Alleinrennen nach § 315d StGB: ohne die Geschwindigkeit des Fahrers tragen die Feststellungen nicht
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 | Volltext bei Burhoff online
Ein Polizeifahrzeug verfolgt einen Sportwagen und fährt dabei selbst deutlich schneller als erlaubt. Reicht das, um dem Verfolgten ein verbotenes Alleinrennen nachzuweisen? Der 3. Strafsenat des Kammergerichts hat das verneint und ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin I mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Vorwurf
Am späten Abend des 17. Januar 2025 fuhr der Angeklagte mit seinem Lamborghini auf der BAB 100, aus Richtung Tempelhofer Damm kommend. Auf einer Strecke von eineinhalb Kilometern nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße soll er ein sogenanntes Alleinrennen durchgeführt und andere Fahrzeuge durch „Lückenspringen" überholt haben. Vor ihm fuhr ein AMG, dessen Fahrer unbekannt blieb.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am 14. Juli 2025 zu 100 Tagessätzen à 150 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis — es handelte sich um eine polnische Fahrerlaubnis, weshalb die Entziehung die Wirkung hatte, ihm das Recht abzuerkennen, davon im Inland Gebrauch zu machen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zehn Tage später erging der Beschluss über die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
Das Landgericht Berlin I verwarf die Berufung am 23. Januar 2026 mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch auf ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen lautet, und senkte die Tagessatzhöhe auf 100 Euro.
Warum die Revision Erfolg hatte
Der Senat beanstandet auf die Sachrüge, dass die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht tragen.
Die Vorschrift erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Für die Darlegung eines solchen Renncharakters verlangt der Senat in der Regel drei Dinge:
Erstens die Geschwindigkeit. Stützt das Gericht die nicht angepasste Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, müssen sowohl die für den Streckenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit als auch die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Auf bußgeldrechtliche Genauigkeit kommt es dabei nicht an — ein Annäherungswert wie „zwischen 80 und 100 km/h" genügt, ist in dieser Fallkonstellation aber auch erforderlich. Der Grund: Je gravierender die Differenz zur zulässigen Geschwindigkeit ausfällt, desto näher liegt die Annahme eines Alleinrennens, und desto geringer werden im Gegenzug die Anforderungen an die Darstellung der übrigen Merkmale.
Zweitens die Fahrweise. Wer die grobe Verkehrswidrigkeit nicht allein aus einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung herleitet, muss weitere Verkehrsverstöße konkret beschreiben — häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe —, gegebenenfalls auch in ihrer zeitlichen Abfolge. Pauschalierungen wie „fuhr mehrfach zu dicht auf" genügen dafür regelmäßig nicht.
Drittens die innere Tatseite. Festzustellen ist stets, dass der Fahrer auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten Bedingungen — Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse — maximal mögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Diese Absicht muss nicht Endziel sein; es genügt, wenn der Täter sie als notwendiges Zwischenziel anstrebt.
Diesem Maßstab genügten die Feststellungen nicht. Für die tatrelevante Strecke wiesen sie nur die Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Dass der Angeklagte stets vorausfuhr, war zwar festgestellt — von welcher Geschwindigkeit die Kammer bei ihm ausging, jedoch nicht.
Weil das Landgericht die grobe Verkehrswidrigkeit ausdrücklich nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hatte, kam es auf konkret beschriebene weitere Verstöße an. Die Urteilsfeststellungen schilderten das Fahrverhalten aber pauschal — und, wie der Senat anmerkt, überflüssigerweise auch das des vorausfahrenden AMG-Fahrers, obwohl das Landgericht doch von einem Alleinrennen des Angeklagten ausging. Konkrete, ihm eindeutig zuzurechnende Verstöße ließen die Feststellungen vermissen. Bei einem festgestellten relativ geringen Verkehrsaufkommen zur Tatzeit konnte der Senat daraus keine Schlüsse ziehen.
Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen. Der Angeklagte ist damit nicht freigesprochen — es wird neu verhandelt.
Was das für Betroffene heißt
Der Führerschein bleibt vorerst weg. Der Senat hat es ausdrücklich abgelehnt, den Beschluss nach § 111a StPO aufzuheben: Dafür wäre das Revisionsgericht nur zuständig, wenn es die Entziehung endgültig beseitigt hätte — und dazu kam es nicht, weil weitere Feststellungen möglich bleiben.
Auch ein Hinweis für die neue Verhandlung dürfte den Angeklagten wenig freuen: Kommt die Kammer zu Feststellungen, die ein Rennen mit einem anderen Fahrzeug nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB belegen, steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen.
Ein zweiter Hinweis betrifft die Fassung des Urteilsspruchs: Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Aberkennung des Rechts bewirkt, davon im Inland Gebrauch zu machen, ist gesetzliche Folge nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB — sie ist nicht gesondert anzuordnen und gehört deshalb nicht in den Tenor. Der Senat hat den Tenor damit nicht korrigiert, sondern für den weiteren Verfahrensgang darauf hingewiesen.
Ein Detail am Rande, das teuer hätte werden können
Die Revisionsbegründung eines der beiden Verteidiger befand sich nicht in den Akten. Erst nach einem Hinweis des Senats legte er das Prüfprotokoll vor, aus dem sich der fristgerechte Eingang beim Landgericht ergab. Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde als unzulässig verworfen — schlicht, weil die Frist gar nicht versäumt worden war.
Für die Praxis heißt das: Der elektronische Sendenachweis ist kein Formalismus. Ohne ihn wäre hier über eine Frist gestritten worden, die tatsächlich gewahrt war.
Aus Verteidigersicht
Interessant an dem Beschluss ist die Kombination zweier Schwächen. Fehlt die Geschwindigkeit des Fahrers, muss das Gericht die Verkehrswidrigkeit über das sonstige Fahrverhalten begründen — und dort wird es dann schnell pauschal, weil aus einer nächtlichen Verfolgungsfahrt selten protokollierbare Einzelvorgänge übrig bleiben.
Wer ein Urteil nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angreift, findet die Ansatzpunkte deshalb meist in den Urteilsgründen selbst: Steht dort ein Annäherungswert für den Betroffenen? Sind die Manöver einzeln zugeordnet oder in einer Sammelschilderung mit anderen Fahrzeugen verwoben? Und trägt die Beweiswürdigung die Absicht, das situative Maximum herauszufahren? Wie ein anderes Obergericht eine Verfolgungsfahrt bewertet hat, zeigt unser Beitrag zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen bei Polizeiflucht.
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