Rechtsgebiet

Verkehrsstrafrecht

Wenn aus einem Verkehrsverstoß eine Straftat wird.

Wenn aus einem Verkehrsverstoß eine Straftat wird.

Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung — im Verkehrsstrafrecht geht es nicht mehr um Bußgeld und Punkte. Es geht um Vorstrafen, Führerscheinentzug mit Sperrfrist und im schlimmsten Fall um Freiheitsstrafen. Hier brauchen Sie keinen Formularservice, sondern einen Verteidiger, der Ihre Rechte kennt und durchsetzt.

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Ordnungswidrigkeit oder Straftat — wo liegt die Grenze?

Die Grenze ist schmaler, als die meisten Autofahrer glauben. Ein Moment der Unachtsamkeit, ein Glas zu viel, eine falsche Entscheidung nach einem Parkrempler — und aus einer Ordnungswidrigkeit wird ein Strafverfahren mit Staatsanwaltschaft, Gerichtsverhandlung und Eintrag im Führungszeugnis.

Ordnungswidrigkeit Verkehrsstraftat
Verfolgt durch Bußgeldstelle Staatsanwaltschaft
Folgen Bußgeld, Punkte, Fahrverbot (max. 3 Monate) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, Eintrag im Führungszeugnis
Fahrverbot Maximal 3 Monate, zeitlich verschiebbar Entzug + Sperrfrist (6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmen lebenslang)
Vorstrafe Nein Ja (ab Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe)
Beispiel Alkohol 0,5–1,09 Promille ohne Ausfälle Ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen

Der entscheidende Unterschied: Nach einer Ordnungswidrigkeit bekommen Sie Ihren Führerschein nach dem Fahrverbot automatisch zurück. Nach einer Verkehrsstraftat müssen Sie ihn neu beantragen — oft erst nach einer MPU.

Die häufigsten Verkehrsstraftaten

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Das mit Abstand häufigste Verkehrsdelikt. Ab 1,1 Promille gilt die unwiderlegbare Vermutung der Fahruntüchtigkeit — unabhängig davon, ob Sie Ausfallerscheinungen gezeigt haben. Bereits ab 0,3 Promille machen Sie sich strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen: Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, ein Unfall.

Die Folgen sind gravierend:

  • Geldstrafe (in der Regel 30–50 Tagessätze, bei Wiederholung deutlich mehr)
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (in der Regel 9–14 Monate beim Ersttäter)
  • Eintrag im Führungszeugnis
  • MPU-Pflicht bei Neuerteilung (fast immer ab 1,6 Promille, häufig schon ab 1,1 Promille)
  • Kündigung bei Berufskraftfahrern

Worauf es bei der Verteidigung ankommt:

Die Blutentnahme muss korrekt angeordnet und durchgeführt worden sein. Das Analyseverfahren muss den forensischen Standards entsprechen. Die Rückrechnung des Blutalkoholwerts auf den Tatzeitpunkt muss korrekt sein — und genau hier gibt es regelmäßig Ansatzpunkte. Auch die Frage, ob tatsächlich Ausfallerscheinungen vorlagen, ist bei Werten unter 1,1 Promille entscheidend und häufig angreifbar.

Unser dringender Rat: Machen Sie bei einer Polizeikontrolle keinerlei Angaben zum Trinkverhalten — weder zur Trinkmenge noch zum Zeitpunkt des letzten Konsums. Jede Aussage kann für die Rückrechnung gegen Sie verwendet werden. Rufen Sie uns an, bevor Sie aussagen.

Drogen am Steuer — Cannabis, Amphetamine, Kokain

Seit der Cannabis-Teillegalisierung 2024 hat sich die Rechtslage verändert, aber nicht vereinfacht. Bei Cannabis gilt: Unter 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Darüber beginnt der Bereich, in dem verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen (Fahrerlaubnisentzug) — und bei Fahruntüchtigkeit durch Drogeneinfluss greift § 316 StGB.

Bei anderen Drogen (Amphetamine, Kokain, Opiate, MDMA) gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert — jeder Nachweis genügt für eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafbarkeit beginnt bei nachweisbarer Fahruntüchtigkeit.

