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Bußgeld12. August 2026

Token-Datei im Bußgeldverfahren: Die Behörde muss den digitalen Schlüssel herausgeben (OLG Naumburg, 1 ORbs 43/26)

Token-Datei im Bußgeldverfahren: die Behörde muss den digitalen Schlüssel herausgeben

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 | Besprechung mit Entscheidungsauszügen bei Burhoff online

Wer sich gegen einen Blitzer-Vorwurf wehrt, bekommt von der Bußgeldbehörde heute meist die digitale Messdatei — allerdings verschlüsselt. Ohne den passenden Schlüssel, die sogenannte Token-Datei, kann ein Sachverständiger damit nichts anfangen. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Behörde diesen Schlüssel mitliefern muss.

Worum gestritten wurde

Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Seinem Verteidiger war der Falldatensatz überlassen worden, nicht aber die Token-Datei mit dem zugehörigen Passwort, mit der sich dieser Datensatz entschlüsseln lässt. Behörde und Amtsgericht hielten das für ausreichend und verwiesen die Verteidigung wegen des Tokens an das Landeseichamt Brandenburg beziehungsweise die Hessische Eichdirektion. Die Behörde führte zusätzlich datenschutzrechtliche Bedenken an: Sie verfüge nur über einen Sammel-Token, mit dem sich auch Messungen anderer Geräte entschlüsseln ließen.

Die Entscheidung des Senats

Der Senat schloss sich der herrschenden obergerichtlichen Linie an: Die Token-Datei einschließlich Passwort ist an den Verteidiger herauszugeben.

Ausgangspunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Recht auf Zugang zu Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind, aber nicht zur Akte gelangen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Dass die digitale Messdatei rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt: Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen zeigt anhand der digitalen Signatur, ob der Datensatz unverändert ausgewertet wurde, und lässt Rückschlüsse auf technische Probleme des Messgeräts zu.

Der entscheidende Schritt ist der nächste: Das Einsichtsrecht in den Falldatensatz liefe leer, wenn nicht auch die Daten herausgegeben werden müssten, mit denen er entschlüsselt werden kann.

Auch der Sammel-Token-Einwand trug nicht. Will oder darf die Behörde diesen Schlüssel aus Datenschutzgründen oder wegen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf das die Verteidigung nicht beeinträchtigen, solange die technische Möglichkeit besteht, einen Einzel-Token bereitzustellen — notfalls muss die Behörde ihn bei der Eichdirektion anfordern. Damit werde der Verteidigung kein Beweismittel neu beschafft, das der Behörde nicht vorliegt; sie erhalte nur dieselbe Auswertungsmöglichkeit, die die Behörde selbst hat. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das daraus folgende Gebot der Waffengleichheit verlangen genau das.

Der Verweis an ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt war unzulässig — Akteneinsicht gewährt die Verwaltungsbehörde. Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Behörde verweisen lassen. Und das Amtsgericht war gehalten sicherzustellen, dass Token und Passwort zur Verfügung stehen, bevor es sein Urteil sprach.

Keinen Erfolg hatte dagegen die weitergehende Rüge, die Ergebnisse eines Messgeräts ohne Speicherung von Rohmessdaten dürften überhaupt nicht verwertet werden. Insoweit folgt das OLG der herrschenden Meinung: Beim standardisierten Messverfahren steht die fehlende Rohdatenspeicherung der Verwertung nicht entgegen. Diese Frage hat inzwischen auch der Bundesgerichtshof geklärt.

Einheitlich ist die Rechtsprechung nicht

Der Beschluss ordnet sich in eine Reihe ein, die vom OLG Karlsruhe (22.08.2023 – 1 ORbs 34 Ss 468/23), vom Hanseatischen OLG Bremen (20.10.2023 – 1 ORbs 25/23), vom OLG Saarbrücken (14.03.2024 – 1 Ss (OWi) 7/24) und vom OLG Brandenburg (17.11.2025 – 2 ORbs 120/25) getragen wird.

Gegenstimmen gibt es aber: Das OLG Düsseldorf (01.07.2025 – 4 ORbs 50/25) und das OLG Frankfurt am Main (04.03.2025 – 2 ORbs 233/24) stellen auf die Zumutbarkeit einer Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde ab; das OLG Zweibrücken (01.03.2023 – 1 OWi 2 SsBs 49/22) darauf, dass Informationen begehrt würden, die der Behörde nicht vorliegen.

Für Betroffene in Hessen ist das relevant, denn hier entscheidet in Bußgeldsachen das OLG Frankfurt — und das steht in dieser Frage auf der anderen Seite. Bemerkenswert ist allerdings, dass dasselbe Gericht in einer älteren Entscheidung (26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16) die Herausgabe der Messdatei selbst gefordert hatte und vom OLG Naumburg dafür ausdrücklich zitiert wird. Der Streit betrifft also nicht die Messdatei, sondern nur den Weg zum Schlüssel. Wie ein Antrag auf Überlassung von Token und Passwort ausgeht, hängt trotzdem spürbar davon ab, in welchem Bundesland gemessen wurde.

Der Weg zur Entscheidung

Bemerkenswert ist auch, wie es überhaupt zu diesem Beschluss kam. Der Einzelrichter des OLG hatte den Zulassungsantrag am 1. April 2026 verworfen — und dabei einen Antrag des Betroffenen übergangen, ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu übersenden. Auf die Anhörungsrüge hin versetzte das Gericht mit Beschluss vom 23. Juli 2026 das Verfahren in die Lage vor dieser Entscheidung zurück, ließ die Rechtsbeschwerde zu und übertrug die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat.

Ohne die Anhörungsrüge wäre die Sache also erledigt gewesen — mit einem Ergebnis, das der Senat später in der Besetzung mit drei Richtern anders gesehen hat.

Aus unserer Praxis

Drei Punkte lassen sich mitnehmen. Der Antrag muss benennen, was gebraucht wird — der Falldatensatz allein genügt nicht, Token-Datei und Passwort gehören ausdrücklich dazu. Der Zeitpunkt zählt: Das OLG hält fest, dass das Amtsgericht die Überlassung sicherstellen musste, bevor es sein Urteil sprach. Und der Verweis an das Eichamt taucht in der Praxis regelmäßig auf, obwohl er die Behörde nicht von ihrer eigenen Pflicht entlastet.

Ob sich der Aufwand im konkreten Fall rechnet, ist eine andere Frage — sie hängt vom Messgerätetyp, vom Vorwurf und davon ab, was ein Sachverständiger aus den Daten überhaupt herauslesen kann. Welche Ansätze eine Bußgeldakte sonst noch bietet, prüfen wir in unserer kostenlosen Ersteinschätzung; zur Form der Akteneinsicht siehe auch unseren Beitrag zur elektronischen Bußgeldakte.


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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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