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Ratgeber25. August 2026

Wer prüft das in zehn Jahren?

Wir haben früher mit studentischen Hilfskräften gearbeitet. Seit einiger Zeit nicht mehr.

Der Grund ist keine schlechte Erfahrung. Es ist eine Rechnung, die sich in den letzten beiden Jahren verschoben hat — und ich kann sie so genau aufmachen, dass ihr Ergebnis nicht mehr diskutabel ist. Genau das ist das Problem.


Was eine studentische Hilfskraft kostet

Die Lohnkosten sind dabei nicht der entscheidende Posten, auch wenn das die naheliegende Vermutung ist. Solange die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs vorliegen — im Kern eine Wochenarbeitszeit von höchstens 20 Stunden während der Vorlesungszeit —, ist das Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für beide Seiten beitragsfrei. Es bleibt allein die Rentenversicherung mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent, den Arbeitgeber und Beschäftigter je zur Hälfte tragen; auf den Betrieb entfallen also 9,3 Prozent. Dazu kommen die Umlagen und der übliche Verwaltungsaufwand.

Auch bei Urlaub und Krankheit ist die Lage für einen kleinen Betrieb weniger ungünstig, als sie zunächst klingt. Am Ausgleichsverfahren U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz nehmen ausschließlich Arbeitgeber mit höchstens 30 Beschäftigten teil; erstattet wird ein Anteil der Entgeltfortzahlung, den die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung festlegt — zwischen 40 und 80 Prozent, üblich sind Sätze zwischen 50 und 70. An dieser Stelle entlastet der Gesetzgeber kleine Betriebe also gezielt.

Der eigentliche Preis steht auf keiner Lohnabrechnung. Wer eine studentische Hilfskraft anleitet, muss ihr erklären, wonach sie sucht, warum es darauf ankommt und woran sie merkt, dass sie am falschen Ort gelandet ist. Er muss das Ergebnis durchsehen und die Hälfte davon noch einmal besprechen. Diese Zeit ist nicht irgendeine Zeit, sondern dieselbe, in der ich sonst Mandate bearbeite. Und der Aufwand pro Person ist in einer Kanzlei mit vier Anwälten derselbe wie in einer mit vierzig — er verteilt sich nur auf ein Zehntel der Mandate, die ihn tragen müssen.

In Artikel 8 dieser Serie habe ich beschrieben, wo für mich die Schwelle liegt, ab der eine Aufgabe überhaupt begonnen wird: Kostet eine Vorarbeit zwei Stunden, entfällt sie im Zweifel; kostet sie eine halbe, wird sie gemacht. Ich habe dort auch geschrieben, dass Delegieren an dieser Stelle wenig hilft, weil eine Hilfskraft für dieselbe Aufgabe länger braucht und ich das Ergebnis trotzdem prüfen muss. Das war als Randbemerkung gemeint, um zu erklären, warum ich eine bestimmte Recherche früher nicht gemacht hätte. Es ist aber zugleich die vollständige Beschreibung dessen, was mit den Einstiegstätigkeiten gerade passiert.


Was die Aufgabe war

Eine studentische Hilfskraft hat bei uns Rechtsprechung zu einer Frage zusammengetragen, Fundstellen überprüft, Übersichten erstellt, Akten nach Ereignissen geordnet. Das sind keine anspruchsvollen Tätigkeiten im Sinne juristischer Schwierigkeit. Es sind die Tätigkeiten, an denen man das Handwerk lernt: Wer zwanzig Entscheidungen zu einer Frage durchsieht, entwickelt ein Gefühl dafür, wie Gerichte diese Frage behandeln, welche Argumente wiederkehren und an welcher Stelle die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Dieses Gefühl entsteht nicht aus einer fertigen Übersicht. Es entsteht aus dem Durchsehen.

Genau diese Arbeiten erledigt heute ein KI-System — schneller, gleichmäßiger, zu jeder Tageszeit und ohne dass ich vorher erklären muss, worauf es ankommt. Was dabei herauskommt, muss ich prüfen; das ist der Punkt, an dem sich nichts geändert hat und an dem sich nach allem, was ich in Artikel 11 beschrieben habe, auch nichts ändern wird. Aber ich muss nicht mehr anleiten, nicht nachbessern lassen, nicht dieselbe Sache zweimal erklären.

Der Vergleich zwischen beidem ist von vornherein schief, und darin liegt der eigentliche Befund. Auf der einen Seite steht ein fertiges Werkzeug, auf der anderen ein Mensch, der gerade dabei ist, etwas zu werden. Der Student ist nicht langsamer, weil er weniger könnte, sondern weil er lernt. Ein KI-System lernt in diesem Sinne nie etwas dazu; es ist bei der ersten Aufgabe so gut wie bei der hundertsten. Nur ändert diese Einsicht an der einzelnen Entscheidung nichts. Wer eine konkrete Aufgabe vor sich hat und eine Frist im Nacken, vergleicht keine Lebenswege, sondern Ergebnisse.


