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Strafrecht29. April 2026

Polizeiflucht und § 315d StGB: BayObLG zu Absicht und Geschwindigkeitsschätzung

Polizeiflucht und § 315d StGB: BayObLG zur Absicht und zur Schätzung der Geschwindigkeit

BayObLG, Beschluss vom 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 | Hinweis auf Burhoff online

Wer vor einer Polizeikontrolle flieht, sieht sich schnell dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesetzt – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug geahndet werden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass die Anforderungen an den Schuldnachweis hoch sind und Tatgerichte bei der Beweiswürdigung sorgfältig vorgehen müssen.

Was ist passiert?

Ein heranwachsender Fahrer war nachts in einer bayerischen Ortschaft unterwegs. An einer temporären Polizeikontrolle versuchte ein Beamter, ihn mit Handzeichen anzuhalten. Statt zu stoppen, fuhr der Angeklagte mit mindestens 70 km/h an dem Polizisten vorbei und beschleunigte anschließend auf einer Bundesstraße so stark, dass die nachsetzenden Polizeibeamten ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 160 bis 200 km/h nach eigener Schätzung nicht einholen konnten.

Das Amtsgericht verurteilte den jungen Mann wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es stützte sich dabei vor allem auf die Aussagen der nachfahrenden Polizeibeamtinnen und auf seine durchgehend vorhandene „Fluchtmotivation". Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Das BayObLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Aus zwei Gründen war die Verurteilung nicht haltbar.

Erstens reichten die Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal – der sogenannten „überschießenden Innentendenz" – nicht aus. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mit der Absicht handelt, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Allein aus einer Fluchtmotivation darf nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres auf diese Absicht geschlossen werden. Das Gericht muss konkret feststellen, dass die maximale Geschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel zur Flucht angestrebt wurde – und dies anhand der fahrzeugspezifischen Möglichkeiten, der Verkehrslage, der Witterung und des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens des Täters belegen.

Zweitens beanstandete das BayObLG die Beweiswürdigung zur gefahrenen Geschwindigkeit. Zwar darf eine Geschwindigkeit grundsätzlich auch durch Schätzung verkehrsgeschulter Zeugen wie Polizeibeamter festgestellt werden. Die Zuverlässigkeit solcher Schätzungen muss aber stets kritisch geprüft werden. War der schätzende Zeuge – wie hier – Beifahrer im Verfolgungsfahrzeug, drängt sich auf, ob er anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt benennen kann oder auf welche anderen Umstände sich seine Schätzung stützt. Solche Erwägungen fehlten dem amtsgerichtlichen Urteil vollständig.

Was bedeutet das für Sie?

Polizeifluchtfälle führen schnell zu massiven strafrechtlichen Konsequenzen: Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug, Sperrfrist. Doch die Entscheidung des BayObLG zeigt, dass eine Verurteilung gerade nicht „auf Zuruf" der Polizei erfolgen darf. Die rechtlichen Anforderungen an Absichtsnachweis und Geschwindigkeitsschätzung sind komplex – und genau hier liegen entscheidende Verteidigungsansätze.

Das gilt nicht nur für § 315d StGB, sondern allgemein in Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren: Geschwindigkeitsschätzungen ohne objektive Anhaltspunkte sind angreifbar. Subjektive Merkmale müssen sauber begründet sein. Was auf den ersten Blick wie ein eindeutiger Fall aussieht, kann sich vor dem Revisionsgericht als lückenhaft begründet erweisen.

Gerichte stützen ihre Entscheidungen manchmal auf scheinbar plausible Annahmen – eine bloße Fluchtmotivation, eine geschätzte Geschwindigkeit ohne Tachoabgleich. Als Laie ist es sehr schwer, sich gegen das Gericht durchzusetzen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung schafft Spielräume für eine Verteidigungsstrategie.


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