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Bußgeld26. Mai 2026

Fahrtenbuchauflage schon bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung – OVG Saarland bestätigt 9 Monate

Fahrtenbuchauflage schon bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung – OVG Saarland bestätigt 9 Monate

OVG Saarland, Beschluss vom 29.04.2026 – 1 B 32/26 | Zum Volltext auf burhoff.de

Wer als Fahrzeughalter darauf vertraut, dass eine „kleinere" Geschwindigkeitsüberschreitung folgenlos bleibt, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, irrt. Das OVG Saarland hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Bereits ein einmaliger, mit nur einem Punkt bewerteter Geschwindigkeitsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten rechtfertigen. Wer sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, läuft Gefahr, dass dies zu seinen Lasten gewürdigt wird.

Was ist passiert?

Mit dem auf den Halter zugelassenen Fahrzeug wurde am 1. August 2025 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritten – also um ca. 22 %. Im Bußgeldverfahren ließ der Halter den Anhörungsbogen unbeantwortet, berief sich bei einer polizeilichen Vorsprache auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und schwieg auch im weiteren Verfahren. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden.

Die Behörde ordnete daraufhin am 17. Dezember 2025 eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten an. Der Halter wandte sich dagegen mit dem Argument, der Verstoß sei nicht erheblich gewesen, niemand sei gefährdet worden, und neun Monate seien deutlich überhöht.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OVG Saarland wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Fahrtenbuchauflage in vollem Umfang.

Im Einzelnen führte das Gericht aus:

Zur Erheblichkeit des Verstoßes: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre, ist keine Bagatelle. Mit der Reform des Punktesystems werden Punkte nur noch für Verstöße vergeben, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen. Damit ist die Schwelle für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erreicht.

Zur Dauer von neun Monaten: Die Anordnung soll den Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung anhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet bereits sechs Monate im unteren Bereich der effektiven Kontrolle ein. Neun Monate sind bei einem mit einem Punkt bewerteten Verstoß noch verhältnismäßig.

Zum Zeugnisverweigerungsrecht: Es gibt nach gefestigter Rechtsprechung kein „doppeltes Recht", im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und gleichzeitig von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Wer schweigt, muss damit rechnen, dass dies bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage als fehlende Mitwirkung gewertet wird.

Was bedeutet das für Sie?

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie eng der Spielraum für Fahrzeughalter geworden ist. Die Vorstellung, dass eine kleine Geschwindigkeitsüberschreitung im Zweifel folgenlos bleibt, wenn niemand den Fahrer benennt, trifft nicht zu. Auch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht – das im Bußgeldverfahren selbst gegenüber engen Familienangehörigen besteht – schützt nicht vor der verwaltungsrechtlichen Konsequenz einer Fahrtenbuchauflage.

Die Rechtslage ist komplex: Das Bußgeldverfahren und das Fahrtenbuchverfahren laufen nach unterschiedlichen Regeln. Was im einen Verfahren ein legitimes Verteidigungsrecht ist, kann im anderen nachteilige Folgen haben. Gerade deshalb sollten Sie als Halter eines auf Sie zugelassenen Fahrzeugs – insbesondere bei mehreren möglichen Fahrern (Familie, Mitarbeiter, Firmenfahrzeuge) – nicht ohne anwaltliche Beratung über Ihr Verhalten im Bußgeld- und im anschließenden Verwaltungsverfahren entscheiden.

Im Einzelfall kann es Spielräume geben: bei der Erheblichkeit des Anlassverstoßes, bei der Verhältnismäßigkeit der Dauer, bei der Verwertbarkeit der Messung, bei Verfahrensfehlern der Behörde. Jeder dieser Punkte verlangt eine individuelle Prüfung.

Unsere Empfehlung

Wenn Sie als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen wegen eines Verkehrsverstoßes erhalten oder Ihnen eine Fahrtenbuchauflage droht oder bereits zugestellt wurde, lassen Sie die Situation frühzeitig anwaltlich prüfen. Was Sie im Bußgeldverfahren tun oder unterlassen, hat unmittelbare Folgen für das Verwaltungsverfahren. Die Behörden und Verwaltungsgerichte passen ihre Argumentationslinien ständig an die neue Rechtsprechung an.

Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung zu § 31a StVZO, die Anforderungen an die Erheblichkeit des Anlassverstoßes und die Verhältnismäßigkeit der Dauer. Wir prüfen für Sie, ob die Anordnung formell und materiell rechtmäßig ist und ob ein Vorgehen gegen die Auflage Aussicht auf Erfolg hat. Vermeiden Sie es, sich vorschnell mit der Behörde auseinanderzusetzen oder eine Anordnung unkommentiert hinzunehmen.


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