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Strafrecht18. Mai 2026

Verschlechterungsverbot und isolierte Sperrfrist: BGH stärkt Rechte des Angeklagten in der Revision (4 StR 121/25)

Verschlechterungsverbot und isolierte Sperrfrist: BGH stärkt Rechte des Angeklagten in der Revision

BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – 4 StR 121/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Eine aktuell besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem 4. Strafsenat sorgt für mehr Rechtssicherheit, wenn das Tatgericht eine isolierte Sperrfrist verhängt und der Angeklagte Revision einlegt. Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die im Verkehrsstrafrecht – etwa bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr oder ähnlichen Delikten – immer wieder vorkommt und für die Praxis erhebliche Bedeutung hat.

Was ist passiert?

Das Landgericht hatte einen Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Im zweiten Rechtsgang ordnete das Landgericht zwar eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren an. Die Fahrerlaubnis selbst entzog es dem Angeklagten jedoch nicht. Begründung des Landgerichts: Der Angeklagte verfüge ohnehin über keine Fahrerlaubnis, weil ihm diese Jahre zuvor durch das Amtsgericht „vorläufig entzogen" worden sei.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Im Zuge dessen stellte sich die Frage, ob das Revisionsgericht die unterbliebene Fahrerlaubnisentziehung nachholen darf – oder ob das sogenannte Verschlechterungsverbot dem entgegensteht.

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof traf eine differenzierte Entscheidung mit klaren praktischen Folgen.

Erstens stellte der BGH klar, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte verfüge wegen der vorläufigen Entziehung über keine Fahrerlaubnis mehr, rechtlich unzutreffend war. Eine Fahrerlaubnis erlischt nicht schon mit der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO, sondern erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Endentscheidung über die Entziehung. Das ergibt sich aus § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB.

Zweitens – und das ist der praktisch entscheidende Punkt – durfte der Senat die unterbliebene Fahrerlaubnisentziehung dennoch nicht nachholen. Denn allein der Angeklagte hatte Revision eingelegt. In dieser Konstellation greift das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO. Auch eine Umdeutung der bereits angeordneten Sperrfrist in eine Fahrerlaubnisentziehung lehnte der BGH ab.

Drittens bestätigte der BGH aber, dass die isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB in dieser Konstellation Bestand hat. Sie kann auch dann angeordnet werden, wenn das Tatgericht die Voraussetzungen einer Fahrerlaubnisentziehung eigentlich angenommen hätte, diese aber aus formalen Gründen nicht ausgesprochen hat. Die Sperrfrist entfaltet ihre Wirkung dann insbesondere für den Fall einer späteren verwaltungsbehördlichen Entziehung oder einer weiteren Verurteilung.

Wichtig für die Praxis: Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Sperrfrist unberührt. Der Angeklagte bleibt also formal im Besitz seiner Fahrerlaubnis – die Sperrfrist bezieht sich nur auf eine etwaige spätere Neuerteilung.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex das Zusammenspiel zwischen Verkehrsstrafrecht, Maßregeln der Besserung und Sicherung und revisionsrechtlichen Grundsätzen ist. Wer im Strafverfahren mit einer Fahrerlaubnisentziehung oder einer isolierten Sperrfrist konfrontiert ist, muss eine Reihe von Stellschrauben kennen, die für das eigene Verfahren entscheidend werden können.

Das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten davor, dass er allein durch das Einlegen einer Revision schlechter gestellt wird, als das Tatgericht ihn schon gestellt hat. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass eine eigentlich gebotene Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr nachgeholt werden konnte – obwohl das Tatgericht insoweit rechtsfehlerhaft entschieden hatte.

Gleichzeitig zeigt der Fall aber auch: Eine isolierte Sperrfrist kann auch dann eine erhebliche Belastung darstellen, wenn die Fahrerlaubnis formal noch besteht. Denn sie steht einer späteren Neuerteilung im Wege und hat damit unmittelbar praktische Konsequenzen für die Mobilität des Betroffenen.

Jede dieser Konstellationen will im Einzelnen abgewogen werden. Die Frage, ob und in welcher Form ein Rechtsmittel eingelegt wird, sollte nie ohne fundierte anwaltliche Prüfung getroffen werden – ein falscher Schritt kann die eigene Position nachhaltig verschlechtern oder Spielräume verschenken.


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