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Unfallschaden04. Juni 2026

Nutzungsausfall beim Liebhaberfahrzeug: Kein Ersatz, wenn ein Firmenwagen bereitsteht (LG Hamburg)

Nutzungsausfall beim Liebhaberfahrzeug: Kein Ersatz, wenn ein Firmenwagen bereitsteht

LG Hamburg, Urteil vom 20.05.2025 – 308 O 98/24 | Zum Volltext auf dejure.org

Wer ein besonderes Fahrzeug fährt und es nach einem unverschuldeten Unfall wochenlang nicht nutzen kann, erwartet eine Nutzungsausfallentschädigung. Das Landgericht Hamburg hat jedoch gezeigt, dass dieser Anspruch nicht selbstverständlich ist – vor allem dann nicht, wenn dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie genau die Gerichte beim Nutzungsausfall hinschauen.

Was ist passiert?

Der Kläger ist stolzer Eigentümer eines seltenen Roadsters der Marke Donkervoort GTO – Marktwert rund 240.000 Euro. Er nutzte den Wagen vor allem für private Ausfahrten, Verwandtenbesuche, Treffen von Autoliebhabern und gelegentlich für eine Urlaubsreise. Für den Alltag standen ihm zwei Firmenwagen seines Arbeitgebers (ein 3er BMW und ein BMW Z4) zur Verfügung, die er auch privat nutzen durfte. Ein eigenes weiteres Fahrzeug war auf ihn nicht zugelassen.

Im Oktober 2023 fuhr in Hamburg ein anderes Auto auf den an einer roten Ampel wartenden Donkervoort auf. Wegen schwer zu beschaffender Ersatzteile stand das Fahrzeug 80 Tage in der Werkstatt. Die Reparaturkosten übernahm die gegnerische Haftpflichtversicherung. Den Nutzungsausfall für die 80 Tage verweigerte sie jedoch vollständig.

Was hat das Gericht entschieden?

Das LG Hamburg wies die Klage auf Nutzungsausfall ab. Wichtig ist dabei die Begründung: Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut ist – auch bei einem Liebhaberfahrzeug. Der Entzug dieser Nutzungsmöglichkeit kann also durchaus ein ersatzfähiger Schaden sein.

Entscheidend war aber ein weiterer Punkt: Eine Entschädigung setzt voraus, dass der Wegfall der Nutzung für den Geschädigten im täglichen Leben „fühlbar" ist und sich nachteilig auswirkt. Genau das verneinte das Gericht. Dem Kläger standen zwei Firmenwagen zur privaten Nutzung bereit. Den Donkervoort nutzte er vor allem für Freizeit, Liebhabertreffen und den „Showeffekt" – also für immaterielle Interessen, nicht für die alltägliche, eigenwirtschaftliche Fortbewegung. Auch das Argument, er müsse gelegentlich einen Koffer oder seinen Steuerberater transportieren, überzeugte das Gericht nicht: Dafür eigneten sich die BMW ebenso. Im Ergebnis fehlte es an einer im Alltag spürbaren Einbuße – und damit an einem ersatzfähigen materiellen Schaden.

Das Gericht reiht sich damit in eine Linie ein, die auch andere Gerichte vertreten. So hatte etwa das OLG Frankfurt entschieden, dass der Halter eines beschädigten Porsche 911 während der Reparatur auf das ebenfalls vorhandene Familienfahrzeug verwiesen werden kann; der bloße Verlust des Fahrvergnügens sei kein ersatzfähiger Schaden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2022, 11 U 721).

Was bedeutet das für Sie?

Auf den ersten Blick klingt das Urteil ungünstig für Geschädigte. Doch es zeigt vor allem eines: Die Frage des Nutzungsausfalls ist kein Automatismus, sondern hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine „fühlbare" Einschränkung vorliegt, ist eine Wertungsfrage – und genau hier liegen Spielräume.

Es macht einen Unterschied, wofür ein Fahrzeug tatsächlich genutzt wird, ob ein Ersatzfahrzeug überhaupt zur Verfügung steht, wie gleichwertig dieses ist und wie der konkrete Bedarf aussieht. Die Versicherungen verweisen schnell pauschal auf ein „anderes Auto" und lehnen den Nutzungsausfall ab. Ob dieser Verweis im konkreten Fall trägt, ist damit aber längst nicht gesagt. Gerade weil die Gerichte hier differenziert urteilen, lohnt sich eine genaue Prüfung Ihres individuellen Falls, bevor Sie eine Ablehnung hinnehmen.

Unsere Empfehlung

Akzeptieren Sie die Streichung des Nutzungsausfalls nicht vorschnell. Dokumentieren Sie, wie und wofür Sie Ihr Fahrzeug nutzen und welche Einschränkungen Ihnen durch den Ausfall tatsächlich entstehen – das kann für die Beurteilung der „Fühlbarkeit" entscheidend sein. Lassen Sie die Kürzung anwaltlich prüfen, statt sich auf die Einschätzung der gegnerischen Versicherung zu verlassen.

Die Versicherungen passen ihre Ablehnungsstrategien laufend an die aktuelle Rechtsprechung an und kürzen häufig pauschal. Wir kennen die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall und die Argumentationsmuster der Gegenseite – und prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist. So holen wir für Sie heraus, was Ihnen zusteht.


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