Verkehrsrecht · Elektrofahrzeuge

Elektroauto und Unfall: Was Versicherungen Ihnen oft nicht sagen

Die Haftungsgrundsätze sind dieselben wie beim Verbrenner. Die Stellen, an denen Versicherer kürzen, sind es nicht.

Unfall mit dem E-Auto?

Versicherungen regulieren E-Auto-Schäden nach eigenen Maßstäben. Wir prüfen, ob Ihnen mehr zusteht.

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Rechtsstand: Mai 2026. Die Rechtsprechung zu Elektrofahrzeugen entwickelt sich laufend weiter.

Manche Mandanten kommen nach einem E-Auto-Unfall mit der Vorstellung in die Kanzlei, das laufe genauso ab wie bei einem Verbrenner – und werden dann von der Regulierung der Versicherung überrascht. Die Batterie wurde anders bewertet als erwartet. Der merkantile Minderwert war auf einmal geringer, als das Gutachten ausgewiesen hatte. Und beim Mietwagen gab es plötzlich Diskussionen.

Elektroauto-Unfälle werden nach denselben haftungsrechtlichen Grundsätzen reguliert wie alle anderen Unfälle auch. Was sich unterscheidet, sind die technischen Eigenheiten dieser Fahrzeuge – und die Stellen, an denen Versicherer regelmäßig kürzen. Einige dieser Fragen haben Gerichte in den letzten zwei Jahren mit klaren Ergebnissen entschieden.

Batterie und Totalschaden: Die entscheidende Eigentumsfrage

Die Hochvoltbatterie ist das teuerste Einzelbauteil eines Elektroautos – und damit der entscheidende Faktor dafür, ob die Versicherung eine Reparatur noch für wirtschaftlich hält oder einen Totalschaden ansetzt.

Wenn die Batterie mitgekauft wurde

Gehört die Batterie dem Fahrzeugeigentümer, ist sie Bestandteil des Fahrzeugs. Wiederbeschaffungswert und Restwert werden einheitlich berechnet. Die Reparaturkosten – einschließlich eines notwendigen Akkutauschs – werden an der 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswerts gemessen.

Wenn die Batterie gemietet ist

Bei einigen früheren Modellen – etwa dem Renault ZOE in bestimmten Ausstattungsvarianten – wurde die Batterie nicht mitverkauft, sondern separat gemietet. In diesem Fall sind Fahrzeug und Batterie rechtlich getrennt. Es gibt dann zwei Geschädigte mit jeweils eigenen Schadensersatzansprüchen:

  • Den Fahrzeugeigentümer, dessen Wiederbeschaffungswert sich nur auf das Fahrzeug ohne Batterie bezieht
  • Den Batterieeigentümer (Hersteller oder Finanzierungsgesellschaft), der den Batteriewert gesondert ersetzt bekommt

Die Ausbaukosten der Batterie – in dokumentierten Fällen um die 900 Euro – sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Batterie und Kaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung umfasst nach den gängigen AKB grundsätzlich auch die Fahrzeugbatterie, einschließlich einer geleasten Batterie. Dies gilt auch im Totalschadensfall. Ein vereinbarter Abzug neu-fuer-alt kann vorgenommen werden. Ein staatlicher Umweltbonus ist kein marktüblicher Nachlass und mindert die Entschädigungsleistung nicht.

OLG Hamm, Urt. v. 10.04.2024 – 20 U 99/23 ( Volltext NRWE)

Was konkret unter der jeweiligen Police versichert ist, hängt vom Wortlaut des Versicherungsvertrags ab. Die AKB-Klausel A.2.10 der gängigen Musterformulare erweitert den Schutz auf Akkumulatoren von Elektro-Pkw – ob sie in Ihrem Vertrag enthalten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

State of Health und der Vorverschleiß-Einwand

Versicherer wenden bei beschädigten Batterien älterer Fahrzeuge gelegentlich ein, der Akku sei schon vor dem Unfall in einem schlechten Zustand gewesen. Der SOH-Wert gibt an, wie viel Prozent der ursprünglichen Kapazität der Akku noch besitzt. Diesen Einwand muss der Versicherer konkret belegen – ein pauschaler Verweis auf das Fahrzeugalter reicht nicht. Ein Gutachten, das den SOH-Wert und die Fehlerprotokolle des Fahrzeugs dokumentiert, schafft hier eine verlässliche Grundlage.

Merkantiler Minderwert: Verbrenner-Formeln passen oft nicht

Nach einem Unfall verliert ein Fahrzeug auch nach vollständiger und fachgerechter Reparatur an Marktwert. Der merkantile Minderwert ist als Schadensposition anerkannt und nach § 249 BGB ersatzfähig – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird (BGH, DAR 1967, 82).

Die gängigen Berechnungsmodelle – darunter die BVSK-Methode, die MFM-Methode und der Halbgewachs-Ansatz – wurden für den Gebrauchtwagenmarkt konventioneller Verbrenner entwickelt. Ob sie auf Elektrofahrzeuge ohne Anpassung übertragen werden können, ist fraglich.

Die gängigen Modelle zur Berechnung des merkantilen Minderwertes wurden für konventionelle Verbrennerfahrzeuge entwickelt. Der Markt für gebrauchte Elektrofahrzeuge ist kleiner, und die Skepsis potenzieller Käufer gegenüber unfallbeschädigten E-Autos ist – zumindest derzeit – ausgeprägter als bei Verbrennerfahrzeugen. Das Gericht schätzt die Wertminderung eines Elektroautos daher um etwa 50 Prozent höher als die vergleichbare Wertminderung eines Verbrennerfahrzeuges.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.09.2024 – 8 O 4990/23, BeckRS 2024, 24175

Dieses Urteil ist bislang das einzige veröffentlichte landgerichtliche Urteil mit dieser konkreten Aussage; eine gefestigte Linie in der Rechtsprechung besteht noch nicht. Es zeigt aber, dass Gerichte bereit sind, die Besonderheiten des E-Auto-Markts bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen. Wer von der Versicherung einen Minderwert erhält, der auf Verbrenner-Formeln basiert, sollte das nicht widerspruchslos akzeptieren.

