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Unfallschaden14. Juli 2026

E-Scooter zu zweit: Alleinhaftung nach Unfall mit Taxi (AG München, 331 C 25435/24)

E-Scooter zu zweit: Alleinhaftung nach Unfall mit einem Taxi

AG München, Urteil vom 16.03.2026 – 331 C 25435/24 | Pressemitteilung des AG München vom 13.07.2026

Wer mit einem Kraftfahrzeug in einen Unfall gerät, haftet fast immer zu einem Teil mit – die Betriebsgefahr nach § 7 StVG lässt sich kaum abschütteln. Das Amtsgericht München hat nun einen Fall entschieden, in dem genau das gelungen ist: Der Autofahrer kam mit null Prozent davon, der E-Scooter-Fahrer trug den Schaden allein.

Was passiert ist

Sonntag, 25. Februar 2024, Münchner Innenstadt. Ein Taxifahrer bog von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße ab. Zur selben Zeit fuhr ein E-Scooter auf dem parallel verlaufenden Radweg der Sonnenstraße – in entgegengesetzter Fahrtrichtung – und wollte die Herzogspitalstraße überqueren. Auf dem Roller stand nicht nur der Fahrer, sondern zusätzlich ein Sozius. Der Fahrer war alkoholisiert; die Polizei maß 0,34 mg/l Atemalkohol.

Es kam zur Kollision. Am Taxi entstand ein Sachschaden von 1.573,88 Euro, hinzu kamen 439 Euro für das Sachverständigengutachten. Das Taxiunternehmen klagte gegen den Haftpflichtversicherer des E-Scooters und gegen den Fahrer persönlich.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht sprach dem Taxiunternehmen beide Beträge in voller Höhe zu. Grundlage: ein „grob verkehrswidriges, schuldhaftes Fahrverhalten" des Scooter-Fahrers, hinter dem die Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurücktritt.

Das Gericht listet drei Verstöße auf, die sich addieren:

Fahrt entgegen der zulässigen Richtung. Der Radweg auf der vorfahrtsberechtigten Straße durfte nicht in Gegenrichtung befahren werden – Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 10 eKFV.

Zwei Personen auf dem Roller. § 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verbietet die Personenbeförderung. Das Gericht behandelt das ausdrücklich nicht als bloße Formalie: Ein zweiter Fahrgast verändert Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse und erhöht damit die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich.

Alkohol. Die gemessenen 0,34 mg/l führten nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit. Nach Auffassung des Gerichts steigerten sie aber die Sorgfaltspflichten zusätzlich.

Auf der Gegenseite ließ sich kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Taxifahrers nachweisen. Genau das ist der Hebel: Ohne eigenes Verschulden bleibt beim Autofahrer nur die reine Betriebsgefahr – und die kann bei derart massivem Fehlverhalten des Unfallgegners auf null sinken.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung läuft Berufung beim Landgericht München I (17 S 3740/26).

Was daraus folgt

Für Betroffene ist die Konstellation aus zwei Richtungen interessant.

Wer selbst mit dem E-Scooter unterwegs ist, sollte wissen: Die Vorschriften der eKFV sind keine Ordnungswidrigkeiten-Folklore, sondern werden im Zivilprozess zur Verschuldensfrage. Das Mitnehmen einer zweiten Person – im Stadtbild ein Alltagsanblick – wiegt hier schwer, weil das Gericht ihm eine konkrete Auswirkung auf die Fahrphysik zuschreibt. Und die Alkoholgrenze, ab der es strafrechtlich ernst wird, ist nicht identisch mit der Schwelle, ab der ein Zivilgericht Sorgfaltspflichten verschärft.

Wer als Autofahrer in einen Unfall mit einem E-Scooter gerät, steht regelmäßig vor dem umgekehrten Problem: Die Versicherung des Rollerfahrers wird eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ins Spiel bringen. Ob sie durchdringt, entscheidet sich daran, ob dem Autofahrer ein eigener, unfallursächlicher Verstoß nachzuweisen ist. Hier gelang das nicht – die Beweisaufnahme ging zu Lasten der Beklagten.

Worauf es ankommt

Die Entscheidung stammt von einem Amtsgericht und ist noch nicht rechtskräftig; das Landgericht München I kann sie kassieren. Ihr Wert liegt weniger in der Bindungswirkung als in der Begründungslinie: Sie zeigt, mit welchen Argumenten sich das Zurücktreten der Betriebsgefahr begründen lässt, wenn auf der Gegenseite mehrere Verstöße zusammenkommen.

In der Regulierung entscheidet sich viel an der Frage, welche Verstöße dokumentiert und welche nur behauptet sind. Polizeiliche Feststellungen zur Fahrtrichtung, zur Zahl der Personen auf dem Roller und zum Atemalkoholwert waren hier die Bausteine, aus denen das Gericht die Alleinhaftung zusammengesetzt hat. Fehlt einer davon, sieht die Quote schnell anders aus.


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Rechtsgebiet

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

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