Das Ausbildungsparadox

Mit dieser Beobachtung stehe ich nicht allein. Rechtsanwalt Dr. Werner Thienemann hat sie Ende Juli 2026 in der Legal Tribune Online auf eine Formel gebracht: „Die Validierung von KI-generierten Ergebnissen setzt genau jene Erfahrung voraus, deren Erwerb durch den Einsatz generativer KI erschwert wird." Er beschreibt für die Kanzleien einen Rollenwechsel bei den Berufseinsteigern — deren Aufgabe bestehe immer seltener darin, juristische Erstentwürfe selbst zu erstellen; stattdessen prüften und vervollständigten sie Ergebnisse, die zuvor ein KI-System erzeugt habe.

Prüfen ist dabei nicht die leichtere Tätigkeit, sondern die schwerere. Ob eine Rechtsprechungsübersicht vollständig ist, erkennt nur, wer ungefähr weiß, was darin stehen müsste. Ob ein Schriftsatzentwurf an der entscheidenden Stelle zu dünn ist, sieht nur, wer selbst schon Schriftsätze gebaut hat. Das Berufsrecht setzt diese Fähigkeit ausdrücklich voraus: BRAK und DAV haben klargestellt, dass in KI-generierte Arbeitsprodukte kein Grundvertrauen gesetzt werden darf, wie man es einem langjährigen, erfahrenen Mitarbeiter entgegenbringt. Der Maßstab für die Maschine ist der erfahrene Mensch.

Diese Serie hat mit derselben Voraussetzung gearbeitet, ohne sie je zu prüfen. In Artikel 2 habe ich geschrieben, dem Laien fehle bei der Fragestellung der Filter, der sich erst durch Ausbildung und Erfahrung aufbaut. In Artikel 11 steht der Satz, auf den die ganze Serie hinausläuft: Der einzige Punkt, an dem die Kette zuverlässig schließt, ist die juristische Urteilskraft des Menschen, der die Seite unterschreibt. Wo diese Urteilskraft herkommt, habe ich in neun Artikeln nicht gefragt.


Ein Befund aus einem anderen Fach

Man könnte einwenden, das sei ein Problem der nächsten Generation und die erfahrenen Kollegen seien ja da. Dazu gibt es einen Befund, der aus der Medizin stammt und deshalb vorsichtig gelesen werden muss.

Im Lancet Gastroenterology & Hepatology ist im August 2025 eine Untersuchung an vier polnischen Endoskopiezentren erschienen. Beteiligt waren 19 Ärztinnen und Ärzte mit jeweils mehr als 2.000 durchgeführten Koloskopien und im Mittel rund 28 Jahren Berufserfahrung. Gemessen wurde, wie zuverlässig sie Adenome erkennen, wenn sie ohne KI-Unterstützung untersuchen. Vor der Einführung des Systems lag diese Rate bei 28,4 Prozent, nach der Einführung bei 22,4 Prozent — ein Rückgang um sechs Prozentpunkte, relativ etwa ein Fünftel. Die Autoren sprechen von einer stillen Erosion grundlegender Fähigkeiten.

Zur Einordnung gehört, was die Untersuchung nicht ist: eine retrospektive Auswertung von Daten einer randomisierten Studie, nicht als Experiment zur Kompetenzerosion angelegt, mit einem Beobachtungsfenster von jeweils drei Monaten. Medizin ist außerdem nicht Recht, und die Übertragung wäre eine Analogie, kein Beweis. Was dort beschrieben wird, ist aber kein medizinisches Phänomen. Eine Fähigkeit, die nicht mehr abgerufen wird, bleibt nicht erhalten — und der Betroffene bemerkt es nicht, weil die Ergebnisse mit Unterstützung ja weiterhin stimmen.


Was Ausbildung kostet, wenn die Arbeit nichts mehr einbringt

Ausbildung war nie ein Geschenk, sondern ein Tausch. Der Lernende brachte seine Arbeitskraft ein, der Ausbildende sein Wissen, und die Arbeit des Lernenden war produktiv genug, um den Aufwand mitzutragen. Auf dieser Rechnung beruht das gesamte Modell, und sie funktioniert nur, solange beide Seiten etwas beitragen.

Fällt die eine Seite weg, weil dieselbe Arbeit anderswo schneller und gleichmäßiger erledigt wird, bleibt nur noch das Wissen als Leistung. Streng ökonomisch gedacht müsste dann der Lernende zahlen. Für einen Studenten, der bei uns mitarbeiten möchte, ist das keine Übertreibung, sondern die zutreffende Beschreibung: Er bekäme etwas, das ihm nützt, und gäbe im Gegenzug nichts, was ich nicht auch anders bekommen könnte.