Die besondere Gefahr: Ein positiver Drogentest führt fast immer zu einem Fahrerlaubnisentzugsverfahren durch die Führerscheinstelle — unabhängig davon, ob ein Strafverfahren läuft. Dieses verwaltungsrechtliche Parallelverfahren hat eigene Fristen, eigene Regeln und eigene Fallstricke. Wir betreuen beide Verfahren.

Unfallflucht (§ 142 StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt — es ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Und sie passiert häufiger als man denkt: Der Parkplatzrempler, bei dem man kurz aussteigt, keinen Schaden sieht und weiterfährt. Das Streifen eines geparkten Autos in der engen Straße. Der Moment, in dem Panik die Vernunft schlägt.

Was viele nicht wissen:

Ihre Wartepflicht am Unfallort beträgt — abhängig von Tageszeit und Umständen — in der Regel mindestens 30 Minuten. Eine Nachricht hinter dem Scheibenwischer reicht nicht aus. Und auch wenn Sie nachträglich zur Polizei gehen, ist die Unfallflucht damit nicht aus der Welt — sie kann aber unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Folgen einer Verurteilung:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist
  • Regress der eigenen Kaskoversicherung (Leistungsfreiheit!)
  • Bei Personenschäden: drastisch verschärfte Strafe

Verteidigungsansätze: Hat der Beschuldigte den Schaden überhaupt bemerkt? War der Schaden so geringfügig, dass ein Bemerken nicht zumutbar war? Wurde die Wartepflicht tatsächlich verletzt, oder hat der Beschuldigte alles Zumutbare getan? Diese Fragen sind einzelfallabhängig — und genau deshalb brauchen Sie einen Verteidiger, der den Sachverhalt sorgfältig aufarbeitet.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung (§§ 229, 222 StGB)

Wenn bei einem Verkehrsunfall Menschen verletzt oder getötet werden und Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall fahrlässiger Tötung. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Verletzungen, dem Grad des Verschuldens und den Umständen des Unfalls.

Die Verteidigung in solchen Fällen erfordert besondere Sorgfalt: Unfallrekonstruktionsgutachten, medizinische Gutachten, Zeugenaussagen — alles muss geprüft und hinterfragt werden. Und: Parallel zum Strafverfahren laufen oft zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, die strategisch aufeinander abgestimmt werden müssen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt — sei es nach Entzug, nach Ablauf der Gültigkeit oder ohne jemals eine gehabt zu haben — begeht eine Straftat. Das gilt auch für ausländische Fahrerlaubnisse, die in Deutschland nicht anerkannt werden.

Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Wiederholung droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Auch der Halter, der die Fahrt wissentlich duldet, macht sich strafbar.

Illegales Straßenrennen (§ 315d StGB)

Seit 2017 ist die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine eigenständige Straftat — auch ohne Unfall, auch ohne Opfer. Es reicht, sich "mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Die Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei Todesfolge bis zu zehn Jahren. Dazu: Einziehung des Fahrzeugs und Entzug der Fahrerlaubnis.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Dichtes Auffahren, Lichthupe, Ausbremsen, Schneiden — wenn aus aggressivem Fahren eine Nötigung wird, droht ein Strafverfahren. Die Abgrenzung zwischen "unhöflichem Fahren" und strafrechtlich relevanter Nötigung ist fließend und hängt von Dauer, Intensität und Gefährdung ab.

Ermittlungsverfahren — was jetzt passiert und was Sie tun sollten

Die Vorladung

Sie erhalten Post von der Polizei: eine Vorladung als Beschuldigter. Das bedeutet: Es läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie. Gehen Sie nicht hin, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Alles, was Sie dort sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

Der Strafbefehl

In vielen Verkehrsstrafsachen erlässt das Gericht einen Strafbefehl — ohne mündliche Verhandlung. Sie erhalten einen Brief mit der Strafe: Geldstrafe in Tagessätzen, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist. Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Dann kommt es zur Hauptverhandlung — und erst dort haben Sie die Möglichkeit, sich zu verteidigen.

Wichtig: Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er wirkt wie ein Urteil — mit allen Konsequenzen: Vorstrafe, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist.

