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Strafrecht21. Juli 2026

Cannabis am Steuer: Wer ein MPU-Gutachten vorlegt, muss mit dem Ergebnis leben (BayVGH, 11 CS 26.503)

Cannabis am Steuer: Wer ein MPU-Gutachten vorlegt, muss mit dem Ergebnis leben

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 05.05.2026 – 11 CS 26.503 | Zum Volltext auf dejure.org

Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, obwohl die Voraussetzungen dafür zweifelhaft sind, liegt ein Gedanke nahe: erst vorlegen, die Anordnung später angreifen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gezeigt, warum diese Rechnung nicht aufgeht. Ein vorgelegtes Gutachten darf die Behörde verwerten, auch wenn sie es gar nicht hätte anfordern dürfen – und ein negatives Ergebnis trägt dann die Entziehung.

Worum ging es?

Bei einer Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 fiel ein Kraftfahrer mit Cannabis auf; der THC-Wert lag deutlich über 8 ng/ml. Wenige Stunden zuvor hatte er konsumiert, in den Tagen davor nach eigenen Angaben täglich, und er rauche seit Jahren regelmäßig. Das Landratsamt ordnete ein Fahreignungsgutachten an. Der Fahrer ließ es erstellen und legte es vor – doch das Gutachten vom 18. November 2025 fiel negativ aus: Die Gutachterinnen sahen eine fortgeschrittene Cannabisproblematik und hielten ihn ohne nachgewiesene Abstinenz für ungeeignet. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Im Eilverfahren wollte er die sofortige Vollziehung stoppen.

Die Entscheidung

Der BayVGH ließ die Entziehung bestehen. Der tragende Punkt ist die Verwertbarkeit: Ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war, sei nicht entscheidend. Mit der Vorlage erledige sich die Anordnung, und das Ergebnis werde zu einer neuen, selbständigen Tatsache, an die die Behörde anknüpfen dürfe. Von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen lasse sich dann nicht mehr sprechen; einem Verwertungsverbot stehe zudem das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor ungeeigneten Fahrern geschützt zu werden.

Zur Cannabis-Frage stellte der Senat klar, wo nach der Teillegalisierung zum 1. April 2024 die Grenze verläuft. Regelmäßiger Konsum allein rechtfertigt keine Begutachtung mehr. Anders liegt es, wenn Konsum und Fahren nicht mehr getrennt werden – gemessen am THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Dafür nennt das Gericht Anhaltspunkte: eine hohe THC-Konzentration ab 8 ng/ml zusammen mit einem sehr hohen Abbauwert (THC-COOH ab 150 ng/ml) oder ein THC-Wert ab 15 ng/ml, ohne dass Ausfallerscheinungen auftreten. Für den Ausgang kam es darauf aber nicht an: Das negative Gutachten war ohnehin verwertbar und in sich nachvollziehbar und belegte eine Substanzkonsumstörung. Ob sich der Fahrer strafbar gemacht hatte, war für die Eignungsfrage ohne Belang.

Was heißt das für Betroffene?

Ein Fahreignungsgutachten ist keine Formsache, die man über sich ergehen lässt, um sie hinterher anzugreifen. Sobald es vorliegt und negativ ausfällt, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Anordnung praktisch entwertet – das Ergebnis steht in der Welt und trägt die Entziehung. Wer die Aufforderung für unberechtigt hält, muss das klären, bevor er zur Begutachtungsstelle geht, nicht danach. Steht bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum, finden Sie auf unserer Seite Führerschein weg? eine erste Orientierung zu den nächsten Schritten.

Zugleich markiert der Beschluss, wie die Behörden nach der Cannabis-Reform vorgehen. Nicht jeder Konsum führt zur MPU, aber wer mit hohen Werten auffällt oder ein Konsummuster offenbart, das auf fehlendes Trennungsvermögen deutet, bleibt im Blick. Die Legalisierung hat die Eingriffsschwelle angehoben; an der medizinischen Bewertung des Konsumverhaltens hat sie nichts geändert.

Aus unserer Praxis

Der heikle Moment ist der Brief mit der Aufforderung zur Begutachtung. Wie darauf reagiert wird, entscheidet oft mehr als das spätere Gutachten. Ob die Anordnung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage steht, ob die gestellten Fragen zulässig sind, welche Frist läuft – das lässt sich prüfen, solange noch kein Gutachten existiert. Wer zuerst zur Untersuchung geht und auf ein gutes Ergebnis hofft, gibt diese Prüfung aus der Hand, sobald das Ergebnis negativ ist. Und für eine spätere Wiedererteilung genügt kein bloßes Abstinenzversprechen; verlangt wird ein nachgewiesener, über längere Zeit gefestigter Abstinenznachweis.


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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.