Alle Beiträge
Bußgeld04. August 2026

Durchgewunken beim Abbiegen – trotzdem Fahrverbot: das BayObLG zum Augenblicksversagen (201 ObOWi 271/26)

Durchgewunken beim Abbiegen – trotzdem Fahrverbot

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.04.2026 – 201 ObOWi 271/26 | Volltext bei Burhoff online

Ein entgegenkommender Fahrer hält an und winkt Sie durch — für viele das Signal, zügig abzubiegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein solches Handzeichen nicht vor dem Fahrverbot schützt, wenn beim Abbiegen eine Radfahrerin verletzt wird. Der Versuch, das Ganze als kurzen Moment der Unaufmerksamkeit einzuordnen, blieb erfolglos.

Was ist passiert?

Am 25. Juni 2025 wollte eine Autofahrerin an einer innerstädtischen Kreuzung nach links abbiegen. Ihr entgegen kam ein Kleintransporter, der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Beide Fahrzeuge hatten Grünlicht. Der Transporterfahrer hielt trotz seiner Vorfahrt im Kreuzungsbereich an — nach der Lichtzeichenanlage — und forderte die Abbiegerin mit Handbewegungen auf abzubiegen.

Zeitgleich näherte sich eine Radfahrerin aus derselben Richtung wie der Transporter. Sie ging wegen des stehenden Fahrzeugs davon aus, der Fahrer halte an, um sie durchzulassen und anschließend rechts abzubiegen. Bei Grün und mit ausreichendem Abstand zum stehenden Transporter fuhr sie in die Kreuzung ein. Die Autofahrerin leitete ihren Abbiegevorgang ein, obwohl sie keine freie Sicht auf den möglichen Gegenverkehr hatte. Es kam zur Kollision, die Radfahrerin wurde verletzt.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt verhängte 170 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht bestätigte diese Rechtsfolgen nach Einspruch und verurteilte die Fahrerin wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 9 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO — Abbiegen, ohne einen entgegenkommenden Radfahrer durchfahren zu lassen. Ihre Rechtsbeschwerde richtete sich vor allem gegen das Fahrverbot.

Die Entscheidung des BayObLG

Das Gericht verwarf die Rechtsbeschwerde. Ein Augenblicksversagen, das ein Absehen vom Regelfahrverbot hätte tragen können, lag nicht vor.

Der Senat erinnert zunächst daran, was mit diesem Begriff überhaupt gemeint ist: eine nur einen Augenblick lange Unaufmerksamkeit, „die nicht passieren sollte, die aber jedem passieren kann". Dass jemand kurz unaufmerksam war, genügt für sich genommen aber nicht, um den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Pflichtverletzung erfüllt sind.

Tragend für die Vertrauensfrage war § 11 Abs. 3 StVO: Auf einen Verzicht auf die Vorfahrt darf man nur vertrauen, wenn eine Verständigung mit dem Verzichtenden stattgefunden hat. Die Fahrerin verließ sich auf den Verzicht des Transporterfahrers, ohne an weiteren möglichen Gegenverkehr zu denken, der seinerseits nicht verzichtet hatte. Dass an einer Kreuzung weiterer Verkehr kommen kann, liegt nahe. Weil sie die Kreuzung nicht vollständig einsehen konnte, traf sie eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht: Wer in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer innerstädtischen Kreuzung einfährt, in dem sich erkennbar auch andere Fahrzeuge befinden, muss besonders sorgfältig sein. Das Übersehen der bevorrechtigten Radfahrerin war deshalb keine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Pflichtverletzung.

Auch ein Mitverschulden der Radfahrerin half nicht. Ein Fahrverbot entfällt nur, wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall so erheblich abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet — und ein nur geringes Mitverschulden des Geschädigten genügt dafür nicht. Ein erhebliches Mitverschulden war hier nicht festgestellt: Die Radfahrerin hatte Grün und war vorfahrtsberechtigt.

Ihr Verhalten war zudem erlaubt. Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, rechts überholen — wenn ausreichender Raum vorhanden ist und sie das mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht tun. Genau das war der Fall: Der Transporter stand in der Kreuzung, es war ausreichend Platz, und eine überhöhte Geschwindigkeit hatte das Amtsgericht gerade nicht festgestellt. Eine Notwendigkeit, sich in die Kreuzung hineinzutasten, bestand für die Radfahrerin bei freier Bahn nicht.

Bedeutung für die Praxis

Das „Durchwinken" gehört zum Alltag — und wird oft als verbindliche Freigabe missverstanden. Der Beschluss stellt klar, dass eine solche Geste nur die Beziehung zu dem winkenden Fahrer regelt. Sie ersetzt nicht den eigenen Blick auf den übrigen Verkehr, erst recht nicht dort, wo Radfahrer wartende Fahrzeuge rechts passieren dürfen.

Ein Detail des Falls verdient dabei Beachtung: Der Transporter hielt im Kreuzungsbereich, nicht davor. Genau darauf stützte das Amtsgericht die Feststellung, dass für die Radfahrerin kein Anlass bestand, sich vorsichtig hineinzutasten. Solche Einzelheiten der Örtlichkeit entscheiden hier über die Bewertung des Mitverschuldens.

Für die Fahrverbotsfrage bedeutet das: Der Einwand des Augenblicksversagens greift nur, wenn die Unaufmerksamkeit so geringfügig war, dass der Vorwurf von grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit entfällt. An einer unübersichtlichen Kreuzung, an der man ohne freie Sicht abbiegt, ist diese Schwelle schwer zu erreichen.

Aus unserer Praxis

Ob im Bußgeldverfahren ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommt, entscheidet sich an den konkreten Feststellungen: Wie war die Sicht, wo genau stand das durchwinkende Fahrzeug, wie verhielt sich der Geschädigte? In diesem Fall hatte das Amtsgericht sorgfältig zusammengetragen, dass die Sicht versperrt war und die Radfahrerin sich korrekt verhielt — und diese Feststellungen hielten der Überprüfung stand. Wo solche Details dagegen offenbleiben oder anders liegen, kann sich die Bewertung verschieben. Der Blick in die Akte, insbesondere auf die Feststellungen zur Örtlichkeit und zum Ablauf, lohnt sich deshalb, bevor man ein Fahrverbot als gesetzt hinnimmt — er gehört zu unserer kostenlosen Ersteinschätzung.


Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab — wir prüfen das im Einzelfall. Zum Kontakt

Rechtsgebiet

Bußgeld & Ordnungswidrigkeiten

Zur Rechtsgebiets-Seite →
AS
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
Durchgewunken beim Abbiegen – trotzdem Fahrverbot: das BayObLG zum Augenblicksversagen (201 ObOWi 271/26) – Koch, Schatz & Kollegen