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Ratgeber12. Juni 2026

Privater „Strafzettel" vom Parkplatzbetreiber: Was dahintersteckt und wie Sie reagieren

Ein Brief von Parkwatcher, Park Control, ParkDepot oder einem ähnlichen Unternehmen im Briefkasten, Forderung zwischen 30 und 130 Euro, Betreff „erhöhtes Parkentgelt" oder „Vertragsstrafe": Viele zahlen sofort, ohne zu prüfen, ob sie überhaupt müssen. Genau auf dieser Zahlungsbereitschaft beruht das Geschäftsmodell.

Was ist ein „privater Strafzettel" überhaupt?

Parkwatcher, Park Control, ParkDepot und ähnliche Unternehmen überwachen im Auftrag privater Grundstückseigentümer, etwa von Supermärkten, Einkaufszentren, Krankenhäusern oder Wohnanlagen, private Parkflächen per Kamera oder Kontrollgang. Wer gegen die dort aufgestellten Parkbedingungen verstößt, erhält eine Zahlungsaufforderung.

Wichtig ist die Einordnung: Diese Schreiben sind kein behördlicher Bescheid und kein Bußgeld. Es steht keine staatliche Hoheitsgewalt dahinter, kein Ordnungsamt, keine Polizei. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe, und die ist nur wirksam, wenn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Die rechtliche Konstruktion: Wer auf einen privaten Parkplatz fährt und dort Hinweisschilder mit Parkbedingungen vorfindet, nimmt durch das Abstellen des Fahrzeugs ein in der Bereitstellung des Parkplatzes liegendes Vertragsangebot an (sogenannte Realofferte). Wer dann gegen die Bedingungen verstößt, schuldet die ausgewiesene Vertragsstrafe.

Wann ist die Forderung berechtigt?

Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, muss die Beschilderung Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  • Die Schilder müssen bei der Einfahrt sichtbar angebracht sein, sodass ein Fahrer sie ohne Aussteigen wahrnehmen kann.
  • Die Parkbedingungen müssen klar und verständlich formuliert sein (etwa Maximalparkdauer, Berechtigungsnachweis).
  • Die Höhe der Vertragsstrafe muss aus den Schildern selbst eindeutig hervorgehen.

Fehlt eines dieser Elemente, etwa durch versteckte Schilder, unleserliche Schrift oder einen fehlenden Hinweis auf den Strafbetrag, ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Forderung ist dann nicht berechtigt.

Praxistipp: Fotografieren Sie die Beschilderung am betreffenden Parkplatz, sobald Sie von der Forderung erfahren. Wer Wochen später Fotos macht, riskiert, dass die Schilder inzwischen geändert wurden.

Halterhaftung: Muss ich zahlen, obwohl ich nicht gefahren bin?

Eine häufige Situation: Der Brief ist an den Fahrzeughalter adressiert, den Parkverstoß hat aber jemand anderes begangen.

Im deutschen Zivilrecht gibt es keine automatische Halterhaftung für privatrechtliche Parkverstöße. Das öffentliche Recht kennt eine solche Kostenhaftung (§ 25a StVG), das Zivilrecht nicht. Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist der Fahrer, nicht der Halter.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung (BGH, XII ZR 13/19 vom 18.12.2019) allerdings klargestellt, dass ein pauschales „Ich war nicht der Fahrer" vor Gericht nicht genügt. Hier ist genau zu unterscheiden:

Vorprozessual – gegenüber dem Inkassoschreiben oder der bloßen Zahlungsaufforderung – besteht keine rechtliche Pflicht, irgendjemanden als Fahrer zu benennen. Es ist weder nötig noch ratsam, dies freiwillig zu tun. Sie würden der Gegenseite damit eine Angriffsfläche auf eine Person liefern, die noch gar nicht im Fokus war.

Im gerichtlichen Verfahren dagegen trifft den Halter eine sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret vortragen, welche Personen das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt haben können. Benennt er diese möglichen Nutzer nicht, bestreitet er seine Fahrereigenschaft nicht wirksam und wird so behandelt, als sei er selbst gefahren – mit der Folge, dass er die Vertragsstrafe schuldet.

An dieser Stelle ist ein verbreiteter Irrtum auszuräumen: Die Benennungspflicht besteht auch dann, wenn die in Betracht kommende Person ein naher Angehöriger ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 f. ZPO ändert daran nichts. Es schützt Angehörige davor, später als Zeugen aussagen zu müssen, befreit den Halter aber nicht von seiner prozessualen Darlegungslast. Wer also darauf vertraut, im Prozess pauschal „es war ein Familienmitglied" sagen zu können, ohne einen Namen zu nennen, verliert. Ob in der konkreten Konstellation überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, sollte daher vor einem Gerichtsverfahren anwaltlich geprüft werden.

