Mietwagenkosten nach Unfall: Kleineres Auto, geringere Erstattung
BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Mietet man nach einem unverschuldeten Unfall einen kleineren Wagen als das eigene Auto, kann man dann wenigstens die Kosten verlangen, die ein gleichwertiger Mietwagen gekostet hätte? Nein, sagt der Bundesgerichtshof. Erstattet wird nur, was das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderte – auch wenn der Geschädigte Anspruch auf ein größeres Auto gehabt hätte.
Worum ging es?
Der Kläger fährt einen VW Multivan, nach der Schwacke-Liste in Fahrzeugklasse 9 eingeordnet. Für die fünftägige Reparatur seines Wagens mietete er einen VW Tiguan – ein Fahrzeug der niedrigeren Klasse 7. Das Mietwagenunternehmen berechnete dafür 1.604,57 Euro. Dieser Betrag lag rund zehn Prozent über dem, was sich nach der höheren Fahrzeugklasse seines Multivan ergeben hätte.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich nur 523 Euro. Das Amtsgericht Stuttgart sprach dem Kläger weitere 452,48 Euro zu (Urteil vom 05.04.2024 – 47 C 2912/23). Um die verbliebenen 629,09 Euro stritt er weiter: Das Landgericht Stuttgart wies seine Berufung zurück (Urteil vom 22.01.2025 – 5 S 79/24), und auch vor dem BGH blieb die Revision ohne Erfolg.
Die Entscheidung
Der VI. Zivilsenat bestätigte, dass der Kläger nur die Kosten ersetzt bekommt, die für den angemieteten Tiguan der Klasse 7 erforderlich waren. Maßgeblich ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Der Geschädigte kann den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag verlangen – nicht mehr.
Grundsätzlich, so der Senat, darf der Geschädigte einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten und die dafür anfallenden Mietwagenkosten erstattet verlangen. Entscheidend ist aber, wie er den Ausfall seines Fahrzeugs tatsächlich überbrückt hat. Wer sich für ein geringerklassiges Auto entscheidet, kann nicht argumentieren, der Schädiger hätte bei einem direkt angemieteten klassenhöheren Fahrzeug ohnehin denselben Betrag zahlen müssen. Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren den günstigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Eine besondere Eil- oder Notlage, die eine andere Bewertung rechtfertigen würde, lag hier nicht vor.
Auch über die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ließen sich die höheren Kosten nicht begründen. Bei Reparaturen und Gutachten trägt der Schädiger das Risiko überhöhter Rechnungen, weil der Geschädigte deren Angemessenheit kaum überblicken kann. Mietwagenpreise dagegen sind, wie der Senat betont, in der Regel leicht zu ermitteln und zu vergleichen.
Was bedeutet das für Sie?
Für die Praxis verschiebt sich damit etwas zu Lasten der Geschädigten. Wer freiwillig ein kleineres Auto nimmt – sei es aus Bescheidenheit, sei es aus Verfügbarkeitsgründen –, koppelt seinen Erstattungsanspruch an genau dieses Fahrzeug. Der Gedanke, man bewege sich „auf der sicheren Seite", wenn man unterhalb des eigenen Fahrzeugsegments bleibt, trägt nicht: Liegt der Mietpreis des kleineren Wagens trotzdem über dem Vergleichswert, bleibt der Geschädigte auf der Differenz sitzen.
Das Urteil betrifft den konkreten Fall der freiwilligen Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs. Zur generellen Höhe erstattungsfähiger Mietwagentarife oder zur Frage, welche Liste (Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert) anzuwenden ist, trifft es keine neue Aussage – das bleibt eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen Schätzung des Gerichts.
Aus unserer Praxis
Der Knackpunkt liegt schon bei der Auswahl des Mietwagens und im Vergleich der Tarife. Wer ersatzweise mietet, sollte vorab den Preis prüfen und dokumentieren, was verfügbar war – gerade dann, wenn am Wochenende oder kurzfristig nur ein bestimmtes Fahrzeug zu bekommen ist. Lehnt die Versicherung später unter Verweis auf einen „überhöhten" Tarif ab, kommt es darauf an, ob der berechnete Preis sich im Rahmen des Üblichen für die tatsächlich gemietete Klasse hält. Ob die Erwägungen des BGH auf eine andere Konstellation passen, hängt von den konkreten Umständen der Anmietung ab.
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