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Unfallschaden15. Juli 2026

Vorschäden am Unfallauto: Der Geschädigte muss nicht selbst abgrenzen (BGH, VI ZR 122/23)

Vorschäden am Unfallauto: Der Geschädigte muss nicht selbst abgrenzen

BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23 | Zum Volltext auf dejure.org

„Ihr Fahrzeug hatte schon vorher Kratzer – ordnen Sie erst einmal zu, was davon vom Unfall stammt." Mit diesem Einwand kürzen oder verweigern Haftpflichtversicherer regelmäßig die Zahlung, und mancher Geschädigte scheitert damit sogar vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis eine klare Grenze gesetzt: Die technische Trennung von alten und neuen Schäden ist Sache des Gerichts, nicht Aufgabe des Klägers.

Der Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Halter eines hochwertigen Mercedes-AMG Schadensersatz von rund 29.300 Euro. Am Fahrzeug fanden sich Beschädigungen, die sich nicht sämtlich zweifelsfrei diesem einen Unfall zuordnen ließen – der Wagen wies auch ältere Spuren auf. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17. Zivilsenat) wies die Berufung per Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Begründung: Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Schäden unfallbedingt seien und welche nicht. Hinzu kam ein Manipulationsverdacht, weil der Halter eine Besichtigung durch die Versicherung verweigert und den Wagen verkauft hatte.

Was der BGH entschieden hat

Der VI. Zivilsenat hob die Zurückweisung auf und verwies die Sache nach Frankfurt zurück. Das OLG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es überspannte Anforderungen an den Vortrag des Klägers gestellt habe. Ob sich unfallbedingte von vorbestehenden Schäden trennen lassen, sei keine Frage der Darlegung, sondern der Beweiserhebung und der richterlichen Überzeugungsbildung. § 287 ZPO erleichtere dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Schilderung des Schadens. Wer den Unfallhergang und die betroffenen Stellen konkret beschreibt, genügt seiner Darlegungslast – ein Privatgutachten muss er weder vorlegen noch nachträglich an ein späteres Beweisergebnis anpassen. In welcher (womöglich geringeren) Höhe Reparaturkosten tatsächlich anfallen, klärt der gerichtlich bestellte Sachverständige.

Auch den Manipulationsverdacht ließ der BGH als Grund für eine vollständige Klageabweisung nicht gelten. Das Berufungsgericht hatte eine Manipulation lediglich für ernsthaft möglich gehalten, sich davon aber gerade nicht überzeugt. Zwischen bloßem Verdacht und richterlicher Überzeugung liegt ein entscheidender Unterschied: Nur Letztere hätte die Abweisung getragen.

Was folgt daraus für Geschädigte?

Die Entscheidung verschiebt eine Hürde, die in Regulierung und Prozess oft den Ausschlag gibt. Bislang stützten sich Versicherer und teilweise auch Gerichte darauf, der Anspruchsteller müsse Vorschäden schon im Schriftsatz sauber von den neuen Schäden abgrenzen – gelang das nicht, war die Forderung erledigt. Diese Argumentationskette trägt so nicht mehr. Der BGH-Beschluss ist über den Einzelfall hinaus auf alle Konstellationen übertragbar, in denen ein Fahrzeug bereits Vorschäden aufwies und der Versicherer deshalb pauschal auf Distanz geht.

Ein Freibrief ist das nicht. Der Senat hat die Tür formal wieder geöffnet, die eigentliche Klärung steht erst noch bevor – nämlich in einer Beweisaufnahme durch einen gerichtlichen Sachverständigen, die mit einem Kostenvorschuss verbunden ist. Und dort, wo sich ein Schaden dem Unfall überhaupt nicht mehr zuordnen lässt, kann der Anspruch im Ergebnis weiterhin gekürzt werden oder teilweise scheitern.

Worauf es ankommt

Entscheidend ist, was vor dem Streit passiert. Wer den Unfallhergang und die sichtbaren Beschädigungen zeitnah dokumentiert – mit Fotos, Zeugen und gegebenenfalls einem Privatgutachten – schafft die Grundlage, auf der ein Sachverständiger später aufbauen kann. Erste Hinweise dazu, was direkt nach einem Unfall wichtig ist, finden Sie auch auf unserer Seite Was tun nach dem Unfall?. Heikel wird es, wenn das beschädigte Fahrzeug verkauft oder eine Besichtigung durch die Gegenseite verweigert wird, bevor der Schaden geprüft ist: Ein Manipulationsverdacht führt zwar nach diesem Beschluss nicht automatisch zur vollständigen Abweisung, kann den Anspruch aber schmälern und das Verfahren erheblich verzögern.

Vorhandene Vorschäden gehören offen auf den Tisch – idealerweise gleich beim eigenen Gutachter. Das nimmt der Versicherung ihr stärkstes Argument und erhält die eigene Glaubwürdigkeit für den Fall, dass es doch zur Beweisaufnahme kommt. Wurde eine Klage oder Berufung bereits mit der Begründung abgewiesen, Vorschäden seien nicht ausreichend abgegrenzt worden, lohnt sich der Blick, ob die Anforderungen an den Vortrag überspannt wurden – der Beschluss liefert dafür die Argumentationsgrundlage.


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Verkehrsrecht & Unfallregulierung

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