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Bußgeld16. Oktober 2026

Punkteübernahme als Ordnungswidrigkeit: BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2026 – 2 BvR 1426/26 | Zur Entscheidung im Volltext auf bundesverfassungsgericht.de

Wer eine Behörde darüber täuscht, wer bei einem punktebewerteten Verkehrsverstoß am Steuer saß, handelt seit dem 1. Juli 2026 ordnungswidrig — und zwar bereits dann, wenn er es versucht. Gegen diese Regelung hat ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Punkteübernahme bleibt damit Gegenstand eines Bußgeldtatbestands; ob die Norm verfassungsgemäß ist, hat die Kammer allerdings nicht entschieden. Sie stammt aus demselben Artikelgesetz, das zum 1. Juli 2026 auch die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG von drei auf sechs Monate verdoppelt hat — diese Änderung haben wir hier besprochen.

Was geregelt ist und was angegriffen wurde

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 18.05.2026) hat der Gesetzgeber die sogenannte Punkteübernahme sanktioniert, also die falsche Selbst- oder Fremdbezichtigung bei Verkehrsverstößen. Die Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2026.

§ 4c Abs. 1 StVG verbietet es, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten. Anlage 13 FeV ist die Liste der Verstöße, die mit Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden — bei einem punktefreien Verstoß, etwa einem gewöhnlichen Parkverstoß, greift der Tatbestand also nicht. Das Wort „unternehmen" ist dabei kein Füllsel, sondern der praktisch wichtigste Teil der Norm: Erfasst ist bereits der Versuch. Ob die Behörde der falschen Angabe am Ende glaubt, ist für den Tatbestand ohne Bedeutung. § 4c Abs. 2 StVG verbietet daneben, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 23 Abs. 2 StVG).

Der Beschwerdeführer sah darin einen Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Gewerbliche und private Fälle würden gleich behandelt, und eine Angehörigenprivilegierung wie in § 258 Abs. 6 StGB fehle. Ob er selbst in einem Bußgeldverfahren stand, ergibt sich aus dem Beschluss nicht.

Warum die Verfassungsbeschwerde scheiterte

Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei schon unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genüge. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde damit gegenstandslos.

Zum Übermaßverbot führt die Kammer aus, der Beschwerdeführer habe die Erforderlichkeit der Regelung nicht substantiiert angegriffen. Der Gesetzgeber habe einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, der verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist, und nach seinen Erkenntnissen findet ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich statt (BT-Drucks. 21/4979, S. 14). Zur Angemessenheit des Bußgeldrahmens fehle die Auseinandersetzung mit dem Schuldprinzip: Die Höchstgrenze von 30.000 Euro ist nach der Gesetzesbegründung für den erhöhten Unwertgehalt gewerbsmäßigen Handelns bestimmt, während im Übrigen eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Geldbuße festzusetzen ist. Mit dieser Begründung habe sich der Beschwerdeführer nicht befasst.

Die Rügen zu Art. 6 Abs. 1 GG und zum Bestimmtheitsgebot scheiterten ebenfalls an der Begründung: Es sei nicht dargelegt, dass eine Angehörigenprivilegierung vom Schutzbereich der Ehe- und Familiengarantie gefordert wird, und die unterschiedlichen Rechtsgüter von § 258 StGB und § 23 Abs. 2 StVG seien nicht berücksichtigt worden. Ob der Beschwerdeführer überhaupt unmittelbar betroffen war, ließ die Kammer offen und hielt dies insbesondere mit Blick auf die gewerbliche Tatbestandsverwirklichung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c Abs. 2 StVG für zweifelhaft. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Was folgt daraus für Betroffene?

Praktisch ändert der Beschluss an der Rechtslage nichts: Der Tatbestand gilt weiter, und das Bundesverfassungsgericht hat ihn nicht beanstandet. Wer annimmt, das Verbot sei damit verfassungsrechtlich „abgesegnet", überinterpretiert die Entscheidung allerdings. Eine Nichtannahme wegen unzureichender Begründung enthält keine Sachprüfung. Die Kammer hat lediglich festgehalten, welche Argumente der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen.

