ein Sonderfall: Der dortige Verfassungsgerichtshof hatte 2019 eine ausgesprochen betroffenenfreundliche Linie vertreten, weshalb das OLG Saarbrücken die Frage schließlich dem Bundesgerichtshof vorlegte. Der hat am 02.07.2026 entschieden — knapp zwei Wochen vor dem hier besprochenen Beschluss — dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertbarkeit nicht entgegensteht. Wer die Saarbrücker Entscheidung einordnen will, sollte diese Zäsur mitlesen.
Ein Hinweis zur Quellenlage: Ein Volltext der Entscheidung war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht frei zugänglich. Die Darstellung stützt sich auf den Fundstellennachweis bei dejure.org und eine Fachbesprechung. Ob der Senat tragend materiell entschieden hat oder ob Fragen der Rügeerhebung mittrugen, lässt sich daraus nicht abschließend beurteilen.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Praktisch verschiebt die Entscheidung den Aufwand. Wer die Richtigkeit einer Messung angreifen will, kommt an einem eigenen Sachverständigen kaum vorbei. Ein Antrag, der auf die Herausgabe des Programms zielt, verspricht nach dieser Linie wenig, solange Messdatei und Zugangsdaten vollständig vorliegen.
Umgekehrt bleibt der eigentliche Hebel unangetastet. Fehlen die Zugangsdaten oder der Token, ist die Rechtslage eine andere. Die Prüfung beginnt also mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: Was liegt vor, was fehlt, und lässt sich mit dem Vorhandenen ein Sachverständiger beauftragen?
Aus unserer Praxis
Die Entscheidung ordnet sich in eine Rechtsprechung ein, die zunehmend danach fragt, wozu ein Einsichtsrecht dienen soll. Nicht der Betroffene muss messtechnisch arbeiten können — die Prüfung muss möglich sein. Das ist konsequent, verlangt aber eine frühe Weichenstellung: Der Sachverständige braucht die Daten rechtzeitig, und die Fristen im Bußgeldverfahren sind kurz.
Für die Akteneinsicht heißt das, den Antrag konkret zu fassen: Falldatensatz und Zugangsdaten ausdrücklich und einzeln benennen, statt pauschal um „die Messunterlagen" zu bitten. Wo sie fehlen, ist eine Rüge tragfähig. Wo sie vorliegen, führt der Weg über das Gutachten — und über die Frage, ob sich der Aufwand angesichts der Bußgeldhöhe rechnet. Beides klären wir in der kostenlosen Ersteinschätzung.
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