Trunkenheitsfahrt im Parkhaus: Auch kurze Fahrten können den Führerschein kosten
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26 | Zum Volltext auf dejure.org
Viele Menschen glauben, dass Verkehrsrecht nur auf öffentlichen Straßen gilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat jetzt klargestellt: Wer betrunken auch nur wenige Meter in einem Parkhaus fährt, riskiert Strafverfolgung, Geldstrafe und Führerscheinentzug – unabhängig davon, ob die Ausfahrt gerade gesperrt ist.
Was ist passiert?
Ein Fahrzeugführer befand sich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille in einem Nürnberger Parkhaus. Er setzte sich ins Auto und fuhr vom Stellplatz in Richtung Ausfahrtsschranke. Ein Mitarbeiter des Parkhauses hatte die Schranke jedoch kurzzeitig gesperrt, um die Polizei zu rufen. Der Betroffene fuhr daraufhin zurück zu einem anderen Stellplatz.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Revision ein – und argumentierte, das Parkhaus sei in diesem Moment kein öffentlicher Verkehrsraum gewesen, weil die Ausfahrt gesperrt war.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Verurteilung. Das Gericht stellte klar: Ein Parkhaus, das während seiner Betriebszeiten für jedermann zugänglich ist, gilt als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Daran ändert auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausfahrt durch einen Mitarbeiter nichts – solange die Einfahrt weiterhin frei zugänglich ist und das Parkhaus regulär in Betrieb ist.
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung als "öffentlicher Verkehrsraum" ist nicht der Eigentümer der Fläche oder eine straßenrechtliche Widmung, sondern die tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. Da der Betroffene zudem mit fast zwei Promille weit über der Grenze von 1,6 Promille lag, ab der absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet wird, stand die strafrechtliche Haftung außer Frage.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung hat weitreichende praktische Bedeutung – und dürfte viele Menschen überraschen. Die weit verbreitete Vorstellung, man dürfe auf einem Parkplatz oder im Parkhaus "kurz ums Auto fahren", ohne die gleichen Regeln wie auf der Straße beachten zu müssen, ist rechtlich falsch.
Das Gericht hat in dieser Entscheidung einen wichtigen Begriff des Verkehrsrechts konkretisiert: den des öffentlichen Verkehrsraums. Dieser Begriff taucht nicht nur bei § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) auf, sondern auch bei zahlreichen Ordnungswidrigkeiten, bei der Kfz-Haftpflichtpflicht und im Versicherungsrecht. Die Frage, ob eine Fläche als öffentlich gilt, ist damit nicht nur im Strafrecht relevant, sondern kann auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben.
Was viele außerdem nicht wissen: Wer wegen § 316 StGB verurteilt wird, verliert nicht nur den Führerschein für die Dauer der Sperrfrist – das Urteil selbst wirkt sich auch auf zukünftige Führerscheinangelegenheiten aus und kann eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich machen.
Jeder Fall ist jedoch anders. Ob das Parkhaus tatsächlich öffentlich zugänglich war, welche genauen Umstände zur Fahrt geführt haben und ob das Messverfahren korrekt war – all das kann im Einzelfall erheblich sein. Gerade im Strafrecht, wo eine Verurteilung langfristige Folgen hat, sollten Sie eine solche Situation nicht ohne anwaltlichen Beistand bewältigen.
Unsere Empfehlung
Das Urteil des BayObLG zeigt: Die Grenzen des Verkehrsrechts verlaufen nicht dort, wo die öffentliche Straße endet. Parkhäuser, Supermarktparkplätze, Tankstellengelände – viele Flächen, die auf den ersten Blick "privat" wirken, werden von Gerichten als öffentlicher Verkehrsraum eingestuft.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten haben – auch für ein Geschehen auf einem Parkplatz oder Firmengelände – sollten Sie umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Versäumte Fristen lassen sich nicht rückgängig machen, und eine voreilige Einlassung ohne Verteidiger kann Ihre Position erheblich verschlechtern.
Ihnen wird eine Verkehrsstraftat vorgeworfen? Wir beraten Sie diskret zur Strafverteidigung – bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern.
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