Kostenbescheid nach Parkverstoß: keine Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung – für den Rechtsbehelf aber schon
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 24.07.2026 – 24 OWi 55/26 | Volltext bei Burhoff online
23,50 Euro kostete einen Fahrzeughalter am Ende das Schweigen auf zwei Behördenschreiben — zuzüglich der Kosten des Verfahrens, das er dagegen anstrengte. Das Amtsgericht Mannheim nutzte den Beschluss, um sich in einer unter Amtsgerichten umstrittenen Frage zu positionieren: Wie schnell muss die Bußgeldbehörde den Halter anhören, bevor sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt?
Vom Strafzettel zum Kostenbescheid
Am 13.12.2025 parkte der auf den Betroffenen zugelassene Pkw verbotswidrig auf dem Gehweg in der Mannheimer Mittelstraße (§§ 12 Abs. 4, 49 StVO, § 24 StVG). Am 16.02.2026 ging ein Anhörungsbogen mit einer schriftlichen Verwarnung über 55 Euro heraus; beigefügt war ein Anhörungsschreiben, mit dem Personalien und Angaben zur Sache erfragt wurden. Der Halter reagierte nicht. Auch auf das zweite Schreiben vom 06.04.2026, mit dem ihm ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, meldete er sich nicht.
Die Stadt stellte das Bußgeldverfahren am 18.05.2026 ein und erließ einen Kostenbescheid über 23,50 Euro, zugestellt am 29.05.2026. Dagegen beantragte der Betroffene fristgerecht gerichtliche Entscheidung. Seine Argumente: Das erste Schreiben habe er wegen einer Urlaubsabwesenheit erst am 16.03.2026 erhalten, als der Verstoß bereits verjährt gewesen sei. Auf richterliche Hinweise ergänzte er, gefahren sei seine Lebensgefährtin — weshalb das an ihn gerichtete Schreiben die Verjährung nicht habe unterbrechen können. Und die Behörde habe sich mit dem ersten Schreiben zehn Wochen Zeit gelassen.
Wie das Amtsgericht argumentiert hat
Das Gericht verwarf den Antrag als unbegründet.
Zunächst die Ausgangslage: Die Ordnungswidrigkeit wurde am 13.12.2025 begangen, Verjährung trat nach damaligem Recht nach drei Monaten und damit grundsätzlich am 13.03.2026 ein. Ob die Einstellung auf Verjährung beruhte oder darauf, dass weitere Ermittlungen zum Fahrer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätten, ließ das Gericht offen — § 25a StVG trägt beide Konstellationen, und einstellungsreif war das Verfahren in beiden Fällen.
§ 25a Abs. 2 StVG schreibt vor, dass der Halter vor einem Kostenbescheid zu hören ist. Eine Frist dafür enthält das Gesetz nicht. Ein Teil der amtsgerichtlichen Rechtsprechung verlangt trotzdem eine Anhörung binnen etwa zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß, weil die Erinnerung an eine einzelne Fahrt danach zu verblassen beginne (AG Straubing, Beschluss vom 23.08.2021 – 9 OWi 441/21; AG Homburg, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 OWi 1/06).
Dem folgt das AG Mannheim nicht: Für eine derart starre, sehr kurze Frist gebe es weder eine Stütze im Gesetz noch einen sachlichen Grund. Den zeitlichen Rahmen setze die Verfolgungsverjährung; innerhalb dieser Spanne entscheide die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungsschritte sie wann unternimmt. Dazu komme eine Obliegenheit auf Halterseite: Wer ein Fahrzeug hält, muss nicht nur unbefugtes Führen unterbinden (§ 21 StVG), sondern auch wissen, wer den Wagen berechtigt fährt — und das innerhalb der Verjährungsfrist mitteilen können.
Auf den konkreten Fall gemünzt: Der Halter wohnt und arbeitet in Karlsruhe, der Verstoß ereignete sich in Mannheim. Ein alltäglicher Fahrtweg war das nach Einschätzung des Gerichts nicht, weshalb ihm auch knapp zwei Monate später noch präsent gewesen sein dürfte, wem er das Fahrzeug überlassen hatte. Belegt sah das Gericht diese Annahme durch den Betroffenen selbst: Am 29.05.2026, fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall, wusste er noch, dass seine Lebensgefährtin gefahren war. Die Urlaubsabwesenheit ging nicht zulasten der Behörde.