Was wir als erstes tun

  1. Akteneinsicht beantragen. Ohne die vollständige Ermittlungsakte können wir keine Verteidigungsstrategie entwickeln. Die Akte enthält Zeugenaussagen, Messprotokolle, Blutalkohol-Gutachten, Unfallberichte — alles, was die Staatsanwaltschaft gegen Sie hat.
  2. Schweigen. Bis wir die Akte gelesen haben, geben Sie keine Erklärung ab. Nicht bei der Polizei, nicht bei der Versicherung, nicht bei Zeugen.
  3. Strategie festlegen. Erst nach vollständiger Akteneinsicht entscheiden wir gemeinsam: Einstellung anstreben? Strafmaß verhandeln? Freispruch erkämpfen?

MPU und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat stellt sich die Frage: Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück?

Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch wiedererteilt. Sie müssen sie neu beantragen — und die Führerscheinstelle wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Die MPU ist kein Formalakt — die Durchfallquote liegt bei rund 35%.

Wann wird eine MPU angeordnet?

  • Alkohol: Fast immer ab 1,6 Promille, häufig schon ab 1,1 Promille
  • Drogen: Bei jedem Entzug wegen Drogenfahrt
  • Punkte: Ab 8 Punkten (Fahreignungsregister)
  • Wiederholungstäter: Bei mehrfachen Verkehrsstraftaten

Was wir für Sie tun: Wir beraten Sie zum richtigen Zeitpunkt und zum richtigen Vorgehen. Die Sperrfrist kann unter Umständen verkürzt werden (§ 69a Abs. 7 StGB). Die Vorbereitung auf die MPU braucht Zeit — und die richtige Strategie. Wir arbeiten mit erfahrenen Verkehrspsychologen zusammen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Häufige Fragen zum Verkehrsstrafrecht

Bekomme ich eine Vorstrafe?

Nicht zwingend. Bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis — vorausgesetzt, es ist Ihre erste Verurteilung. Im Bundeszentralregister wird die Strafe aber in jedem Fall eingetragen und kann bei einer erneuten Tat berücksichtigt werden.

Kann ich den Führerscheinentzug verhindern?

In bestimmten Fällen ja. Wenn die Beweislage angreifbar ist, das Verfahren eingestellt wird oder das Gericht von einem Fahrerlaubnisentzug absieht (was allerdings bei Verkehrsstraftaten selten ist). Entscheidend ist die Verteidigungsstrategie — und die muss frühzeitig festgelegt werden.

Was kostet ein Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht?

Die Kosten richten sich nach dem RVG oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Sie hängen vom Umfang des Verfahrens ab — Akteneinsicht, Anzahl der Termine, Komplexität der Beweislage. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten im Erstgespräch transparent mit Ihnen. Bei einer Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz werden die Kosten in der Regel übernommen.

Muss ich zur Blutentnahme?

Ja, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Blutentnahme anordnet. Seit 2017 darf die Polizei bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss eine Blutentnahme anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Aber: Die Anordnung muss verhältnismäßig sein, und die Blutentnahme muss durch einen Arzt erfolgen. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung können zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses führen.

Ich habe Unfallflucht begangen — soll ich mich selbst anzeigen?

Rufen Sie zuerst uns an. Eine nachträgliche Meldung kann strafmildernd wirken — aber ob und wie Sie sich äußern, muss strategisch entschieden werden. Eine unbedachte Selbstanzeige kann mehr schaden als nutzen, wenn dabei Aussagen gemacht werden, die im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Droht mir Gefängnis?

Bei Ersttätern im Verkehrsstrafrecht selten. Die meisten Verfahren enden mit einer Geldstrafe. Freiheitsstrafen auf Bewährung drohen bei schweren Fällen (hohe Promillewerte, Unfallflucht mit Personenschaden, Wiederholungstaten). Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei fahrlässiger Tötung oder illegalem Straßenrennen mit Todesfolge möglich.

Vorladung erhalten? Strafbefehl im Briefkasten? Handeln Sie jetzt.

Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen. Jede Aussage, die Sie ohne anwaltlichen Rat machen, kann den Ausgang des Verfahrens zu Ihren Ungunsten beeinflussen. Rufen Sie uns an — wir reagieren sofort.

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Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach am Main Seit über 35 Jahren in der Strafverteidigung

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