Kasko: Falsche Angaben zur Reparatur kosten den gesamten Anspruch
OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2026 – 11 U 45/25 | Zum Volltext auf dejure.org
Gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer gelten andere Regeln als gegenüber der gegnerischen Haftpflicht. Das OLG Celle hat diesen Unterschied deutlich gemacht – und zugleich gezeigt, wie teuer eine geschönte Angabe zur Reparatur werden kann: Sie führt zum Verlust des kompletten Anspruchs, selbst wenn ein Teil davon berechtigt gewesen wäre.
Worum ging es?
Nach einem Fahrzeugschaden verlangte der Versicherungsnehmer von seiner Kaskoversicherung die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, und zwar ohne Abzug des Restwertes. Gegenüber dem Versicherer gab er an, das Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht instand gesetzt. Tatsächlich waren aber Gebrauchtteile verbaut worden, und am Wagen befanden sich weiterhin sichtbare Unfallspuren. Nicht alle Maßnahmen, die das Schadensgutachten vorsah, waren ausgeführt.
Die Entscheidung
Das Gericht wies den Anspruch vollständig ab – aus zwei getrennten Gründen.
Zum einen sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zwei Stufen vor: Nur bei vollständiger, fachgerechter Reparatur mit Rechnungsnachweis werden die Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert erstattet. Fehlt es daran, ist die Zahlung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt. Diese Staffelung soll verhindern, dass sich der Versicherungsnehmer bereichert, indem er den Einbau von Neuteilen abrechnet, obwohl er Gebrauchtteile verwendet hat. Die aus dem Schadensersatzrecht bekannte 130-%-Rechtsprechung lässt sich darauf nicht übertragen: Die AKB verweisen nicht auf die §§ 249 ff. BGB, sodass die für den Unfallgeschädigten entwickelten Grundsätze im Versicherungsvertrag keine Anwendung finden.
Zum anderen – und das trägt die Entscheidung eigenständig – sah der Senat eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB). Wer wahrheitswidrig eine vollständige Reparatur behauptet, um die Regulierung zu beeinflussen, handelt arglistig. Eine Bereicherungsabsicht verlangt das nicht; es genügt, dass der Versicherungsnehmer bewusst gegen die Interessen des Versicherers vorgeht. Dass ein Fahrzeug mit verbliebenen Unfallspuren nicht fachgerecht repariert ist, leuchtet dem Senat zufolge jedem ein, ohne technischen Sachverstand. Die Folge ist hart: vollständige Leistungsfreiheit, unabhängig davon, ob der Anspruch der Höhe nach überhaupt bestanden hätte. Sein eigenes Prozessverhalten hatte dem Versicherungsnehmer geschadet – er räumte ein, das Fahrzeug erst nach einem Gutachten über die verbliebenen Schäden nachgebessert zu haben.
Bedeutung für die Praxis
Zwei Dinge sind hier auseinanderzuhalten. Der Streit um einzelne Positionen – Neuteil oder Gebrauchtteil, voller Wiederbeschaffungswert oder Abzug des Restwerts – ist die eine Ebene. Die Aufklärungsobliegenheit ist die andere. Wird sie arglistig verletzt, kommt es auf die erste Ebene gar nicht mehr an: Der Versicherer zahlt nichts, auch nicht den unstreitig berechtigten Teil. Der Beschluss weist außerdem darauf hin, dass solche Ansprüche vererblich sind – im Erbfall tragen die Erben die Folgen einer arglistigen Angabe des Erblassers.
Wichtig ist die saubere Trennung zwischen Kasko und Haftpflicht. Beim eigenen Kaskoversicherer richtet sich der Anspruch nach dem Vertrag und den AKB, nicht nach dem Schadensrecht des BGB. Wer diese beiden Wege gedanklich vermischt, kalkuliert mit falschen Maßstäben.
Aus unserer Praxis
Der Reparaturzustand entscheidet in der Kasko oft mehr als die reine Kostenhöhe. Deshalb lohnt es sich, vor einer Meldung an den eigenen Versicherer den tatsächlichen Umfang der Arbeiten zu kennen und zu belegen – welche Teile verbaut wurden, welche Positionen des Gutachtens ausgeführt sind, was gegebenenfalls offen blieb. Angaben, die über den tatsächlichen Reparaturstand hinausgehen, sind kein Verhandlungsspielraum, sondern ein Risiko für den gesamten Anspruch. Ob im konkreten Fall der volle Wiederbeschaffungswert oder nur die Differenz zum Restwert geschuldet ist, hängt von der jeweiligen Bedingungslage und dem Reparaturweg ab; diese Frage lässt sich anhand der AKB und der Belege beantworten.
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