Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre? AG Hamburg-St. Georg widerlegt Regelvermutung
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.03.2026 – 951 Cs 7/25 | Zum Volltext (Burhoff online)
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter führt automatisch zur Sperrfrist für den Führerschein? Dieser pauschalen Annahme hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg jetzt eine deutliche Absage erteilt. Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Linie der Rechtsprechung ein, die § 69 StGB bei E-Rollern grundsätzlich anders bewertet als bei klassischen Kraftfahrzeugen.
Was ist passiert?
Der Angeklagte hatte sich nachts um kurz nach 3:00 Uhr morgens mit einem E-Roller alkoholisiert auf den Weg gemacht. Eine später entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 0,82 Promille. Beim Befahren des Gehwegs geriet der Fahrer in deutliche Schlangenlinien, wechselte unsicher auf die Fahrbahn, überquerte vier Fahrstreifen und kehrte schließlich auf den Gehweg zurück. Klassische Anzeichen einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Der Angeklagte besaß keine Fahrerlaubnis. In solchen Fällen kann das Strafgericht eine sogenannte isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB anordnen – sie sperrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum und ist faktisch eine massive Einschränkung der späteren Mobilität.
Genau das hat das Gericht hier nicht getan.
Was hat das Gericht entschieden?
Das AG Hamburg-St. Georg lehnte die Anordnung einer isolierten Sperrfrist ausdrücklich ab. Die Regelvermutung der charakterlichen Ungeeignetheit aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB sah das Gericht aus zwei voneinander unabhängigen Gründen als widerlegt an:
Erstens: Erheblicher Zeitablauf. Zwischen Tat (Mai 2024) und Verurteilung (März 2026) lagen knapp zwei Jahre. Das Gericht betonte, dass ein solcher Zeitablauf zu einer „besonders sorgfältigen Prüfung" zwingt, ob heute noch eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Der Angeklagte war seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Aus einem zurückliegenden Bagatellfall lasse sich eine fortwährende Ungeeignetheit nicht ableiten.
Zweitens und grundsätzlicher: § 69 StGB ist auf E-Roller nicht anwendbar. Das Gericht schloss sich einer Reihe landgerichtlicher Entscheidungen an (u. a. LG Potsdam, LG Leipzig, LG Chemnitz, LG Halle) und führte aus: Das Regelbeispiel wurde 1964 durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Erfahrungswerte des Gesetzgebers zu Verhaltensweisen mit E-Rollern konnten damals naturgemäß nicht vorliegen. Das Führen eines E-Rollers sei zudem in keiner Weise mit dem Führen eines Pkw vergleichbar – der Gesetzgeber verlange für E-Roller weder einen Führerschein noch eine Eignungsprüfung, sondern lediglich das vollendete 14. Lebensjahr. Aus einem Fehlverhalten mit einem führerscheinfreien Elektrokleinstfahrzeug lasse sich kein Rückschluss auf das Verhalten beim Führen eines führerscheinpflichtigen Fahrzeugs ziehen.
Was bedeutet das für Sie?
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter ist und bleibt eine Straftat nach § 316 StGB – mit Geldstrafe, Eintrag im Führungszeugnis und Punkten in Flensburg. So weit ist die Rechtslage eindeutig.
Was die isolierte Sperrfrist und damit die Frage betrifft, wann Sie wieder einen Führerschein erwerben dürfen, ist die Rechtslage hingegen alles andere als einheitlich. Die hier besprochene Entscheidung steht in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung anderer Gerichte, insbesondere zu obergerichtlichen Entscheidungen, die § 69 StGB durchaus auf E-Scooter anwenden. Welche Argumentationslinie das jeweils zuständige Gericht in Ihrem Verfahren übernimmt, hängt vom Einzelfall, von der Region und vom jeweiligen Strafrichter ab.
Diese Komplexität ist genau der Grund, warum eine pauschale Selbstverteidigung – „dann nehme ich halt die Sperrfrist hin" – fast immer der schlechtere Weg ist. Auch nach einer auf den ersten Blick eindeutigen Trunkenheitsfahrt gibt es Argumentationsspielräume: zur Widerlegung der Regelvermutung, zum Zeitablauf, zur konkreten Gefährdungslage, zur Vergleichbarkeit mit Pkw-Fahrten, zur Dauer der Sperrfrist. All das muss substantiiert und mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung vorgetragen werden.
Unsere Empfehlung
Wenn die Polizei Sie nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter zur Sache anhört, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und vor jeder Einlassung anwaltliche Beratung einholen. Akzeptieren Sie einen Strafbefehl mit isolierter Sperrfrist nicht vorschnell – gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Das eröffnet die Möglichkeit einer Hauptverhandlung, in der die genannten Argumente vorgetragen werden können.
Die Versicherungen und Bußgeldstellen passen ihre Strategien an die aktuelle Rechtsprechung schnell an – und auch die Argumentationen der Staatsanwaltschaften werden zunehmend differenzierter. Gerade in diesem dynamischen Umfeld kennen wir die aktuellen Entscheidungen, die einschlägigen Argumente und die Praxis der hessischen Gerichte. Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erschüttert werden kann und ob eine Sperrfristanordnung überhaupt rechtmäßig wäre. Auch zur Frage der Dauer einer angeordneten Sperrfrist gibt es Spielräume, die ausgeschöpft werden sollten.
Jede Akte ist anders. Eine differenzierte Verteidigung kostet Zeit und Fachwissen – sie kann aber den Unterschied machen zwischen jahrelangem Warten auf den Führerschein und einer milderen Lösung.
Ihnen wird eine Verkehrsstraftat vorgeworfen? Wir beraten Sie diskret zur Strafverteidigung – bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.
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