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Strafrecht22. Juli 2026

Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter: 150 Meter können den Führerschein kosten (LG Köln, 321 Qs 38/26)

Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter: 150 Meter können den Führerschein kosten

LG Köln, Beschluss vom 03.06.2026 – 321 Qs 38/26 | Volltext bei Burhoff online

Ein E-Scooter fühlt sich nach Fahrrad an, rechtlich ist er es nicht. Wer nach dem Abend in der Stadt noch das letzte Stück auf dem Roller zurücklegt, riskiert dieselbe Konsequenz wie hinter dem Steuer eines Pkw: den Verlust der Fahrerlaubnis. Das Landgericht Köln hat diese Linie bestätigt und dabei zwei Argumente auseinandergenommen, mit denen Betroffene regelmäßig antreten.

Der Ausgangspunkt

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und die Frage, ob dem Beschuldigten deswegen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Zwei Umstände sprachen aus seiner Sicht dagegen: Er saß nicht in einem Auto, sondern auf einem Elektrokleinstfahrzeug – und er war damit nur etwa 150 Meter unterwegs. Ein dritter Umstand fiel dagegen zu seinen Lasten ins Gewicht: Auf dem Roller stand noch ein Mitfahrer.

Wie das Landgericht entschieden hat

Zunächst die Einordnung des Fahrzeugs: Der E-Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug nach § 1 eKFV und fällt unter den Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG. Damit ist er auch ein Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuchs. Absolute Fahruntüchtigkeit ist deshalb bereits ab 1,1 Promille anzunehmen; der für Radfahrer geltende höhere Wert kommt nicht zur Anwendung.

Zum zweiten Punkt: Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei einer Trunkenheitsfahrt nur abgewichen werden, wenn sich die Tat nach Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstigen Umständen vom Regelfall abhebt. Dass jemand einen E-Scooter statt eines Pkw geführt hat, genügt dafür nach Auffassung der Kammer nicht. Die Fahrzeugart allein trägt keinen Ausnahmefall.

Bemerkenswert ist der dritte Punkt. Dass die Fahrstrecke nur rund 150 Meter betrug, kann nach dem Beschluss grundsätzlich für eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Diesen Ansatz verwirft das Gericht also nicht. Er wurde hier aber durch einen anderen Umstand aufgewogen, dem die Kammer erhebliches Gewicht beimisst: Der Beschuldigte hatte während der Fahrt einen Mitfahrer auf dem Roller.

Was folgt daraus?

Die Entscheidung fügt sich in eine Rechtsprechung ein, die bei E-Scootern lange uneinheitlich war. Mehrere Landgerichte hatten das Gefährdungspotenzial eines Rollers eher mit dem eines Fahrrads verglichen und deshalb bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zurückhaltender entschieden. Köln geht den anderen Weg: strafrechtlich Kraftfahrzeug, also auch bei den Folgen keine Sonderbehandlung.

Für Betroffene verschiebt sich damit der Ansatzpunkt. Der Einwand „es war ja nur ein Scooter" führt nach dieser Linie nicht weiter. Was übrig bleibt, sind die konkreten Umstände der Fahrt – und die sind nicht bei jedem gleich. Die kurze Strecke bleibt ein tragfähiges Argument, sie muss nur allein stehen können und darf nicht durch gefahrerhöhende Details entwertet werden.

Worauf es ankommt

Was in der Akte steht, entscheidet hier mehr als die rechtliche Argumentation: die gemessene Blutalkoholkonzentration, die genaue Fahrstrecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen, etwaige Ausfallerscheinungen, die Frage, ob jemand mitgefahren ist oder gefährdet wurde. Aus diesen Bausteinen setzen die Gerichte zusammen, ob der Fall vom Regelfall abweicht. Wer nach einer Kontrolle Angaben zu Trinkmenge, Wegstrecke oder Begleitung macht, legt damit oft schon fest, welche Argumente später noch zur Verfügung stehen.

Der Kölner Beschluss zeigt zugleich, wie eng die beiden Ebenen zusammenhängen: Ein Umstand, der für sich genommen entlastet – die minimale Fahrstrecke –, verliert seine Wirkung, sobald ein zweiter hinzutritt. Wo genau dieser Kipppunkt liegt, lässt sich nur an den Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens beurteilen.


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Rechtsgebiet

Verkehrsstrafrecht

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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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