Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgerät: Freispruch wegen Messfehler beim LTI 20/20
AG Biberach, Urteil vom 16.04.2026 – 10 OWi 520 Js 2942/25 jug. | Zum Volltext auf burhoff.de
Ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt oft wie eine ausgemachte Sache – schließlich „hat das Messgerät ja gemessen". Das Amtsgericht Biberach zeigt mit einem aktuellen Urteil, dass diese Sicherheit trügen kann: Bei einer Lasermessung mit dem Gerät LTI 20/20 TruSpeed sprach das Gericht den Betroffenen frei, weil eine Fehlmessung nicht auszuschließen war.
Was ist passiert?
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, außerhalb geschlossener Ortschaften statt der erlaubten 100 km/h – nach Toleranzabzug – 147 km/h gefahren zu sein, also 47 km/h zu schnell. Gemessen wurde mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed. Ein solcher Vorwurf zieht regelmäßig nicht nur ein empfindliches Bußgeld nach sich, sondern auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Der Betroffene wehrte sich – und ließ durch seine Verteidigung ein privates Sachverständigengutachten vorlegen, das die Messgenauigkeit des Geräts in Zweifel zog. Daraufhin beauftragte auch das Gericht selbst einen Sachverständigen mit der Frage, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt und die festgestellte Geschwindigkeit zutreffend ermittelt worden war.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass das konkret eingesetzte Messgerät in diesem Fall weder die nötige Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit aufweise; bei diesem Gerätetyp komme es seit Jahren immer wieder zum Nachweis von Fehlmessungen. Das Gericht folgerte daraus: Eine Fehlmessung lasse sich nicht ausschließen, und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit lasse sich nicht mehr feststellen.
Wichtig zur Einordnung: Geschwindigkeitsmessungen mit anerkannten Geräten gelten grundsätzlich als sogenanntes standardisiertes Messverfahren – die Gerichte dürfen sich dann auf das Messergebnis verlassen, ohne jede Einzelheit nachzuprüfen. Genau diese Vermutung der Zuverlässigkeit wurde hier durch konkrete Anhaltspunkte und ein Sachverständigengutachten erschüttert. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft hat – trotz eigenen Freispruchantrags in der Verhandlung – Rechtsbeschwerde eingelegt.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung zeigt vor allem eines: Ein Messergebnis ist kein unumstößlicher Beweis. Ob eine konkrete Messung verwertbar ist, hängt von vielen Details ab – vom Gerätetyp über die Bedienung bis zur Dokumentation der Messung. Das ist aber kein Selbstläufer. Der Freispruch fiel nicht, weil der Betroffene den Vorwurf bestritt, sondern weil ein qualifiziertes Sachverständigengutachten vorlag und das Gericht den Anhaltspunkten nachging.
Daraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass Lasermessungen generell unverwertbar wären oder dass jeder Bußgeldbescheid angreifbar ist – das war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Im Gegenteil: Standardisierte Messverfahren werden von den Gerichten regelmäßig anerkannt. Der Fall verdeutlicht vielmehr, wie hoch die Hürden sind und wie viel von der richtigen Strategie im Einzelfall abhängt. Wer einfach nur Einspruch einlegt und auf einen Messfehler hofft, wird in aller Regel scheitern.
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