Die Frist, die es sehr wohl gibt
Weil die Überschrift dieses Beitrags leicht misszuverstehen ist, hier die wichtigste praktische Klarstellung: Ohne Frist ist nur die Anhörung. Für den Rechtsbehelf gilt eine harte Frist.
Nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG kann gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Rechtsbehelf unabhängig davon, wie lange sich die Behörde zuvor Zeit gelassen hat. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist anschließend nicht mehr anfechtbar (§ 25a Abs. 3 Satz 3 StVG).
Was Halter daraus mitnehmen
Der Kostenbescheid ist keine Geldbuße. Es gibt keinen Punkt, keinen Schuldvorwurf und keine Eintragung; es geht allein um die Verfahrenskosten. Genau darin liegt die Konstruktion des § 25a StVG: Niemand muss den Fahrer benennen — wer schweigt, bleibt aber auf den Kosten sitzen.
Der Betrag setzt sich hier aus einer Gebühr von 20 Euro und einer Zustellungspauschale von 3,50 Euro zusammen. Maßgeblich ist dafür § 107 Abs. 2 OWiG, der für die abschließende Entscheidung im Fall des § 25a StVG eine Gebühr von 20 Euro vorsieht; die Pauschale folgt aus § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG. (Der Beschluss selbst verweist an dieser Stelle auf § 107 Abs. 1 OWiG mit einer Mindestgebühr von 25 Euro — damit ginge die Rechnung nicht auf; gemeint sein kann nur Absatz 2.)
Wie viel Zeit sich die Behörde bis zum ersten Schreiben lassen darf, beantworten die Amtsgerichte unterschiedlich. Das AG Mannheim stellt sich gegen die Zwei-bis-drei-Wochen-Linie und schließt sich Entscheidungen des AG München (11.10.2018 – 953 OWi 195/18) und des AG Herne (15.08.2022 – 22 OWi 140/22 (b)) an. Ob ein Zeitablauf-Argument trägt, entscheidet sich also am zuständigen Gericht.
Eine Rechtsänderung, die den Fall künftig verschiebt
Der entschiedene Fall lief noch nach altem Recht: drei Monate Verfolgungsverjährung ab Tatbeendigung. Das Gericht spricht selbst von der „damals noch gültigen, kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten".
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Frist für Verkehrsordnungswidrigkeiten einheitlich sechs Monate. Das verschiebt die Argumentationslage spürbar: Wenn die Verjährung den zeitlichen Rahmen für die Anhörung setzt — so die Begründung des AG Mannheim —, dann verdoppelt sich dieser Rahmen. Zugleich wächst die Obliegenheit des Halters, sich über einen längeren Zeitraum erinnern zu können. Was es mit der Verlängerung auf sich hat, haben wir hier ausführlich dargestellt.
Aus unserer Praxis
Aufschlussreich ist, woran der Antrag hier gescheitert ist: nicht am Zeitablauf, sondern am eigenen Vortrag. Wer im Verfahren mitteilt, dass ihm der Fahrer bekannt ist, entkräftet damit das Argument, seine Erinnerung sei längst verblasst.
Ein Ansatzpunkt, den der Beschluss nicht behandeln musste, bleibt für andere Fälle: Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 StVG unterbleibt die Kostenentscheidung, wenn es unbillig wäre, den Halter mit den Kosten zu belasten. Das ist der Prüfpunkt, an dem sich besondere Konstellationen unterbringen lassen.
Und schließlich das Kostenrisiko: Nach § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO trägt der Betroffene bei erfolglosem Antrag die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und seine eigenen Auslagen. Bei einem Bescheid im niedrigen zweistelligen Bereich steht das in einem Verhältnis, das man vorher durchrechnen sollte.
Ob ein Kostenbescheid in Ihrem Fall angreifbar ist, hängt vom Ablauf der Behördenpost ab — und die Zwei-Wochen-Frist läuft ab Zustellung. Zum Kontakt
