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Bußgeld28. September 2026

Geschwindigkeitsmessung nach Bauteiltausch: Wann die Neueichung genügt (AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 2475/26)

Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 11.08.2026 – 2 OWi 4211 Js 2475/26 | Volltext auf burhoff.de

Macht der Austausch von LIDAR-Modul und Systemplatine aus einem Blitzer ein neues Messgerät für die Geschwindigkeitsmessung, das erst wieder zugelassen werden müsste? Das Amtsgericht Landstuhl hat diese Frage bei einem Vitronic Poliscan FM1 verneint – solange die ausgetauschten Teile baugleich sind und eine gültige Neueichung folgt.

Was passiert ist

Am 20. November 2025 maß das Gerät auf der BAB 6 bei Ramstein-Miesenbach, Fahrtrichtung Mannheim, bei erlaubten 100 km/h eine Geschwindigkeit von 167 km/h; nach Abzug der Toleranz von 6 km/h blieben 161 km/h – eine Überschreitung um 61 km/h beziehungsweise 61 Prozent. Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und griff die Messung selbst an: Am Gerät waren am 15. September 2022 das LIDAR-Modul und die Systemplatine ausgetauscht worden, jeweils gegen baugleiche Ersatzteile. Das warf die Frage auf, ob dieser Eingriff eine vollständige Neubewertung der Konformität erfordert hätte.

Zum Messzeitpunkt war das Gerät seit dem 11. Februar 2025 geeicht; diese Eichgültigkeit hätte kraft Gesetzes erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026 geendet, tatsächlich folgte am 10. Februar 2026 die nächste Eichung. Zwischen dem Bauteiltausch und der für die Messung maßgeblichen Eichung liegen damit gut zwei Jahre; dazu, ob unmittelbar nach dem Eingriff geeicht wurde, verhält sich das Urteil nicht.

Hinzu kam eine einschlägige Vorbelastung: Bereits am 1. Juli 2025 war der Betroffene auf der BAB 6 mit 25 km/h zu viel gemessen worden, ein seit dem 6. September 2025 rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 100 Euro war die Folge.

Warum die Geschwindigkeitsmessung trotzdem verwertbar blieb

Das Gericht unterschied zwischen Modifizierung und Instandsetzung. Nach § 2 Nr. 7 Halbsatz 2 MessEG ist ein bereits in Verkehr gebrachtes Messgerät einem erstmals bereitgestellten nur dann gleichgestellt, wenn es mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 MessEG zur umfassenden Bewertung nicht mehr ausreicht.

Auf dieses Zielelement kam es an: Weil die eingebauten Teile demselben Bautyp entsprachen, änderten sich nach den Feststellungen des Gerichts weder die messtechnischen Eigenschaften noch die Verwendung noch die Bauart des Geräts. Der Austausch diente der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht seiner Veränderung – und damit fehlt es schon an dem Ziel, das die Vorschrift voraussetzt.

Dass die ursprüngliche Eichung mit dem Öffnen der Sicherungsstempel erlosch, stellte das Gericht nicht infrage. Es hielt aber die nachfolgende Eichung für ausreichend, weil sie genau die Risiken abdeckt, die ein Bauteiltausch aufwirft: Fehlergrenzen, Datenverarbeitung und Messrichtigkeit des konkreten Geräts. Zur Vorsatzfrage griff das Gericht auf die Schwelle zurück, die das OLG Zweibrücken für Geschwindigkeitsverstöße entwickelt hat: Eine Überschreitung um mehr als 40 Prozent ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der eigenen Geschwindigkeit – Motorengeräusch, Vibration, Veränderung der Umgebung – regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Bei 61 Prozent sah das Gericht keinen Anlass, davon abzuweichen.

In der Bußgeldbemessung führte das zur Verdopplung des Regelsatzes von 600 Euro (Nr. 11.3.9 BKat) auf 1.200 Euro nach § 3 Abs. 4a BKatV, dazu kamen 150 Euro wegen der einschlägigen Vorbelastung – insgesamt 1.350 Euro. Das Regelfahrverbot von zwei Monaten ließ das Gericht bestehen: Weder eine unzumutbare Härte noch sonstige Umstände sprachen dagegen, eine höhere Geldbuße anstelle des Fahrverbots lehnte es ausdrücklich ab.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Wer eine Messung wegen eines Bauteiltauschs am Gerät angreifen will, kommt an zwei Fragen nicht vorbei: Waren die eingebauten Teile baugleich, und liegt eine gültige, dem Eingriff nachfolgende Eichung vor? Beides bejaht das Landstuhler Urteil zugunsten der Verwertbarkeit. Fehlt es an der Baugleichheit oder an der Eichung, ist die Ausgangslage eine andere – dazu äußert sich das Urteil nicht.

Praktisch scheitert ein solcher Angriff aber selten an der Rechtsfrage, sondern daran, dass die nötigen Unterlagen fehlen. Wartungs- und Reparaturnachweise, Eichscheine und die Messdaten des konkreten Falls muss man sich zunächst beschaffen – wie weit der Anspruch darauf reicht, zeigt die Entscheidung zur Token-Datei im Bußgeldverfahren. Dass sich der Aufwand lohnen kann, wenn an der Messung tatsächlich etwas nicht stimmt, zeigt umgekehrt ein Freispruch wegen eines Messfehlers beim LTI 20/20. Gezielt zu prüfen ist also, ob die eingebauten Teile wirklich baugleich waren und ob danach eine gültige Eichung erfolgte – nicht der bloße Umstand des Bauteiltauschs.

Worauf es ankommt

Das Urteil ist erstinstanzlich und bindet kein anderes Gericht. Für die Abgrenzung zwischen Modifizierung und Instandsetzung stützt es sich auf eine Fachpublikation der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen und auf die Gesetzesmaterialien zum MessEG; für die Frage, ob ein geeichtes Gerät als ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht gilt, kann es sich dagegen auf eine gefestigte Linie mehrerer Oberlandesgerichte stützen. Die Verdopplung der Geldbuße wegen Vorsatzes und der Zuschlag wegen der Vorbelastung zeigen zudem, wie stark sich einschlägige Voreintragungen auf die Höhe der Sanktion auswirken können – unabhängig von der Frage der Messgerätequalität.


Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab – wir prüfen das im Einzelfall. Einschätzung anfragen

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