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Strafrecht14. Mai 2026

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: BGH bestätigt Verurteilung bei Zufahren auf Polizeisperre mit 100 km/h

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: BGH bestätigt Verurteilung bei Zufahren auf Polizeisperre mit 100 km/h

BGH, Beschluss vom 24.02.2026 – 4 StR 634/25 | Zum Volltext auf dejure.org

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Zufahren auf eine Polizeisperre als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere in sogenannten Polizeifluchtfällen schon das gezielte Zuhalten auf einen Polizeibeamten mit hoher Geschwindigkeit erhebliche strafrechtliche Konsequenzen hat – und welch geringer Spielraum gegen eine solche Verurteilung verbleibt.

Was ist passiert?

Der spätere Angeklagte hatte versucht, sich nachts einer Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen. Die Polizei errichtete daraufhin in einer Innenstadt eine zweite Sperre, indem ein Mannschaftstransporter quer auf der Fahrbahn abgestellt wurde. Ein ausgestiegener Polizeibeamter wollte gerade sogenannte „Stopp Sticks" – das sind Nagelbänder zur Reifenzerstörung – auf der Fahrbahn auslegen, als der Flüchtende mit etwa 100 km/h ungebremst auf diese Sperre und damit auch auf den Beamten zufuhr. Der Polizist konnte sich nur durch einen reflexartigen Sprung in das Innere des Dienstfahrzeugs in Sicherheit bringen; nach Aussage der vor Ort eingesetzten Kollegen war die Vermeidung der Kollision „eine Zentimetersache". Der Pkw des Flüchtenden streifte den Bordstein, durchbrach die Sperre und fuhr weiter. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hat die Revision insoweit als unbegründet verworfen und die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestätigt. Entscheidend war für den Senat zweierlei:

Zum einen war die für § 315b StGB erforderliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten gegeben. Der Senat stützte sich auf die Aussagen der vor Ort eingesetzten und mit Verkehrsvorgängen erfahrenen Polizeibeamten, wonach der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige" Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen war und die Vermeidung der Kollision eine „Zentimetersache" gewesen sei. Damit lag der erforderliche „Beinaheunfall" vor: eine kritische Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person derart beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Zum anderen lag ein sogenannter verkehrsfeindlicher Inneneingriff vor. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug nicht nur als Fortbewegungsmittel, sondern darüber hinaus als Nötigungsmittel eingesetzt, um seine ungehinderte Durchfahrt durch die Sperre zu erzwingen. Diese sogenannte „Pervertierungsabsicht" – also der zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht – ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 315b StGB, wenn die Tat aus dem fließenden Verkehr heraus begangen wird.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung zeigt erneut, wie streng die Anforderungen sind, wenn aus einer Polizeiflucht heraus eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Polizeibeamter erfolgt. § 315b StGB sieht im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor – in besonders schweren Fällen drohen noch deutlich höhere Strafen. Hinzu kommen regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung gemäß § 69a StGB.

Die Rechtsprechung verlangt zwar einen sorgfältigen Nachweis sowohl der konkreten Gefahr („Beinaheunfall") als auch der Pervertierungsabsicht. Doch wie der vorliegende Fall zeigt, lassen sich beide Voraussetzungen über Zeugenaussagen erfahrener Polizeibeamter belegen – mit weitreichenden Konsequenzen für die Verteidigung. Für Betroffene ist die Lage komplex: Es geht um die Abgrenzung zwischen § 315b StGB (gefährlicher Eingriff), § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen). Jede dieser Vorschriften hat eigene Tatbestandsmerkmale, eigene Strafrahmen und eigene Verteidigungsansätze. Auch die Frage, ob ein bedingter Körperverletzungsvorsatz tatsächlich vorlag oder ob nur ein bewusstes Sich-Hinwegsetzen über Verkehrsregeln gegeben war, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.


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