Für die Praxis sind vier Punkte wichtiger als der Verfahrensausgang:

Eine Angehörigenprivilegierung gibt es hier nicht. Wer die Punkte für den Ehepartner, die Tochter oder den Bruder übernimmt, handelt ordnungswidrig — anders als bei der Strafvereitelung, die § 258 Abs. 6 StGB zugunsten von Angehörigen straffrei stellt. Dass der Beschwerdeführer genau diese Lücke gerügt hat und damit nicht durchgedrungen ist, bedeutet nicht, dass die Frage entschieden wäre; sie ist nur nicht hinreichend begründet worden.

Der Versuch genügt. Weil § 4c StVG das „Unternehmen" der Täuschung verbietet, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde die falsche Fahrerbenennung übernimmt. Auch das bloße Anbieten — der Täuschung selbst wie der Vermittlung — ist erfasst.

Die Verfolgungsverjährung beträgt hier drei Jahre, nicht sechs Monate. Die kurze Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG; die Punkteübernahme steht in § 23 StVG. Damit greift § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG: drei Jahre, weil die Geldbuße im Höchstmaß über 15.000 Euro liegt. Eine Halbierung des Höchstmaßes nach § 17 Abs. 2 OWiG kommt nicht in Betracht, weil § 23 StVG nur vorsätzliches Handeln erfasst (§ 10 OWiG). Wer darauf setzt, die Sache „sitze sich aus", rechnet mit der falschen Frist.

Schweigen ist nicht automatisch der bessere Weg. Wer als Halter nicht falsch benennt, sondern gar nichts sagt, begeht zwar keine Ordnungswidrigkeit nach § 4c StVG. Bleibt der Fahrer dadurch unbekannt, rückt aber die Fahrtenbuchauflage in den Blick: Das OVG Saarland hat sie bereits bei einem einzigen, mit einem Punkt bewerteten Geschwindigkeitsverstoß für neun Monate bestätigt — dazu unser Beitrag Fahrtenbuchauflage schon bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zum Bußgeldrahmen gibt die Kammer im Übrigen nur die Gesetzesbegründung wieder: Die Höchstgrenze von 30.000 Euro ist für gewerbsmäßiges Handeln bestimmt. Eine eigene Aussage dazu, wie Bußgelder in Privatfällen zu bemessen sind, trifft der Beschluss nicht.

Einordnung

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Kammerentscheidung nach §§ 93a, 93b BVerfGG, die sich auf Zulässigkeitsfragen beschränkt und unanfechtbar ist. Die Sachfragen, die der Beschwerdeführer aufgeworfen hat, bleiben damit unbeantwortet: das Verhältnis privater Gefälligkeiten zum gewerbsmäßigen Handel, die fehlende Angehörigenprivilegierung und die Bestimmtheit des Sanktionsrahmens. Die Kammer hat lediglich gezeigt, woran die Begründung scheiterte: an der fehlenden Auseinandersetzung mit dem gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, dem Schuldprinzip, den Schutzbereichen von Art. 6 Abs. 1 GG und der Bestimmtheitsrechtsprechung. Auch die unmittelbare Betroffenheit hat die Kammer ausdrücklich offengelassen.

Erkennbar ist gleichwohl, mit welcher Strenge der Gesetzgeber das Thema inzwischen behandelt. Seit dem 1. Juli 2026 besteht mit § 4c StVG und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des § 23 StVG ein eigener Tatbestand für die Punkteübernahme, der den Täuschungsversuch, das Angebot und die Vermittlung gleichermaßen erfasst und bis zu 30.000 Euro Geldbuße zulässt. Als Gefälligkeit unter Bekannten lässt sich die Übernahme fremder Punkte damit nicht mehr behandeln.

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Punkteübernahme als Ordnungswidrigkeit: BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an – Koch, Schatz & Kollegen