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Bußgeld15. Juli 2026

Klammheimlich verdoppelt: Wie die Verjährung im Bußgeldverfahren von drei auf sechs Monate verlängert wurde – und warum das niemandem nützt außer den Bußgeldstellen

Klammheimlich verdoppelt: Wie die Verjährung im Bußgeldverfahren von drei auf sechs Monate verlängert wurde – und warum das niemandem nützt außer den Bußgeldstellen

Zum 1. Juli 2026 hat sich für jeden Autofahrer in Deutschland etwas Grundlegendes geändert, ohne dass es eine nennenswerte öffentliche Debatte gegeben hätte. Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten – also die Frist, innerhalb derer eine Behörde einen Verkehrsverstoß noch ahnden darf – wurde von drei auf sechs Monate verdoppelt. Wer geblitzt wird, zu dicht auffährt oder bei Rot über die Ampel fährt, muss künftig doppelt so lange mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Ich befasse mich täglich mit Verkehrsrecht und halte diese Änderung für falsch. Und ich halte den Weg, auf dem sie zustande kam, für bezeichnend. Im Folgenden ordne ich ein, was sich konkret geändert hat, in welchem Gesetz das versteckt war, was es für Sie als Betroffenen bedeutet – und warum die offizielle Begründung aus meiner praktischen Erfahrung nicht trägt.

Das eigentliche Gesetz handelt von etwas ganz anderem

Die Verjährungsverlängerung steckt im Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 18.05.2026). Wer dieses Gesetz liest, stellt schnell fest: Es geht darin ganz überwiegend um etwas völlig anderes.

Den Schwerpunkt bilden die Einführung des digitalen Führerscheins (Nachweis der Fahrerlaubnis per Smartphone über das Kraftfahrt-Bundesamt), umfangreiche Regelungen zum automatisierten und autonomen Fahren, neue Befugnisse zur Datenverarbeitung bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs (Stichwort: Videokontrolle beim Parken) sowie eine Vielzahl rein technischer und behördenorganisatorischer Anpassungen – bis hin zu schlichten Umbenennungen von Ministerien und Bundesanstalten im Gesetzestext.

Allein Artikel 1 des Gesetzes umfasst 39 einzelne Änderungsbefehle. Die Verdopplung der Verjährungsfrist ist davon nur einer: Nummer 21 Buchstabe b. Dort wird ein einziger Satz ausgetauscht. Inmitten von digitalem Führerschein und autonomem Fahren – beides Themen mit hohem medialen Aufmerksamkeitswert – verschwindet eine materiell hochbedeutsame Beschneidung einer Verteidigungsposition praktisch geräuschlos.

Das ist keine Verschwörung, und es war auch kein heimliches Verfahren im rechtlichen Sinne: Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz ordnungsgemäß verabschiedet. Die Verjährungsverlängerung selbst geht auf eine eigene Initiative der Länder zurück, die ursprünglich sogar neun statt sechs Monate forderte – im Regierungsentwurf zur großen StVG-Novelle landete sie dann als Randnotiz. Aber genau das ist der Punkt. Es ist die legale, elegante Variante, eine unpopuläre Maßnahme an der öffentlichen Diskussion vorbeizuführen: Man packt sie in ein umfangreiches, technisch klingendes Artikelgesetz, dessen Überschrift niemanden alarmiert, und lässt sie zwischen Dutzenden anderer Änderungen mitlaufen.

Was sich für Sie konkret ändert

Der Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sah bisher und sieht jetzt wie folgt aus:

Bis 30.06.2026: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate."

Ab 01.07.2026: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."

Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt: Verstöße bis einschließlich 30. Juni 2026 verjähren regulär weiterhin nach drei Monaten, Verstöße ab dem 1. Juli 2026 erst nach sechs Monaten.

Wichtig ist, was sich dadurch nicht ändert: An der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids ändert sich nichts. Und ein verjährter Bescheid wird nicht von selbst unwirksam – auch gegen einen Ihrer Ansicht nach verjährten Bescheid müssen Sie fristgerecht Einspruch einlegen, sonst wird er rechtskräftig.

Warum die Verjährung schon bisher selten half – und jetzt fast nie mehr helfen wird

Hier ist der entscheidende Punkt, den die meisten Berichte zu dieser Änderung unterschlagen: Die Drei-Monats-Frist war auch nach altem Recht in der Praxis nur selten ein wirksamer Rettungsanker.

Der Grund liegt in § 33 OWiG. Diese Vorschrift enthält einen ganzen Katalog von Verfahrenshandlungen, die die Verjährung unterbrechen – mit der Folge, dass die Frist danach von vorn zu laufen beginnt. Der praktisch häufigste Fall ist die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Aber das ist längst nicht alles: Auch die richterliche Vernehmung, die Beauftragung eines Sachverständigen, der Erlass des Bußgeldbescheids und zahlreiche weitere Verfahrensschritte bis hin zum Eingang der Akten beim Gericht setzen die Frist jeweils neu in Gang.

