Steinwurf auf einen Radfahrer: Wann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt – und wann nicht
BGH, Beschluss vom 09.02.2026 – 4 StR 526/25 | Fundstelle: Burhoff online
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist mit einem empfindlichen Strafrahmen bewehrt und zieht in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Er wird im Straßenverkehr schnell in den Raum gestellt – beim Ausbremsen, beim Zufahren, beim Werfen von Gegenständen. Ein Beschluss des 4. Strafsenats des BGH zeigt, dass nicht jede gefährliche Handlung auf oder an der Straße unter diesen Tatbestand fällt.
Worum es ging
Ein schuldunfähiger Angeklagter warf einen etwa 20 Zentimeter langen Pflasterstein in Richtung eines Radfahrers, der in rund drei Metern Entfernung auf einer öffentlichen Straße an ihm vorbeifuhr. Er wollte den Radfahrer verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen; der Radfahrer fuhr weiter, sodass es zu keinem zweiten Wurf kam.
Das Landgericht ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an und wertete den Vorfall unter anderem als versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB). Genau diese Einordnung hielt der Überprüfung nicht stand.
Das sagt der BGH
Der Senat beanstandete die Annahme des versuchten gefährlichen Eingriffs. Ein Tatentschluss nach § 315b setzt die Vorstellung voraus, eine konkrete verkehrsspezifische Gefahr zu verursachen. Eine solche liegt nur vor, wenn sich die konkrete Gefahr jedenfalls auch aus den für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräften ergibt – aus der Dynamik des Straßenverkehrs. Dass der Angeklagte den Stein gerade so einsetzen wollte, dass sich die Gefahr über diese Verkehrsdynamik verwirklicht – etwa durch einen Wurf gegen die Vorderseite des sich nähernden Radfahrers –, ließ sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Den fehlgeschlagenen Versuch einer gefährlichen Körperverletzung mit einem Stein (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hatte das Landgericht dagegen zutreffend bejaht. Auf diese Tat konnte sich die Unterbringung eigenständig stützen. Weil der Senat ausschließen konnte, dass die Gefährlichkeitsprognose auf dem Fehler zur § 315b-Einordnung beruhte (§ 337 StPO), blieb die Anordnung der Unterbringung im Ergebnis bestehen. Korrigiert wurde die rechtliche Bewertung, nicht der Ausgang.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung zieht eine Linie, die im Verkehrsstrafrecht oft verwischt wird: Ein gefährlicher Angriff auf einen Verkehrsteilnehmer ist nicht schon deshalb ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, weil er sich auf der Straße abspielt. Maßgeblich ist, ob sich die Gefahr über die Bewegungskräfte des Verkehrs entfaltet. Fehlt dieser Bezug, bleibt es bei den allgemeinen Körperverletzungsdelikten – mit anderem Strafrahmen und anderen Folgen. Wie sich die verkehrsspezifische Gefahr in einer anderen Konstellation darstellt, zeigt der Fall zur Polizeisperre auf der Autobahn.
Das ist keine akademische Feinheit. Ob ein Vorwurf als § 315b oder als Körperverletzung eingestuft wird, hat handfeste Folgen: § 315b zählt zu den Delikten, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis der gesetzliche Regelfall ist (§ 69 Abs. 2 StGB) – bei der reinen Körperverletzung fehlt dieser verkehrsrechtliche Automatismus. Beim Versuch kommt hinzu, dass die Urteilsgründe den auf die verkehrsspezifische Gefahr gerichteten Tatentschluss konkret belegen müssen.
Aus anwaltlicher Sicht
In der Verteidigung lohnt bei § 315b-Vorwürfen der genaue Blick auf die Feststellungen. Tragen sie wirklich eine Gefahr, die aus der Verkehrsdynamik folgt, oder beschreiben sie einen Angriff, der zufällig im Straßenraum stattfand? Der 4. Strafsenat knüpft hier an seine Rechtsprechung zu den „Steinewerfer"-Fällen an und verlangt eine saubere Trennung zwischen dem Erfolg der Handlung und der spezifischen Verkehrsgefahr. Gerade bei Vorwürfen rund um geworfene Gegenstände, Brückenabwürfe oder Aggressionen im Straßenverkehr entscheidet diese Trennung häufig über die Einordnung – und damit über das Strafmaß.
Steht ein Vorwurf nach § 315b StGB im Raum? Wir prüfen, ob die Feststellungen den Tatbestand wirklich tragen.
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