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Bußgeld17. April 2026

Polizeibericht darf nicht einfach verlesen werden – OLG Braunschweig stärkt Betroffenenrechte im Bußgeldverfahren

Polizeibericht darf nicht einfach verlesen werden – OLG Braunschweig stärkt Betroffenenrechte im Bußgeldverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2026 – 1 ORbs 122/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgehoben – und damit ein Grundprinzip des deutschen Verfahrensrechts bekräftigt, das für jeden Betroffenen im Bußgeldverfahren von erheblicher Bedeutung ist: Polizeibeamte, die eine Tat beobachtet haben, müssen im Gerichtsverfahren persönlich als Zeugen aussagen. Es genügt nicht, ihren schriftlichen Bericht einfach zu verlesen.

Was ist passiert?

Das Amtsgericht Braunschweig hatte eine Person wegen der Teilnahme an einer Straßenblockade zu einem Bußgeld von 150 Euro verurteilt. Im Gerichtsverfahren wurde der entscheidende Beweis – ein polizeilicher Beobachtungsbericht – lediglich verlesen. Der Polizeibeamte, der den Vorfall beobachtet und dokumentiert hatte, wurde nicht als Zeuge gehört. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Braunschweig gab dem Betroffenen Recht und hob das Urteil vollständig auf. Die Begründung: Das Amtsgericht hatte gegen das sogenannte Personalbeweisprinzip verstoßen (§ 250 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG).

Dieser Grundsatz besagt: Wenn ein Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, muss diese Person im Gerichtsverfahren persönlich vernommen werden. Ein schriftlicher Polizeibericht über beobachtetes Verhalten ist kein Ersatz für eine Zeugenaussage – auch wenn es in der Praxis manchmal so gehandhabt wird.

Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz (§ 256 StPO, § 77a OWiG) hier nicht greifen. Diese Ausnahmen gelten etwa für technische Messprotokolle – zum Beispiel bei Geschwindigkeitsmessungen oder Atemalkoholtests. Die Beobachtung eines Polizeibeamten über das Verhalten einer Person fällt aber gerade nicht darunter.

Was bedeutet das für Sie?

Diese Entscheidung hat Auswirkungen weit über den konkreten Fall hinaus – sie betrifft alle Bußgeldverfahren, also auch klassische Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße oder Handyverstöße.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Amtsgerichte bei Bußgeldverfahren den polizeilichen Bericht verlesen, ohne den Beamten persönlich zu hören. Das mag verfahrensökonomisch erscheinen – ist aber nach dieser Entscheidung ein klarer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung führen kann.

Gerade wenn es um Ihre Beobachtungen am Steuer geht – etwa ob Sie tatsächlich das Handy in der Hand hatten, ob ein Überholvorgang korrekt war oder ob Sie eine rote Ampel missachtet haben – hängt die Verurteilung oft allein von der Aussage des Polizeibeamten ab. Und genau diese Aussage muss persönlich erfolgen, damit Sie als Betroffener die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Widersprüche aufzudecken.


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