Abrechnung auf Neuwagenbasis: Warum ein Jahr Standzeit den Neupreis kostet
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2026 – 3 U 43/25 | Besprechung auf beck-aktuell
Ein erst wenige Wochen zugelassener Mercedes-AMG mit einer Laufleistung unter 1.000 Kilometern – und trotzdem kein Neuwagen im Sinne des Schadensrechts. Auf diese für viele überraschende Linie hat sich das OLG Saarbrücken festgelegt und dabei ein Kriterium in den Vordergrund gerückt, das in der bisherigen Rechtsprechung kaum eine Rolle spielte: die Standzeit vor der Erstzulassung.
Der Fall
Ein Fahrzeughandelsunternehmen hatte einen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ für rund 207.000 Euro erworben. Das Auto stand danach längere Zeit und wurde kaum bewegt. Erst später kaufte der Prokurist der Firma den Wagen und ließ ihn zeitnah zu. Kurz nach der Zulassung kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug an mehreren Stellen beschädigt wurde – reparieren ließ es sich aber.
Der Geschädigte wollte nicht reparieren. Er hatte bereits einen Mercedes-AMG GT Black Series für 357.000 Euro im Blick und verlangte statt der Reparatur den Neuwagenpreis des beschädigten AMG, also etwa 207.000 Euro. Die Versicherung rechnete dagegen auf Reparaturkostenbasis ab und zahlte rund 25.000 Euro: gut 18.500 Euro Reparaturkosten, 6.750 Euro Wertminderung und 25 Euro Unkostenpauschale. Ihr Argument: Nach fachgerechter Reparatur stehe das Fahrzeug technisch nicht schlechter da als ein unbeschädigtes Modell, tragende oder sicherheitsrelevante Teile seien nicht betroffen.
Wie das Gericht entschieden hat
Das OLG Saarbrücken verweigerte dem Geschädigten die Abrechnung auf Neuwagenbasis. Es bestätigte zunächst den anerkannten Grundsatz: Eine Laufleistung unter 1.000 Kilometern und eine erst kurz zurückliegende Zulassung sprechen für die Neuwageneigenschaft; in solchen Fällen kommt der Neupreis als Schadensersatz grundsätzlich in Betracht.
Entscheidend war für den Senat aber ein anderer Umstand. Die lange Standzeit von mehr als zwölf Monaten vor der Erstzulassung lasse sich nicht ausblenden. Durch sie habe das Fahrzeug den „Schmelz der Neuwertigkeit" verloren – jenen besonderen Wert, den ein Wagen allein deshalb hat, weil er fabrikneu ist. Wer den Neupreis ersetzt verlangen wolle, dessen Fahrzeug müsse im Unfallzeitpunkt als „fabrikneu" anzusehen sein. Nach über einem Jahr Standzeit sei das nicht mehr der Fall, auch wenn Zulassung und Kilometerstand isoliert betrachtet für einen Neuwagen sprächen.
Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Saarbrücken – soweit ersichtlich als erstes Obergericht – überhaupt mit der Standzeit als eigenständigem Maßstab befasst hat. Bislang stellten die Gerichte vor allem auf den Zulassungszeitpunkt und die gefahrenen Kilometer ab. Für den Geschädigten blieb es damit bei der Reparaturkostenabrechnung; den Sprung zum 357.000-Euro-Nachfolger trägt diese Summe erkennbar nicht.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung verschiebt den Blick. Wer nach einem Unfall an einem noch jungen Fahrzeug über eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nachdenkt, kann sich nicht allein auf niedrigen Kilometerstand und frisches Kennzeichen verlassen. Kommt eine längere Standzeit vor der Zulassung hinzu – etwa bei Vorführwagen, Lagerfahrzeugen oder Modellen, die beim Händler auf einen Käufer gewartet haben –, kann der Neuwagencharakter entfallen. Der Unterschied ist finanziell erheblich: Hier standen rund 207.000 Euro Neupreis gut 25.000 Euro auf Reparaturkostenbasis gegenüber.
Weil das Saarbrücker Urteil die Standzeit erstmals obergerichtlich zum Thema macht, ist offen, wie andere Gerichte und letztlich der BGH damit umgehen. Für die Regulierungspraxis bedeutet das: Die Einordnung als Neuwagen hängt an mehreren Faktoren, die sich nicht auf eine einfache Kilometergrenze reduzieren lassen. Rückt der Neupreis außer Reichweite, verlagert sich das Gewicht auf die konkrete Wertermittlung – wie sie etwa bei der Abrechnung nach Wiederbeschaffungswert und bei der fiktiven Schadensabrechnung eine Rolle spielt.
Worauf es ankommt
Ob ein beschädigtes Fahrzeug im Rechtssinne noch „fabrikneu" ist, entscheidet sich an den konkreten Daten des Einzelfalls – Herstellungsdatum, Dauer der Standzeit, Zeitpunkt der Erstzulassung, Laufleistung und Zustand. Diese Angaben lohnt es, früh zusammenzutragen und zu dokumentieren, bevor über die Art der Abrechnung entschieden wird. Wo der Neupreis außer Reichweite rückt, verlagert sich das Gewicht auf die sachgerechte Bemessung von Reparaturkosten und Wertminderung; gerade die Wertminderung wird von Versicherern erfahrungsgemäß knapp angesetzt. Was hinter Begriffen wie Wertminderung und Wiederbeschaffungswert steckt, erklärt das Unfallschaden-Glossar.
Geht es bei Ihrem Unfall um die Frage Neuwagen oder Reparatur? Ob sich diese Rechtsprechung auf Ihren Fall übertragen lässt, hängt von den Details ab – wir prüfen das im Einzelfall.
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