Mietwagen und Nutzungsausfall

Anspruch auf ein Elektro-Ersatzfahrzeug?

Der Anspruch auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall besteht auch bei Elektroautos. Als Maßstab gilt ein gleichwertiges Fahrzeug in derselben Klasse. Ob das bei einem Elektroauto bedeutet, dass nur ein elektrisches Ersatzfahrzeug akzeptiert werden muss, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der juristischen Literatur wird vertreten, dass das Bestehen auf einem Elektro-Mietwagen keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt. Ist kein vergleichbarer E-Mietwagen verfügbar, wird man auf ein konventionelles Fahrzeug ausweichen müssen – entstehende Mehrkosten (etwa für Kraftstoff statt Strom) sollten dokumentiert und als Schadensposition geltend gemacht werden.

Längere Ausfallzeit bei Totalschaden

Sachverständige setzen bei Pkw-Totalschäden üblicherweise 14 Tage Wiederbeschaffungszeit an. Bei Elektrofahrzeugen kann die Verfügbarkeit vergleichbarer Modelle am regionalen Markt geringer sein. Ist das der Fall, sollte der Sachverständige dies im Gutachten ausdrücklich dokumentieren und eine entsprechend längere Wiederbeschaffungsdauer ansetzen – das hat direkten Einfluss auf den Zeitraum, für den Mietwagen oder Nutzungsausfall beansprucht werden kann.

Nutzungsausfall: Was tun, wenn das Modell nicht in der Tabelle steht?

Die Sanden-Danner-Tabellen erfassen Elektrofahrzeuge noch nicht vollständig. In solchen Fällen wird ein Fahrzeug mit vergleichbarem Listenpreis und vergleichbarer Leistung als Referenz herangezogen. Der BGH hat 2005 klargestellt, dass Gerichte diese Tabellen nutzen dürfen, aber nicht müssen – sie sind eine Schätzhilfe, kein verbindlicher Wert (BGH, Urt. v. 25.01.2005 – VI ZR 112/04).

Werkstatt und Sachverständige: Auf die Qualifikation achten

Arbeiten am Hochvoltsystem eines Elektroautos dürfen aus Sicherheitsgründen nur von entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das hat praktische Konsequenzen: Spezialisierte Hochvolt-Werkstätten sind in der Regel teurer als allgemeine Kfz-Betriebe, und nicht jeder Sachverständige verfügt über die fahrzeugspezifischen Diagnosesysteme, die für eine vollständige Bewertung von Hochvoltsystem und Akku erforderlich sind.

Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Der Schädiger trägt grundsätzlich das Risiko, dass die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt höhere Kosten abrechnet als objektiv erforderlich – solange der Geschädigte die Werkstatt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß beauftragt hat und kein eigenes Verschulden vorliegt. Entsprechendes gilt für überhöhte Sachverständigenkosten.

BGH, Urteile v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22; BGH, Urt. v. 15.04.2024 – VI ZR 198/23 (Pressemitteilung BGH)

Das bedeutet konkret: Wenn eine Hochvolt-Werkstatt höhere Stundensätze abrechnet und der Versicherer diese kürzt, ist das nicht zwingend hinzunehmen. Ob und inwieweit die Kürzung berechtigt ist, lässt sich anhand der BGH-Grundsätze zum Werkstattrisiko prüfen.

Fahrzeugdaten und Beweissicherung

Moderne Elektrofahrzeuge speichern über Fahrerassistenzsysteme und Ereignisdatenrekorder (EDR) Daten zum Fahrzeugzustand und Fahrverhalten unmittelbar vor einem Unfall – darunter Geschwindigkeit, Bremseingriffe und den Status aktiver Assistenzsysteme. Diese Daten können in einem Rechtsstreit erheblich sein, etwa bei der Frage, ob ein Assistenzsystem fehlerhaft reagiert hat.

Fahrzeughersteller bewahren Rohdaten nur für begrenzte Zeiträume auf. Wer nach einem E-Auto-Unfall mit Assistenzsystem-Beteiligung Ansprüche geltend machen will, sollte das Fahrzeug bis zur Klärung nicht an den Hersteller übergeben und die Datensicherung nicht auf später verschieben.

Sonderfall: Technisches Versagen des Assistenzsystems

Wenn ein Fahrassistenzsystem versagt und dadurch der Unfall erst entsteht, kommt neben der Halterhaftung nach dem StVG auch eine Produkthaftung des Herstellers in Betracht – nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder nach § 823 BGB. Diese Ansprüche hängen stark von der Beweislage ab, insbesondere davon, ob die Fahrzeugdaten zum Systemverhalten rechtzeitig gesichert wurden. Wir empfehlen in diesen Fällen, sofort rechtliche Beratung einzuholen.

Ihr E-Auto-Unfall. Unser Einsatz.

Versicherungen regulieren E-Auto-Schäden nach eigenen Maßstäben. Batterie, Minderwert, Mietwagen – jede Position ist ein potenzieller Kürzungspunkt. Wir kennen die Rechtsprechung und setzen durch, was Ihnen zusteht.

Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen | Tulpenhofstr. 1, 63067 Offenbach am Main