Anhörungsbogen aus dem Rechner: Warum die Verjährung trotzdem weiterläuft
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 23.04.2026 – 201 ObOWi 129/26 | Kurzinformation bei Burhoff online
Nach einem Blitzerfoto vergehen oft Wochen, bis Post von der Bußgeldstelle kommt. Wer auf den Kalender schaut, fragt sich schnell, ob die Sache nicht längst verjährt ist. An dieser Stelle setzt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts an und nimmt zwei beliebten Einwänden gegen den Anhörungsbogen die Grundlage.
Der rechtliche Hintergrund
Die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren ist kurz bemessen (§ 26 Abs. 3 StVG). Läuft sie ab, bevor ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, ist das Verfahren erledigt. Der Lauf der Frist wird allerdings durch bestimmte Handlungen der Behörde unterbrochen und beginnt dann von neuem. Einer dieser Unterbrechungsgründe steht in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: die Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Verfahrens bekanntzugeben – praktisch die Anordnung, ihm einen Anhörungsbogen zu schicken.
Worüber das Gericht entschieden hat
Bei der Bußgeldbehörde wertet ein Mitarbeiter das Messfoto aus und stößt anschließend einen EDV-gestützten Ablauf an. Das System fragt automatisch den Halter ab und versendet den Anhörungsbogen an ihn, vorausgesetzt, dessen Geschlecht stimmt mit dem überein, das der Mitarbeiter zuvor festgelegt hat. Der Betroffene hielt diesen automatisierten Versand für keine wirksame Anordnung. Zusätzlich verwies er darauf, dass der Anhörungsbogen keinen Namen eines Sachbearbeiters trug. Beides sollte dasselbe Ergebnis tragen: keine Unterbrechung, also Verjährung.
Das sagt das BayObLG
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die verjährungsunterbrechende Anordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG genügt es, dass der Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos den automatisierten Arbeitsprozess in Gang setzt, an dessen Ende der Anhörungsbogen an den per Halterabfrage ermittelten Betroffenen geht. Die menschliche Entscheidung – Foto auswerten, Vorgang anstoßen, Geschlecht abgleichen – ist die Anordnung; die Technik führt sie lediglich aus. Der Anhörungsbogen muss den Namen des Mitarbeiters, der den Versand veranlasst hat, nicht erkennen lassen. Dass der Bogen den Betroffenen überhaupt erreicht, ist für die Unterbrechung nicht nötig: Es kommt auf die Anordnung an, nicht auf den Zugang.
Was das für Betroffene bedeutet
Der Gedanke, ein maschinell erzeugter, „anonymer" Anhörungsbogen sei rechtlich wertlos und lasse die Frist weiterlaufen, trägt nach dieser Entscheidung nicht. Damit ist die Verjährungsfrage aber nicht erledigt. Ob und wann wirksam unterbrochen wurde, ergibt sich erst aus der Akte – etwa daraus, ob die Anordnung dokumentiert ist und zu welchem Zeitpunkt sie erging. Eine nur zum Schein verfügte Maßnahme, die gar nicht ausgeführt werden soll, unterbricht die Frist nach der Rechtsprechung ohnehin nicht. Es kommt also auf die konkreten Vorgänge in der Akte an, nicht auf das äußere Bild des Bogens.
Aus unserer Praxis
Die Verjährung gehört zu den ersten Punkten, die wir in einer Bußgeldakte prüfen; sie kann ein Verfahren ohne Streit in der Sache beenden — Teil unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Der Weg dorthin führt über die Daten und Verfügungen in der Akte, nicht über die Frage, ob ein Anhörungsbogen unterschrieben war oder aus dem Rechner kam. Diese beiden Ansätze hat das BayObLG erkennbar verschlossen. Ob in einem einzelnen Verfahren dennoch eine Frist überschritten ist, bleibt eine Frage des Aktenstudiums.
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