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Unfallschaden26. Juni 2026

Umgefallener E-Scooter beschädigt geparktes Auto: keine Halterhaftung (KG Berlin 25 U 95/25)

Umgefallener E-Scooter beschädigt das geparkte Auto: Wer haftet?

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.11.2025 – 25 U 95/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Sie kommen zu Ihrem am Straßenrand geparkten Wagen zurück und finden eine Delle, daneben liegt ein E-Scooter auf dem Boden. Wer für solche Schäden aufkommt, hat das Kammergericht Berlin entschieden. Für Geschädigte fällt das Ergebnis ernüchternd aus.

Der Fall

Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand abgestellt. Bei seiner Rückkehr war der Wagen beschädigt; an ihm lehnte ein umgefallener E-Scooter. Wer den Roller dort abgestellt hatte und ob ihn jemand umgestoßen hatte, ließ sich nicht klären. Der Autofahrer verlangte vom Haftpflichtversicherer Schadensersatz. Die Versicherung zahlte nicht, weil ein Verschulden des Rollerfahrers nicht nachzuweisen war. Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab (Urteil vom 29.04.2025 – 45 O 368/24), das Kammergericht wies die anschließende Berufung zurück.

Wie das Gericht entschied

Ausgangspunkt ist die Gefährdungshaftung des § 7 StVG. Nach dieser Vorschrift haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs schon dann, wenn ein Schaden „beim Betrieb" entsteht; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Für E-Scooter greift diese verschuldensunabhängige Haftung jedoch nicht. § 8 Nr. 1 StVG nimmt Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h aus, und dazu zählen E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge.

Damit eine Halterhaftung dennoch in Betracht käme, hätte der Geschädigte nachweisen müssen, dass gerade dieser Roller schneller als 20 km/h fahren konnte. Diesen Beweis führte er nicht. Das Kammergericht lehnte es zudem ab, allein aus dem Umfallen des Scooters auf ein verkehrswidriges Abstellen zu schließen. Einen solchen Anscheinsbeweis gebe es nicht, denn der Roller könne ebenso von Dritten umgestoßen worden sein. Eine Haftung aus § 823 BGB hätte ein konkretes Verschulden vorausgesetzt, etwa ein nachweisbar unsicheres Aufstellen. Auch daran fehlte es, und so blieb der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen.

Was das für Geschädigte bedeutet

Die Entscheidung legt eine Lücke offen, die viele überrascht. Beim Auto schützt die Gefährdungshaftung den Geschädigten auch ohne Schuldnachweis. Beim E-Scooter trägt er die volle Beweislast: Kann er weder ein Verschulden noch eine bauartwidrige Geschwindigkeit belegen, geht er leer aus, selbst wenn der Schaden eindeutig vom Roller stammt. Betroffen sind nicht nur geparkte Autos, sondern alle Konstellationen, in denen ein abgestellter oder geführter E-Scooter einen Schaden verursacht und der Verursacher unbekannt bleibt oder sich entlasten kann.

Einordnung aus anwaltlicher Sicht

Praktisch entscheidet sich vieles bereits am Schadenstag. Fotos vom Roller in seiner Lage zum Fahrzeug, das Anbietermodell mitsamt QR- oder Fahrzeugnummer und mögliche Zeugen können den Unterschied machen, um später doch ein konkretes Verschulden oder den Verursacher greifbar zu machen. Bei Sharing-Scootern führt die Nummer zum Anbieter, über den sich der letzte Nutzer ermitteln lässt.

Hinzu kommt eine absehbare Veränderung: Der Gesetzgeber arbeitet an genau dieser Stelle. Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/5871), der die Ausnahme des § 8 StVG für E-Scooter streichen und eine Halterhaftung einführen soll, wurde am 11.06.2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. In Kraft ist er noch nicht. Bis dahin gilt die vom Kammergericht bestätigte Rechtslage, und für Schäden, die sich jetzt ereignen, bleibt es bei den geschilderten Hürden.


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Rechtsanwalt Andreas Schatz
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und anwaltlich geprüft.
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