Cannabis und Alkohol gemischt: warum schon eine Fahrt die MPU auslösen kann
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2026 – 10 B 62/26 | Besprechung mit Entscheidungsauszügen bei Burhoff online
Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz kleiner Mengen Cannabis für Erwachsene straffrei. Viele lesen das als Signal, gelegentlicher Konsum sei nun auch für den Führerschein unbedenklich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einen Fall entschieden, der diese Rechnung durchkreuzt: Wer Cannabis und Alkohol zusammen konsumiert und sich danach ans Steuer setzt, muss schon nach einer einzigen Fahrt mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen.
Der Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall am 21. Juli 2023 um 11:09 Uhr rochen die Polizeibeamten Alkohol; ein freiwilliger Atemtest ergab 0,93 Promille. Im Rucksack fanden sich zehn Gramm Marihuana und ein Joint. Der Fahrer räumte ein, am Vorabend bis gegen zwei Uhr Rum getrunken und Marihuana geraucht zu haben; er konsumiere seit einigen Jahren gelegentlich.
Die Blutentnahme um 12:24 Uhr ergab 0,91 Promille. Die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt führte zu einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,03 und 1,36 Promille. Die toxikologische Untersuchung wies 6,7 ng/ml THC, 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure nach.
Auffällig war der ärztliche Befund: sicherer Gang, sichere plötzliche Kehrtwendung, deutliche Sprache, geordneter Denkablauf, klares Bewusstsein — lediglich Finger-Finger- und Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus.
Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es blieb bei einem Bußgeld von 650 Euro und einem Monat Fahrverbot. Die Fahrerlaubnisbehörde ging weiter: Sie forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog anschließend die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht bestätigte das im Eilverfahren, dagegen richtete sich die Beschwerde.
Die Begründung des VGH
Die Beschwerde blieb erfolglos.
Der Senat ordnet zunächst die Rechtslage ein: Seit dem 1. April 2024 unterscheidet das Fahrerlaubnisrecht zwischen Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsum. Die frühere Annahme, regelmäßiger Konsum begründe in der Regel schon die Ungeeignetheit, hat der Gesetzgeber damit aufgegeben. Ziel war eine weitgehende Angleichung an die Regelungen zur Alkoholproblematik; § 13a FeV ist weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt vor, wenn ein gelegentlicher Konsument Konsum und Fahren nicht in der gebotenen Weise trennt. Ob das am Trennungsvermögen oder an der Trennungsbereitschaft scheitert, ist dabei unerheblich (BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13/17).
Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen — ein Auffangtatbestand, kein Ermessen. Bei seiner Auslegung sind die Wertungen der übrigen Buchstaben zu berücksichtigen, insbesondere die des Buchstaben b: Danach ist eine MPU nicht schon bei der ersten Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss beizubringen, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Fahrt genügt deshalb nur, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt, die die Gefahr eines erneuten Missbrauchs erhöht.
Als solche Zusatztatsachen sind anerkannt: eine sehr hohe THC-Konzentration ab etwa 15 ng/ml ohne nennenswerte Ausfallerscheinungen, oder eine THC-Carbonsäure-Konzentration von mindestens 150 ng/ml.
Beide Schwellen waren hier nicht erreicht — der THC-Wert lag bei 6,7 ng/ml, die THC-Carbonsäure bei 85 ng/ml. Genau das trug der Antragsteller auch vor: Die 85 ng/ml ließen nicht auf regelmäßigen Konsum schließen. Der VGH hielt das für irrelevant, weil eine andere Zusatztatsache vorlag.
Der Mischkonsum. Die Expertengruppe zur Festlegung des THC-Grenzwerts beschreibt die Kombination von Cannabis und Alkohol als Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten. Der Gesetzgeber ist dem gefolgt: Nach § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht — eine Wirkung wird bereits ab 0,2 Promille angenommen. Hier überschritt der Fahrer den THC-Grenzwert mit 6,7 ng/ml deutlich und lag mit 1,03 Promille an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Begutachtungsleitlinien sehen es zudem gerade als Kriterium für ausreichendes Trennverhalten an, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird.
Verstärkend die fehlenden Ausfallerscheinungen. Dass der Fahrer trotz dieser Werte nur leichte Auffälligkeiten zeigte, kann auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten.
Der Zeitablauf half nicht. Dass der Vorfall bereits Jahre zurücklag und der Antragsteller seither nicht auffiel, steht der Gutachtenanordnung nicht entgegen: Eine unauffällige Verkehrsteilnahme kann ebenso gut auf einer vorübergehenden Anpassung oder auf Zufall beruhen — und die Kontrolldichte im Straßenverkehr ist gering.
Eine zeitliche Einordnung, die der Artikel braucht
Die Fahrt fand im Juli 2023 statt. Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und der Bußgeldtatbestand zum Mischkonsum (§ 24a Abs. 1a und 2a StVG) traten aber erst am 22. August 2024 in Kraft. Der VGH zieht sie deshalb nicht als damals verletzte Tatbestände heran, sondern als gesetzgeberische Wertung dazu, wie gefährlich die Kombination beider Stoffe ist. Für die Fahreignung kommt es ohnehin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an, nicht auf die zur Tatzeit.
Was bedeutet das für Autofahrer, die Cannabis konsumieren?
Der Beschluss zeigt, wie schmal der Grat zwischen legalem Konsum und dem Verlust des Führerscheins geworden ist. Die Teillegalisierung hat den Konsum entkriminalisiert; an der fahreignungsrechtlichen Bewertung ändert sie wenig. Wer Cannabis und Alkohol kombiniert, überschreitet nach dieser Linie eine kritische Grenze — und zwar schon beim ersten dokumentierten Vorfall.
Was die Entscheidung nicht leistet, ist eine feste Formel. Ob eine Zusatztatsache vorliegt, hängt an den konkreten Messwerten, am ärztlichen Untersuchungsbefund und am Konsummuster. Und der Verfahrenskontext gehört dazu: Der VGH hat im Eilverfahren nur summarisch geprüft, und seine Prüfung war nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.
Aus unserer Praxis
In diesen Verfahren entscheidet sich viel an Zahlen und Details — und an der Reaktion auf die Gutachtenanordnung. Wird ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und entziehen, ohne dass es auf den Inhalt eines Gutachtens noch ankäme. Wer die Anordnung für rechtswidrig hält, muss das deshalb vorher klären, nicht durch Nichtstun.
Prüfenswert sind Fragestellung, Frist und Anlass der Anordnung ebenso wie die Messwerte selbst. Welche Wege nach einem Entzug offenstehen, haben wir unter Führerschein weg zusammengestellt.
Wenn Sie eine Gutachtenanordnung oder eine Entziehungsverfügung erhalten haben, sehen wir uns die Werte und den Ablauf gern mit Ihnen an. Führerschein weg — was jetzt zu tun ist
