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Unfallschaden06. August 2026

Wiederbeschaffungswert nach Totalschaden: kein Abzug eines Händlerrabatts, den es für den Geschädigten nicht gibt (LG Landshut)

Wiederbeschaffungswert nach Totalschaden: kein Abzug eines Rabatts, den es für den Geschädigten nicht gibt

Landgericht Landshut, Urteil vom 10.04.2026 – 42 O 2016/25 | Fundstellennachweis auf dejure.org

Ein beliebter Kürzungshebel der Haftpflichtversicherer beim Totalschaden lautet: Vom Wiederbeschaffungswert sei ein Händlerrabatt abzuziehen, weil ein Ersatzfahrzeug ja günstiger zu bekommen sei. Das Landgericht Landshut hat diesem Rechenweg eine Grenze gesetzt — und dabei einen Grundsatz geschärft, der über den entschiedenen Fall hinausweist.

Worum der Streit ging

Nach einem Verkehrsunfall lag an dem Fahrzeug ein Totalschaden vor. Die Besonderheit: Der Geschädigte war selbst Kfz-Vertragshändler — allerdings einer, der ausschließlich Neufahrzeuge vom Hersteller bezieht und keine Gebrauchtwagen ankauft.

Der Versicherer wollte ihm gleichwohl einen branchentypischen Händlerrabatt schadensmindernd anrechnen und verlangte zusätzlich die Vorlage einer Anschaffungsrechnung für das Ersatzfahrzeug. Gestritten wurde damit um die Höhe des ersatzfähigen Fahrzeugschadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Was das Landgericht entschieden hat

Das Gericht rechnete den Rabatt nicht an.

Maßgeblich ist die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung: Ein Rabatt darf den Wiederbeschaffungswert nur dann mindern, wenn er dem konkreten Geschädigten für den Erwerb eines vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugs auch tatsächlich zugänglich ist. Bei einem reinen Neuwagenhändler, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt gar nicht einkauft, fehlt dieser Zugang — ein Gebrauchtwagenrabatt steht ihm schlicht nicht zur Verfügung. Auch die Vorlage einer Anschaffungsrechnung konnte der Versicherer nicht verlangen.

Der Zusammenhang mit der BGH-Rechtsprechung

Naheliegend ist der Einwand, der Bundesgerichtshof habe Rabatte doch für anrechenbar erklärt. Der Blick auf die Entscheidung lohnt, weil sie oft verkürzt zitiert wird.

Im Urteil vom 29. Oktober 2019 (VI ZR 45/19) ging es um einen Großkundenrabatt, über den ein Geschädigter aufgrund bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten verfügte, bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten. Leitgedanke: Der Geschädigte soll volle Herstellung verlangen können, an dem Schadensfall aber nicht verdienen. Der BGH hat den Rabatt dabei nicht abschließend für anrechenbar erklärt — er hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, damit die individuelle Situation des Geschädigten gewürdigt wird. Und die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rabatt tatsächlich zugänglich war, trägt derjenige, der sich darauf beruft: der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer.

Damit liegt die Landshuter Entscheidung auf derselben Linie, statt von ihr abzuweichen. Beide Male entscheidet nicht die abstrakte Existenz eines Rabatts am Markt, sondern der reale Zugang des konkreten Geschädigten — und wer den behauptet, muss ihn belegen.

Was bedeutet das für Geschädigte?

Der praktische Kern lässt sich vom Sonderfall des Händlers lösen: Ob ein Abschlag Ihren Anspruch mindert, hängt nicht davon ab, ob es solche Rabatte „am Markt" gibt, sondern davon, ob gerade Sie ihn realistisch nutzen könnten. Rechnet ein Versicherer einen Vorteil ein, den Sie im konkreten Fall nicht erreichen können, mindert das den Schaden nicht. Und wer behauptet, ein günstigerer Bezug sei möglich gewesen, muss das konkret darlegen — eine Behauptung ins Blaue hinein genügt dafür nicht.

Zwei Einordnungen gehören dazu. Die Entscheidung stammt von einem Landgericht und betrifft eine besondere Konstellation; sie ist kein Freibrief für jede Rabattfrage, sondern zeigt die Prüfungsschritte, an denen sich eine Kürzung messen lassen muss. Und sie ist erst wenige Monate alt — ob sie rechtskräftig geworden ist, lässt sich derzeit nicht feststellen.

Ein Hinweis zur Quellenlage: Der Volltext des Urteils ist bislang nur über kostenpflichtige Fachdatenbanken zugänglich. Die Darstellung oben stützt sich auf den Leitsatz und die Nachweise bei dejure.org; Zahlen zum konkreten Schadensfall nennen wir bewusst nicht, weil sie sich derzeit nicht überprüfen lassen.

Aus unserer Praxis

Kürzungen beim Totalschaden werden häufig als bloße Rechengröße präsentiert, ohne dass die tatsächliche Zugänglichkeit eines Vorteils belegt wird. Genau hier lohnt der Blick ins Detail: Wenn der Versicherer einen Abzug vornimmt, sollte nachvollziehbar sein, woher der angesetzte Rabatt stammen soll und ob er in Ihrer Situation überhaupt erreichbar wäre. Ebenso wenig lässt sich die Erstattung pauschal von der Vorlage einer Anschaffungsrechnung abhängig machen.

Wo die Zahlen des Sachverständigengutachtens tragfähig sind, braucht es für einen Abzug mehr als eine allgemeine Marktbehauptung. Was nach einem Unfall in welcher Reihenfolge zu tun ist, haben wir unter Was tun nach dem Unfall zusammengestellt.


Wenn Ihnen ein Versicherer eine Kürzung vorgelegt hat, die Ihnen nicht plausibel erscheint, sehen wir uns die Abrechnung gern an. Zum Kontakt

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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