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Strafrecht13. Mai 2026

Isolierte Sperrfrist: OLG Hamm verlangt tragfähige Einzelfallbegründung

Isolierte Sperrfrist: OLG Hamm verlangt tragfähige Einzelfallbegründung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 | Zum Volltext auf burhoff.de

Wer in einem Strafverfahren eine sogenannte isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) auferlegt bekommt, sieht sich oft mit einer pauschalen Begründung konfrontiert: Wer schon einmal ohne Führerschein gefahren ist, gelte eben als ungeeignet. Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser kurzschlüssigen Praxis jetzt eine klare Absage erteilt – und das angefochtene Urteil aufgehoben.

Was ist passiert?

Das Landgericht Bochum hatte einen Angeklagten verurteilt und gegen ihn als sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung eine isolierte Sperrfrist verhängt. Das bedeutet: Auch wenn der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wurde ihm gerichtlich untersagt, für eine bestimmte Dauer eine neue Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Der Angeklagte war mehrfach wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen vorbestraft. Die Strafkammer hielt das offenbar für ausreichend, um auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Die ausführliche Begründung – warum genau dieser Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein soll und warum die Sperrfrist in der konkret bestimmten Dauer verhängt wurde – fehlte allerdings im Urteil. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamm hat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Der Senat stellt klar: Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 267 Abs. 6 S. 1 StPO im Urteil zu begründen. Eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB setzt voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen – die rechtswidrige Tat also bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Ist die abgeurteilte Tat – wie hier – keine sogenannte Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung zu belegen. Pauschale Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht. Dass sich aus typischen Verkehrsdelikten – etwa dem Fahren ohne Fahrerlaubnis – häufig eine fehlende Eignung ergibt, macht eine auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht entbehrlich.

Zusätzlich betont das OLG Hamm: Die Dauer der Sperrfrist hängt nicht von der Schwere der Tatschuld ab, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit. Auch hierzu fehlte im Urteil des Landgerichts jede Ausführung. Bereits dieser Begründungsmangel führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex das Zusammenspiel von Strafausspruch und Maßregelanordnung im Verkehrsstrafrecht ist. Eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist für viele Mandanten eine einschneidende Folge: Sie reicht oft weit über die eigentliche Strafe hinaus und betrifft die berufliche und private Mobilität. Umso wichtiger ist es, dass jede Sperrfrist auf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung beruht – und nicht auf einer schematischen Standardbegründung.

Die Praxis sieht oft anders aus. Häufig stützen sich Gerichte auf einschlägige Voreintragungen und beschränken die Begründung auf einen kurzen Satz. Genau das hält dem OLG Hamm nicht stand. Wer ein erstinstanzliches Urteil mit einer isolierten Sperrfrist erhält, sollte die Begründung daher kritisch prüfen lassen. Es kann durchaus Ansatzpunkte geben – sei es zur Frage der Ungeeignetheit, sei es zur Frage der Dauer.

Jeder Fall ist anders. Welche Schlüsse sich aus den konkreten Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten tatsächlich ziehen lassen, ist immer eine Einzelfallfrage. Und gerade die Bemessung der Sperrfristdauer hängt – wie das OLG Hamm betont – an einer Prognose, die sich anwaltlich substantiiert hinterfragen lässt.


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