Warum die Briefe immer dringlicher werden

Wer nicht reagiert, bekommt eine Mahnung, dann eine zweite, dann die Übergabe an ein Inkassounternehmen. Mit jedem Schreiben steigt der Betrag, weil Mahn- und Inkassogebühren hinzugerechnet werden. Aus ursprünglich 40 Euro werden so schnell 100 oder 130 Euro.

Diese Eskalation gehört zum Geschäftsmodell. Sie soll Druck erzeugen und die Hemmschwelle zu zahlen senken. Wer die Mechanik kennt, bewertet sie nüchterner.

Eine gerichtliche Klage ist bei kleinen Beträgen für den Betreiber wirtschaftlich kaum attraktiv, weil Gerichtsgebühren und Anwaltskosten die Forderung schnell übersteigen. Häufiger ist der gerichtliche Mahnbescheid, ein halbautomatisches Verfahren, gegen das man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen kann. Dieser Widerspruch ist kostenlos und formlos:

„Ich lege hiermit Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom [Datum], Az. [Nummer], ein."

Was Sie jetzt tun sollten

Sofortmaßnahmen:

  • Fotos der Beschilderung sichern, solange das noch möglich ist.
  • Brief und Frist dokumentieren.
  • Vorprozessual keinen Fahrer benennen.

In den meisten Fällen liegt der Zahlungsaufforderung kein Beweisfoto bei. Das ist Ihre stärkste Position: Ohne Nachweis gibt es nichts, was sich überprüfen ließe. Weisen Sie die Forderung deshalb einmalig und sachlich als derzeit nicht nachprüfbar zurück und bitten Sie zugleich um Übersendung des Beweisfotos, per Einschreiben und zusätzlich per E-Mail:

„Die geltend gemachte Forderung ist ohne Vorlage eines Beweisfotos nicht nachprüfbar. Ich bitte um Übersendung des angeblichen Beweismaterials. Bis zum Eingang der Unterlagen weise ich die Forderung zurück."

Die doppelte Dokumentation (Einschreiben und E-Mail) belegt Ihre Klärungsbereitschaft. Das kann in einem späteren Kostenstreit zu Ihren Gunsten wirken (vgl. § 93 ZPO).

Was Sie vermeiden sollten:

  • Nach dieser einen sachlichen Zurückweisung keine weiteren Schreiben nachschieben. Wiederholte Nachfragen bringen nichts und dokumentieren nur, dass Sie sich mit dem Fall befassen.
  • Keine Unterlassungserklärung unterzeichnen, ohne diese anwaltlich prüfen zu lassen. Solche Erklärungen können weit über den aktuellen Fall hinausgehen.
  • Bei einem Mahnbescheid: Widerspruch innerhalb von zwei Wochen einlegen. Wer diese Frist versäumt, verliert erhebliche Rechtspositionen.

Lohnt es sich, sich zu wehren?

Einen privaten Strafzettel über 40 Euro mit anwaltlicher Hilfe zu bekämpfen kostet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) selbst beim kleinstmöglichen Gegenstandswert schnell über 100 Euro. Die Anwaltskosten übersteigen also die Forderung. Wirtschaftlich rational ist in diesen Fällen oft, zu zahlen und die Sache abzuschließen.

Das wissen die Unternehmen, und ihr Geschäftsmodell setzt darauf, dass die Mehrheit der Betroffenen genau so handelt. Solange die Zahlungsquote hoch bleibt, trägt das Kalkül, selbst wenn ein erheblicher Teil der Forderungen rechtlich angreifbar wäre.

Der kostenlose Widerspruchsbrief ist die eigentliche Alternative. Er kostet nur Zeit und Porto, macht dem Unternehmen Aufwand und führt in vielen Fällen dazu, dass die Sache stillschweigend fallen gelassen wird, weil auch der Betreiber weiß, dass eine Klage über 40 Euro unwirtschaftlich ist.

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich dagegen, wenn

  • die Forderung deutlich höher ist (mehrere Vorfälle, hohe Inkassokosten),
  • ein Mahnbescheid unbeantwortet geblieben ist oder
  • eine Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.

Wem es ums Prinzip geht, hat dafür ein legitimes Motiv. Der Widerspruchsbrief ist dann der erste und oft einzige nötige Schritt.

Verjährung: Wie lange bleibt die Forderung bestehen?

Diese Forderungen verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Parkverstoß stattgefunden hat und der Betreiber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Bloßes Abwarten schützt also nicht kurzfristig. Wer erst nach Ablauf der drei Jahre zur Zahlung aufgefordert wird, kann die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 BGB). Bis dahin bleibt die Forderung formal bestehen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob eine konkrete Forderung berechtigt ist und welches Vorgehen sich lohnt, hängt von den Umständen ab – insbesondere von Beschilderung, Beweislage und Forderungshöhe. Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen, ob sich der Aufwand lohnt. Vereinbaren Sie bei Bedarf einen Termin zur Erstberatung.

KSK
Rechtsanwaltskanzlei Koch, Schatz & Kollegen
Offenbach am Main
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