Rotlichtverstoß auf Bus-Sonderfahrstreifen? BayObLG entlastet Pkw-Fahrer
BayObLG, Beschluss vom 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 | Zur Besprechung beim Burhoff online Blog
Wer als Pkw-Fahrer verbotswidrig einen Bus-Sonderfahrstreifen nutzt und dort eine auf Rot stehende Busampel überfährt, begeht damit nicht automatisch einen Rotlichtverstoß. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Beschluss klargestellt – mit erheblichen Folgen für die Praxis der Bußgeldbehörden.
Was ist passiert?
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw auf einen Fahrstreifen ausgewichen, der ausschließlich für Omnibusse und Fahrräder freigegeben war (Verkehrszeichen 250 – Einfahrtverbot mit Zusatz für die zugelassenen Fahrzeuge). Auf diesem Sonderfahrstreifen passierte er eine Lichtzeichenanlage, die zu diesem Zeitpunkt für Busse das besondere Lichtzeichen „Rot" und für Radfahrer ein rotes Wechsellichtzeichen zeigte – jeweils länger als eine Sekunde, also als sogenannter „qualifizierter" Rotlichtverstoß.
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 235 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Begründung: Da für seinen Pkw auf dem Sonderfahrstreifen ohnehin keine eigene Lichtzeichenregelung vorgesehen sei, gelte für ihn ersatzweise die Busampel mit. Außerdem habe er die rote Radfahrer-Ampel missachtet.
Was hat das Gericht entschieden?
Das BayObLG hob das Urteil auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die rechtliche Begründung des Amtsgerichts hielt der Überprüfung nicht stand.
Sonderlichtzeichen sind fahrzeugbezogen, nicht fahrstreifenbezogen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 StVO gelten besondere Lichtzeichen ausdrücklich nur für bestimmte Fahrzeugarten – Omnibusse, Schienenbahnen, Krankenfahrzeuge, Taxen und Fahrräder. Sie sind nicht dazu da, den Verkehrsfluss auf einem bestimmten Fahrstreifen für alle Verkehrsteilnehmer zu regeln. Für einen Pkw-Fahrer entfaltet die Busampel daher keine bindende Wirkung – auch dann nicht, wenn er sich (unberechtigt) auf dem Bus-Sonderfahrstreifen befindet.
Keine Analogie zu Lasten des Betroffenen. Das BayObLG erinnert an einen verfassungsrechtlichen Grundsatz: Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt – wie im Strafrecht – das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Auch wenn der Gesetzgeber möglicherweise eine „Ahndungslücke" hinterlassen hat, darf das Gericht den Wortlaut der StVO nicht zu Lasten des Betroffenen ausdehnen. Eine Sanktion lässt sich nur dann verhängen, wenn der Verstoß sich klar im Wortsinn der Norm wiederfindet.
Auch die Fahrradampel hilft der Bußgeldbehörde nicht. Wechsellichtzeichen mit dem Sinnbild „Radfahrer" gelten ausweislich des klaren Wortlauts „nur für Rad Fahrende". Sie auf Pkw zu erstrecken, wäre ebenfalls eine unzulässige Analogie.
Ein Rotlichtverstoß im Sinne von § 37 Abs. 2 StVO liegt nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen nur dann vor, wenn der Fahrer gleichzeitig ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht missachtet („Halt vor der Kreuzung").
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex die Materie der Lichtzeichenanlagen ist – und wie oft Bußgeldbehörden und Amtsgerichte zu vorschnellen Schuldsprüchen kommen. Wer als Pkw-Fahrer eine Bus- oder Fahrradampel überfährt, weil er versehentlich oder bewusst einen Sonderfahrstreifen genutzt hat, wird häufig automatisch wegen Rotlichtverstoßes belangt. Dabei kommen dann nicht nur 200 Euro Geldbuße und Fahrverbot in Betracht, sondern zusätzlich noch Punkte im Fahreignungsregister.
Wer die zugrundeliegende Rechtsprechung aber kennt, kann sich gegen einen solchen Vorwurf wirksam verteidigen. Ob im Einzelfall tatsächlich nur das (deutlich harmlosere) Einfahrt- oder Durchfahrverbot zu ahnden ist, hängt von den konkreten Umständen ab: Wie ist die Lichtzeichenanlage örtlich angeordnet? Gibt es eine separate Pkw-Ampel? Ist die Sicht auf die Hauptampel von dem unzulässigen Fahrstreifen aus gegeben?
Das BayObLG weist zwar darauf hin, dass die Tatgerichte bei groben Verstößen gegen ein Einfahrtverbot durchaus über den Regelfall hinausgehen und sowohl die Geldbuße erhöhen als auch ein Fahrverbot anordnen können (§ 25 Abs. 1 StVG). Das setzt aber eine sorgfältige Begründung im Einzelfall voraus – und gerade hier liegen oft die anwaltlichen Angriffspunkte.
Unsere Empfehlung
Akzeptieren Sie einen Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes nie vorschnell, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Nutzung einer Sonderspur (Busspur, Radstreifen, Umweltspur) steht. Die Rechtslage ist deutlich differenzierter, als es das Anhörungsformular der Bußgeldstelle vermuten lässt. Schon die richtige rechtliche Einordnung kann den Unterschied zwischen einem Verwarnungsgeld und einem viermonatigen Punkte- und Fahrverbots-Eintrag ausmachen.
Wir prüfen für Sie:
- ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt den Tatbestand des Rotlichtverstoßes erfüllt,
- ob die Lichtzeichenanlage örtlich so beschaffen war, dass für den Pkw eine bindende Regelung galt,
- ob das Amtsgericht – wie häufig – eine unzulässige Analogie bemüht hat,
- ob die Beweisaufnahme zur Erkennbarkeit der maßgeblichen Ampel ausreicht.
Die Versicherungs- und Bußgeldlandschaft reagiert schnell auf neue Rechtsprechung. Wer den BayObLG-Beschluss kennt, sich aber nicht selbst darauf berufen kann, gibt unnötig Verteidigungsspielraum aus der Hand. Eine frühe anwaltliche Akteneinsicht – möglichst noch im Anhörungsstadium – ist hier regelmäßig der wichtigste Schritt.
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