In der Praxis bedeutete das: Eine Behörde, die einigermaßen ordentlich arbeitete, brachte einen Verkehrsverstoß ohne Weiteres zum Bescheid, ohne dass jemals Verjährung drohte. Verjährung trat im Wesentlichen nur dort ein, wo die Behörde patzte – etwa, wenn ein Anhörungsbogen versehentlich nur als Zeugenanhörung formuliert war und deshalb gar nicht unterbrach, wenn fehlerhaft zugestellt wurde oder wenn nach einer ersten Unterbrechung schlicht zu lange nichts geschah. Diese Fehlerfenster waren das eigentliche – und seltene – Verteidigungspotenzial.

Begrenzt wird das Ganze ohnehin durch die sogenannte absolute Verjährung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG): Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist endgültig Schluss. Diese Zwei-Jahres-Grenze bleibt unverändert. Die Gesetzesänderung verschiebt also nicht die Obergrenze, sondern die Schlagzahl: Wo die Behörde bisher spätestens nach drei Monaten tätig werden musste, um die Verjährung zu unterbrechen, hat sie jetzt sechs Monate Zeit. Schon eine einzige Unterbrechungshandlung überbrückt künftig ein halbes Jahr. Damit schrumpfen die ohnehin schmalen Fehlerfenster weiter – und mit ihnen die wenigen Fälle, in denen Verjährung dem Betroffenen überhaupt half.

Meine Einschätzung: Es gab keinen Bedarf – es geht um Sanktionsdurchsetzung

Die offizielle Begründung lautet, die Bußgeldstellen seien überlastet, hätten höhere Fallzahlen und kämen mit drei Monaten nicht mehr aus. Diese Begründung überzeugt mich nicht.

Aus täglicher Praxis im Verkehrsrecht kann ich sagen: Eine wegen Ablaufs der Drei-Monats-Frist verjährte Verkehrsordnungswidrigkeit war ein ausgesprochen seltener Befund. Der Katalog der Unterbrechungstatbestände in § 33 OWiG ist reichhaltig, und eine funktionierende Bußgeldstelle hatte mit dem Anhörungsbogen, dem Bescheiderlass und den weiteren Verfahrensschritten mehr als genug Instrumente, um jederzeit innerhalb der Frist zu bleiben. Wer dennoch die Frist riss, tat dies in aller Regel nicht aus Zeitmangel, sondern weil im Einzelfall etwas schiefgelaufen war.

Hinzu kommt eine Entwicklung, die genau in die Gegenrichtung weist: Die Bearbeitung von Massenverfahren – insbesondere bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen – ist in den vergangenen Jahren immer stärker automatisiert und softwaregestützt worden. Von der Messung über die Halterermittlung bis zur Erstellung des Anhörungsbogens und des Bescheids läuft vieles weitgehend maschinell. Wenn die Verfahren effizienter und schneller werden, ist ein Mehr an Zeit erst recht nicht zu begründen.

Was also bleibt als Erklärung? Aus meiner Sicht ist die Verlängerung der Verjährungsfrist erkennbar darauf gerichtet, die Quote tatsächlich geahndeter und damit gebührenpflichtiger Verfahren zu erhöhen. Jeder Fall, der bisher in den seltenen Fehlerfenstern durch Verjährung herausfiel, soll künftig sicher kassiert werden. Das ist Sanktions- und Gebührenmaximierung, kein Beitrag zur Bewältigung realer Überlastung. Die Belastung der Bürger steigt; ein nachvollziehbarer sachlicher Bedarf steht dem nicht gegenüber.

Was Sie tun sollten, wenn Post von der Bußgeldstelle kommt

An einem praktischen Rat ändert die neue Rechtslage nichts – im Gegenteil, er gewinnt an Gewicht: Nehmen Sie jeden Bußgeldbescheid ernst und prüfen Sie ihn, statt auf eine Verjährung zu hoffen, die immer unwahrscheinlicher wird.

Die Angriffspunkte liegen meist nicht bei der Verjährung, sondern in der Sache: bei der Messung selbst (Eichung, Aufstellung, Bedienung des Messgeräts), bei der ordnungsgemäßen Zustellung, bei der Fahreridentifizierung und bei der Verhältnismäßigkeit drohender Fahrverbote. Gerade wenn ein Fahrverbot im Raum steht und Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, lohnt die anwaltliche Prüfung. Sinnvoll ist sie regelmäßig erst nach Akteneinsicht – denn ob ein Bescheid angreifbar ist, zeigt sich fast immer erst in der Akte.

Quellen


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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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