Für die klassischen Ausbildungsberufe hat der Gesetzgeber genau diesen Zustand ausgeschlossen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes erklärt eine Vereinbarung für nichtig, die Auszubildende verpflichtet, „für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen". Auf studentische Hilfskräfte ist die Vorschrift nicht anwendbar — sie stehen in gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen, nicht in Berufsausbildungsverhältnissen nach dem BBiG; für das Referendariat gilt sie ebenfalls nicht, weil dessen Ausbildungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und die Unterhaltsbeihilfe vom Land getragen wird. Als Ausdruck einer Grundentscheidung ist sie trotzdem eindeutig: Ausbildung soll den Lernenden nichts kosten außer Arbeit. Diese Entscheidung stammt aus einer Zeit, in der die Arbeit des Lernenden einen Marktwert hatte.

Was daraus folgt, ist eine Verschiebung, die bislang niemand geregelt hat. Der Nutzen einer Ausbildung fällt bei allen an: bei den Mandanten, bei den Gerichten, bei jeder Kanzlei, die in zehn Jahren jemanden einstellen möchte. Die Kosten trägt der einzelne Betrieb, der sie übernimmt. Das ist die Struktur einer gesellschaftlichen Aufgabe, behandelt wird sie aber weiterhin als Privatangelegenheit dessen, der sie zufällig auf sich nimmt.


Warum niemand als Erster ausschert

Damit liegt der eigentliche Mechanismus offen. Jede einzelne Entscheidung gegen die Hilfskraft und für das Werkzeug ist für sich betrachtet richtig. Die Summe dieser Entscheidungen ist es nicht. Wer als Einziger anders entscheidet, ändert am Gesamtbild nichts und trägt die Kosten allein.

Vorschläge gibt es. Man kann Ausbildungsabschnitte didaktisch anders anlegen, statt sie an der Nützlichkeit für den Betrieb auszurichten. Man kann in Studium und Referendariat den Umgang mit KI regeln statt ihn zu verbieten; acht Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler haben dazu im September 2025 Thesen vorgelegt und davor gewarnt, dass Hausarbeiten in ihrer jetzigen Form zu bloßen Prompt-Wettbewerben werden. Und man kann verlangen, was in der Medizin diskutiert wird: regelmäßig ohne Hilfsmittel zu arbeiten, damit die Fähigkeit erhalten bleibt.

Für die Rechnung, mit der dieser Artikel angefangen hat, habe ich keine Lösung. Sie geht nicht auf, und solange sie nicht aufgeht, wird eine kleine Kanzlei sie immer wieder gleich entscheiden. Der Anwaltszwang vor den Landgerichten wird deshalb nicht verschwinden, und die Prüfpflicht für KI-generierte Fundstellen, die das Kammergericht 2025 formuliert hat, wird auch in zehn Jahren gelten. Beides setzt jemanden voraus, der die Prüfung tatsächlich leisten kann.

Wer das sein wird, entscheidet sich nicht in Grundsatzdebatten, sondern in einzelnen Kanzleien an einzelnen Tagen — jedes Mal, wenn eine Aufgabe ansteht und jemand abwägt, ob er sie erklärt oder eingibt.


Artikel 8 der Serie: Was ich ohne KI nicht gemacht hätte

Alle Artikel der Serie: KI und Rechtsanwälte


Andreas Schatz, Rechtsanwalt

PS: Auch dieser Artikel ist mit Unterstützung von KI entstanden. Die Recherche dazu hätte früher eine studentische Hilfskraft gemacht.


Hinweis zu den Fundstellen: Die Angaben zum Werkstudentenprivileg (Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei höchstens 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit, Rentenversicherungspflicht mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent zu gleichen Teilen) und zum Ausgleichsverfahren U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Teilnahme für Arbeitgeber mit höchstens 30 Beschäftigten, satzungsabhängige Erstattung zwischen 40 und 80 Prozent) wurden gegen die Darstellungen der Sozialversicherungsträger geprüft. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist dem amtlichen Text bei gesetze-im-internet.de entnommen. Das Zitat zum Ausbildungsparadox stammt aus dem Beitrag von Dr. Werner Thienemann, „Bringt KI das Ende der klassischen Associate-Ausbildung?", Legal Tribune Online vom 30. Juli 2026. Die Untersuchung zur Adenomdetektionsrate ist erschienen als Budzyń/Romańczyk u. a., „Endoscopist deskilling risk after exposure to artificial intelligence in colonoscopy: a multicentre, observational study", Lancet Gastroenterology & Hepatology, August 2025 (PubMed 40816301); ausgewertet wurden retrospektiv Daten der randomisierten ACCEPT-Studie an vier Zentren mit 19 Endoskopikern, Beobachtungsfenster jeweils drei Monate vor und nach Einführung der KI-Unterstützung. Die Thesen zum juristischen Prüfen wurden von acht Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern vorgelegt und bei beck-aktuell am 25. September 2025 vorgestellt. Zur Prüfpflicht bei KI-generierten Fundstellen siehe Kammergericht, Beschluss vom 20. November 2025 – 17 WF 144/25, besprochen in Artikel 7 dieser Serie.

AS
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
Wer prüft das in zehn Jahren? – Koch, Schatz & Kollegen