Verkehrsrecht · Elektrokleinstfahrzeuge

E-Scooter im Unfallrecht: Haftung, Alkohol und was sich gerade ändert

E-Scooter-Halter haften weniger als Autofahrer – noch. Ein Gesetzentwurf soll das ändern.

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Rechtsstand: Mai 2026. Die Rechtslage im Bereich E-Scooter-Haftung kann sich durch das laufende Gesetzgebungsverfahren kurzfristig ändern.

E-Scooter-Unfälle landen bei uns meist mit einer falschen Erwartung: Man geht davon aus, der Fahrer oder der Sharing-Anbieter haftet einfach – und stellt dann fest, dass die Rechtslage erheblich komplizierter ist. Der Grund dafür liegt in einer gesetzlichen Sonderregel, die E-Scooter seit ihrer Zulassung 2019 von der normalen Kraftfahrzeughaftung ausnimmt.

Diese Sonderregel steht derzeit auf dem Prüfstand.

Das Haftungsprivileg: Warum E-Scooter rechtlich anders behandelt werden

Wer von einem Pkw geschädigt wird, profitiert von einer vergleichsweise starken Position: Der Halter des Fahrzeugs haftet verschuldensunabhängig nach § 7 StVG. Beim E-Scooter ist das anders.

E-Scooter gelten zwar als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, sind aber nach § 8 Nr. 1 StVG von der Gefährdungshaftung ausgenommen, weil sie bauartbedingt auf 20 km/h begrenzt sind. Das bedeutet in der Praxis: Wer durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, muss dem Fahrer oder Halter in der Regel ein konkretes Verschulden nachweisen – die bloße Tatsache, dass der Unfall passiert ist, reicht nicht.

Aktueller Gesetzgebungsstand

Der Kabinettsbeschluss vom 18. März 2026 liegt vor. Das parlamentarische Verfahren läuft noch – bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt das bestehende Recht.

BMJV: Gesetzentwurf zur E-Scooter-Haftung

Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es derzeit nicht. Ob das Nichtragen eines Helms im Schadensfall als Mitverschulden gewertet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.

Was das in der Praxis bedeutet: Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Kein Automatismus bei Halterhaftung

Ein E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeug fällt unter § 8 Nr. 1 StVG. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG ist auf ihn nicht anwendbar. Schadensersatzansprüche können daher – nach derzeitiger Rechtslage – in der Regel nur auf §§ 823 ff. BGB gestützt werden und setzen den Nachweis eines Verschuldens voraus.

AG Berlin-Mitte, Urt. v. 09.05.2023 – 151 C 60/22; ebenso LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 – 8 O 272/19

Umfallender E-Scooter: Beweislast beim Geschädigten

Im Fall des Umfallens eines E-Scooters kann nicht automatisch von einem unsachgemäßen Abstellen oder einem sonstigen Verschulden des Abstellenden ausgegangen werden. Für das Umstürzen eines E-Scooters kommt eine Vielzahl von Ursachen in Betracht – darunter Einwirkungen durch Dritte.

AG Berlin-Mitte; bestätigt durch OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023 – 1 U 115/23

Leih-Scooter: Versicherer kann sich nicht hinter Nichtwissen verstecken

Der Haftpflichtversicherer eines E-Scooter-Vermieters kann den Unfallhergang nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, wenn er nicht zuvor alle Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft hat – also zum Beispiel den Vermieter nicht nach den Mieterdaten befragt hat. Der Vermieter selbst ist verpflichtet, dem Geschädigten die Daten des Mieters mitzuteilen.

LG Berlin, Urt. v. 22.10.2024 – 22 S 6/23; in Anschluss an BGH, Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ergibt sich aus § 115 Abs. 1 VVG. Wichtig: Personaldaten des Fahrers, Zeugenangaben und Fotos sollten direkt am Unfallort gesichert werden.

Gehwegfahren und Mitverschulden

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) lässt E-Scooter nur auf Radwegen und der Fahrbahn zu. Das verbotswidrige Befahren des Gehwegs kann erhebliche haftungsrechtliche Folgen haben:

Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann die abstrakte Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten eines E-Scooter-Fahrers zurücktreten, der unvermittelt vom Bürgersteig auf die Fahrbahn fährt.

OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2022 – 9 U 157/21

Alkohol am E-Scooter

Ein häufig unterschätztes Thema: Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Kraftfahrzeuge. Dass kein Pkw-Führerschein für den E-Scooter benötigt wird, ändert daran nichts – wer einen E-Scooter betrunken fährt, riskiert den Entzug einer vorhandenen Fahrerlaubnis.

Ab 0,5 PromilleOrdnungswidrigkeit, Fahrverbot und Punkte in Flensburg möglich
Ab 1,1 PromilleAbsolute Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB
Ab 1,6 PromilleErhöhter Strafrahmen, in aller Regel Entziehung der Fahrerlaubnis
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet in aller Regel die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB. Allein die Art des verwendeten Fahrzeugs – E-Scooter statt Pkw – stellt nach verbreiteter obergerichtlicher Auffassung keinen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Abweichen von der Regelfolge des Führerscheinentzugs rechtfertigt.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2023 – 1 Ss 276/22; OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2023 – 1 ORs 33/23; BGH, Beschl. v. 13.04.2023 – 4 StR 439/22

Ausnahmen vom Führerscheinentzug

Ausnahmen sind möglich, aber an hohe Anforderungen geknüpft. Das Landgericht Osnabrück hat in einem Einzelfall eine Ausnahme zugelassen, weil der Betroffene durch ein medizinisches Gutachten monatelange Abstinenz nachweisen konnte und weitere entlastende Umstände hinzukamen (LG Osnabrück, Urt. v. 17.08.2023 – 5 NBs 59/23). Das ist nicht der Regelfall.

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