Fahrverbot trotz entzogener Fahrerlaubnis: das BayObLG verhängt es selbst
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.06.2026 – 201 ObOWi 387/26 | Volltext bei Burhoff online
Ein Fahrverbot ergibt keinen Sinn mehr, wenn der Führerschein längst weg ist — so lässt sich vor Gericht argumentieren, und manches Amtsgericht folgt dem. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dieser Überlegung enge Grenzen gesetzt und das Fahrverbot in derselben Entscheidung gleich selbst angeordnet.
Der Ausgangsfall
Am 21. April 2025 führte der Betroffene fahrlässig einen Pkw unter dem Einfluss gleich dreier Wirkstoffe: 24 ng/ml THC im Blutserum, eine Blutalkoholkonzentration von 0,35 Promille und daneben 497 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain.
Vier Monate später, am 21. August 2025, entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen einer Neigung zur Rauschgiftsucht und erklärte die Entscheidung für sofort vollziehbar. Erlaubnispflichtige Fahrzeuge durfte er also schon nicht mehr führen, als das Amtsgericht am 2. Februar 2026 über die Ordnungswidrigkeit verhandelte.
Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 1.250 Euro — sah von einem Fahrverbot aber ab. Seine Begründung: Wem die Fahrerlaubnis bereits genommen ist, den muss ein zusätzliches Fahrverbot nicht mehr zur Ordnung rufen; der Denkzettelfunktion bedürfe es nicht mehr.
Gegen diese Nichtverhängung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch.
Was das BayObLG entschieden hat
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Amtsgericht hatte die rechtlichen Wertmaßstäbe verkannt.
Der Senat stellt zunächst klar, wie eng der Spielraum hier ist: Anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, bei denen ein Fahrverbot nur „in der Regel in Betracht kommt", ist es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG kraft Gesetzes in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV). Angesichts des höheren Unrechtsgehalts verstehe sich die Angemessenheit des Fahrverbots grundsätzlich von selbst.
Dass die Fahrerlaubnis bereits entzogen war, trägt ein Absehen aus drei Gründen nicht:
Unterschiedliche Zielrichtungen. Der Entzug der Fahrerlaubnis soll ungeeignete Personen vom Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge abhalten. Das Fahrverbot verfolgt daneben eine Denkzettel- und Besinnungsfunktion — und die erstreckt sich auch auf Fahrzeuge, für die man keine Fahrerlaubnis braucht. Wegen dieser unterschiedlichen Reichweite macht der Entzug das Fahrverbot nicht obsolet.
Ein Wertungswiderspruch. Es wäre widersinnig, wenn ausgerechnet der Verdacht einer über den Einzelfall hinausreichenden charakterlichen Unzuverlässigkeit der Grund dafür wäre, dem Betroffenen „die Wohltat des ausnahmsweisen Absehens" von einem gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot zukommen zu lassen.
Die gesetzgeberische Wertung zur Anrechnung. Angerechnet wird auf ein Fahrverbot nur die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in derselben Sache (§ 25 Abs. 7 Satz 1 StVG). Aus dieser eng begrenzten Ausnahme folgert der Senat: Eine Entziehung in einem anderen Verfahren — auch in einem Verwaltungsverfahren — soll gerade nicht angerechnet werden.
Der Senat räumt ein, dass bei einer vorläufigen Entziehung in anderer Sache von erheblichem zeitlichem Umfang im Einzelfall die präventive Notwendigkeit fehlen kann. Für ein Fahrverbot nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a Abs. 1 bis 2a StVG gilt das aber jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert wurden.
Dafür nennt er zwei Gründe. Zum einen betreffen Verstöße gegen § 24a StVG — anders als Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße — häufig auch Fahrer fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, ausdrücklich genannt: E-Scooter. Gerade dort behält die Denkzettelfunktion ihr Gewicht. Zum anderen deute der gleichzeitige Konsum mehrerer psychoaktiver Substanzen auf schwerwiegende psychische Probleme hin; auch deshalb müsse der Betroffene sein Konsumverhalten langfristig reflektieren.
Der Tenor: keine Zurückverweisung
Bemerkenswert ist, wie die Sache endete. Weil dem Amtsgericht nur ein Wertungsfehler unterlaufen war, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 79 Abs. 6 OWiG) und den Rechtsfolgenausspruch um ein einmonatiges Fahrverbot ergänzt — statt die Sache zurückzuverweisen. Da der Betroffene sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geäußert hatte, schloss der Senat aus, dass eine erneute Verhandlung noch entlastende Umstände zutage fördern würde.
Die Geldbuße blieb bei 1.250 Euro. Die Regelgeldbuße für die Tat liegt nach dem Bußgeldkatalog (Tabelle 1, lfd. Nr. 243a) bei 1.000 Euro; die Erhöhung rechtfertigte sich daraus, dass der Betroffene zusätzlich unter der Wirkung eines weiteren berauschenden Mittels stand. Die Vollstreckungserleichterung — das Fahrverbot wird spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam — kam ihm zugute, weil gegen ihn zuvor noch kein Fahrverbot verhängt worden war (§ 25 Abs. 3 StVG).
Was folgt daraus?
Für Betroffene verengt die Entscheidung einen naheliegenden Verteidigungsansatz. Der Hinweis „mein Führerschein ist doch schon weg" nimmt dem Regelfahrverbot nicht die Grundlage, solange ein Anwendungsbereich bleibt — und den sieht das BayObLG bei den erlaubnisfreien Fahrzeugen.
Eine Einschränkung gehört allerdings dazu: Wer keine Fahrerlaubnis mehr hat, darf ein Mofa oder einen E-Scooter nicht automatisch weiterfahren. Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet erweist. Ob das geschieht, ist eine eigene verwaltungsrechtliche Entscheidung — der Anwendungsbereich des Fahrverbots ist also praktisch nicht immer so groß, wie er rechtlich erscheint.
Ein Hinweis zu den Fundstellen: Der Beschluss zitiert die Anrechnungsvorschrift und die Vollstreckungserleichterung noch nach der bis 2021 geltenden Absatzzählung (§ 25 Abs. 6 bzw. Abs. 2a StVG). Oben sind jeweils die heute geltenden Absätze genannt.
Aus unserer Praxis
Wer wegen einer Drogenfahrt in beide Verfahren gerät, sollte sie nicht getrennt betrachten. Fahrerlaubnisbehörde und Bußgeldstelle bewerten denselben Vorfall, ziehen aber verschiedene Konsequenzen — und das Ergebnis des einen Verfahrens entlastet im anderen nicht ohne Weiteres. Zum verwaltungsrechtlichen Teil, also zur Frage, wie man die Fahrerlaubnis zurückbekommt, haben wir die Wege nach dem Führerscheinentzug zusammengestellt.
Für das Bußgeldverfahren selbst gilt nach diesem Beschluss: Ob sich für ein Absehen vom Fahrverbot noch tragfähige Gründe finden, hängt von Art und Zahl der nachgewiesenen Substanzen, vom Messbefund und von den persönlichen Verhältnissen ab. Letztere sollte man vortragen — im entschiedenen Fall hat gerade ihr Fehlen dazu geführt, dass das Obergericht die Sache nicht mehr an das Amtsgericht zurückgab, sondern das Fahrverbot selbst anordnete.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach einer Drogen- oder Alkoholfahrt erhalten haben, sehen wir uns die Akte gern mit Ihnen an — die Ersteinschätzung ist kostenlos. Zum Kontakt
