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Strafrecht21. August 2026

LKW-Führerschein und fehlende Fahrpraxis: Wann die Klassen C und CE nur mit erneuter Fahrprüfung zurückkommen (BayVGH)

LKW-Führerschein und fehlende Fahrpraxis: wann die Klassen C und CE nur mit erneuter Fahrprüfung zurückkommen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2026 – 11 ZB 25.613 (Vorinstanz: VG Ansbach, 13.02.2025 – AN 10 K 23.735) | Veröffentlichung der Landesanwaltschaft Bayern mit Beschlusstext

Die Fahrerlaubnis für schwere Lastkraftwagen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV längstens für fünf Jahre erteilt. Wer sie verlängern oder nach Ablauf neu erteilt bekommen will, kann das im Regelfall ohne neue Prüfung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat beschrieben, wann dieser Regelfall endet.

Die Ausgangslage

Die Klägerin besaß die Klassen C und CE; ihre Geltungsdauer endete am 13. September 2016. Den Antrag auf Neuerteilung stellte sie im November 2022 — zu diesem Zeitpunkt lagen bereits gut sechs Jahre ohne diese Fahrerlaubnis hinter ihr. Als der Verwaltungsgerichtshof entschied, waren es knapp zehn Jahre.

Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie knapp fünf Jahre als Berufskraftfahrerin gearbeitet und danach weitere fünf Jahre nur noch sporadisch große Lastwagen bewegt. Belege für diese Fahrleistung legte sie nicht vor.

Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte deshalb eine erneute Fahrerlaubnisprüfung. Die Klägerin legte sie nicht ab. Über ihren Antrag wurde in der Folge nicht entschieden — sie erhob Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos, weil der Verwaltungsgerichtshof keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sah (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Was der Verwaltungsgerichtshof daraus macht

Ausgangspunkt ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Vorschrift ordnet keine Prüfung an — sie formuliert eine negative Voraussetzung: Verlängert oder neu erteilt wird nur, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der Voraussetzungen aus den §§ 7 bis 19 FeV fehlt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Befähigung, also die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG). Bestehen daran begründete Zweifel, führt der Weg zum Nachweis über die Fahrerlaubnisprüfung nach den §§ 15 bis 17 FeV.

Dass die Fahrerlaubnis mehrere Jahre erloschen war, ist dabei ein gewichtiges Indiz für fehlende Fahrpraxis. Entscheidend ist aber, wie der Senat die Sache gewichtet — und hier lohnt die genaue Lektüre: Die behördliche Prüfung fiel nicht deshalb zulasten der Klägerin aus, weil sie mehrere Jahre nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, sondern weil sie die Umstände, die den Schluss auf fehlende Fahrpraxis hätten entkräften können, nicht näher substantiiert und belegt hat.

Der lange Zeitraum war also der Anlass für die Prüfung — verloren hat die Klägerin an der fehlenden Substantiierung.

Als Nebenbemerkung, ausdrücklich nicht entscheidungserheblich, hält der Senat es zudem für fraglich, ob fünf Jahre Berufstätigkeit und fünf weitere Jahre gelegentlichen Fahrens überhaupt genügen, um die Abläufe beim Führen schwerer Lastzüge so zu verinnerlichen, dass ein anschließendes mehrjähriges Ruhen folgenlos bleibt.

Ein zweiter Punkt hat Gewicht über den Einzelfall hinaus: Die Behörde darf den Vortrag zur Fahrpraxis nicht ungeprüft übernehmen. Sie muss zumindest prüfen, ob er glaubhaft ist — im Fahrerlaubnisrecht als Sicherheits- und Gefahrenabwehrrecht dürfe diese Kontrolle nicht oberflächlich gehandhabt werden, wenn auch mit Augenmaß. Der Senat stützt das auf die Amtsermittlungspflicht des bayerischen Landesverfahrensrechts (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG); für Verfahren außerhalb Bayerns gilt die inhaltsgleiche Regelung des jeweiligen Landes beziehungsweise § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

Was als Nachweis nicht ausreichte

Die Klägerin hatte einiges aufgeboten. Der Senat hat es der Reihe nach für untauglich gehalten:

  • Weiterbildungsbescheinigungen, die den Prüfungsstoff der Klassen C und CE nur teilweise abdecken und nicht bescheinigen, dass die Teilnehmerin das vermittelte Wissen beherrscht
  • der Erwerb einer Fahrlehrererlaubnis für die Klassen B und BE und die Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Klassen
  • eine „Überprüfungsfahrt" bei einer Fahrschule — ein Fahrlehrer ist kein amtlich anerkannter Prüfer
  • Fahrten mit Lastwagen bis 7,5 Tonnen ohne Berufskraftfahrerqualifikation

Dass im Führerschein keine Berufskraftfahrerqualifikation eingetragen war, die auf eine höhere Fahrleistung hätte hindeuten können, sprach zusätzlich gegen sie.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen ist ein überschaubarer, aber empfindlich getroffener Personenkreis: Fahrerinnen und Fahrer, die den LKW-Schein einmal beruflich erworben, ihn später haben auslaufen lassen und nun in den Beruf zurückkehren wollen. Für sie hängt viel davon ab, ob sie die Jahre dazwischen dokumentieren können.

Genau hier liegt der praktische Kern. Der Beschluss verlangt keine bestimmte Kilometerzahl und keine feste Frist, sondern belastbare Unterlagen. Wer Fahrten für einen Arbeitgeber nachweisen kann, wer die Berufskraftfahrerqualifikation im Führerschein eingetragen hat oder wer Weiterbildungen vorlegt, die den Prüfungsstoff der Klassen C und CE tatsächlich abdecken und eine Lernkontrolle enthalten, steht erkennbar besser da als jemand, der auf seine Erinnerung verweist.

Eine erneute Prüfung ist im Übrigen keine Vorwegnahme des Ergebnisses. Sie kostet Zeit und Geld, führt bei bestandener Prüfung aber zur Fahrerlaubnis. Wer die Anordnung dennoch für unverhältnismäßig hält, sollte den Einwand früh und mit Unterlagen vorbringen, nicht erst im gerichtlichen Verfahren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.


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Verkehrsstrafrecht

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